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Kündigung

 
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roterzappel
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Anmeldungsdatum: 20.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 17:01    Titel: Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
herr X hat letztes jahr schriftlich die fristlose kündigung ausgesprochen bekommen, weil er 2 volle monatsmieten nicht bezahlt hatte.Nun hatte er aber das geld zusammen gekratzt und die offen stehende miete bezahlt, so das die fristlose kündigung unwirksam geworden war.Jetzt zu seinem heutigen problem.Er hat letzte woche wieder einen brief vom vermieter, wegen noch offener miete, aber nicht 2 volle monatsmieten, sondern es sind "nur" ca. 65% offen.sprich eine ganze monatsmiete und die zweite monatsmiete wurde zum teil bezahlt.Er hat den vermieter gefragt ob er damit einverstanden ist die offene miete abzustottern, wozu er nein sagte, weil letztes jahr ja schonmal 2 mieten offen waren, die aber bezahlt wurden.Nun zu seiner eigentlichen frage:Wenn er jetzt die nächste miete voll bezahlt, sind zwar noch etwa 1 1/2 monatsmieten offen, aber kann der viermieter dann trotzdem die fristlose kündigung aussprechen?Weil es sind ja keine 2 volle mieten offen.Währe super wenn ihm hier im forum einer weiter helfen kann.

Schöne grüsse von herr X der sich auch vorab für eine antwort bedankt.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit mir bekannt ist darf der Mieter nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstand und Kündigungsaufhebung durch Begleichung der Mietschuld sich zwei Jahre lang in Bezug auf Mietrückstand nichts zu Schulden kommen lassen.

Das heißt: Kommt es innerhalb der zwei Jahre wieder zu einem Mietrückstand, auch wenn es keine zwei Monatsmieten sind, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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Ulrich
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Für eine neuerliche fristlose Kündigung müssen keine 2 vollen Mieten offen sein. Die Kündigung kann erfolgen, wenn für 2 aufeinanderfolgende Termine (Monate) Verzug für einen nicht unerheblichen Teil der Miete besteht (vgl. BGB § 543 Abs. 2 Ziffer 2a in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Ziffer 1). Der aus 2 aufeinander folgenden Monaten stammende Mietrückstand muss demnach nur höher sein als 1 Miete.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 15:26    Titel: Re: Kündigung Antworten mit Zitat

roterzappel hat folgendes geschrieben::
.....:Wenn er jetzt die nächste miete voll bezahlt, sind zwar noch etwa 1 1/2 monatsmieten offen, aber kann der viermieter dann trotzdem die fristlose kündigung aussprechen?Weil es sind ja keine 2 volle mieten offen.

Für die fristlose, d.h. außerordentliche Kündigung müssen 2 Monatsmieten offen sein.
Bei wiederholt verspäteter Zahlung ist jedoch die ordentliche Kündigung mit 3 Monaten Frist möglich.
MfG
Lucky
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 16:00    Titel: Re: Kündigung Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::

Für die fristlose, d.h. außerordentliche Kündigung müssen 2 Monatsmieten offen sein.


Immer wieder und immer wieder falsch. Ulrich hat bereits zutreffend geschrieben:
Ulrich hat folgendes geschrieben::

... Der aus 2 aufeinander folgenden Monaten stammende Mietrückstand muss demnach nur höher sein als 1 Miete.
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