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Verfasst am: 21.02.09, 13:00 Titel: Umtausch bemängelte Ware - wer muss zuerst zusenden?
Hallo wie sieht die Rechtslage hierzu aus?,
ein Käufer bestellt per EMail eine Uhr teure Uhr zum Sonderpreis und bezahlt per Nachnahme - die Barzahlung ist bis zum heutigen Termin noch nicht verbucht.
Der Kunde bemängelt die Ware dahingehend, dass zwei Bedienknöpfe nicht exakt die gleiche Höhe aufweisen und sendet Fotos an den Verkäufer, aus denen der Mangel nicht wirklich zu erkennen ist.
Das Angebot im Rahmen des Widerrufsrechtes eine Rückabwicklung vorzunehmen schlägt Käufer aus und besteht auf Umtauch gegen Vorabzusendung des selbigen Modells ohne Mangel. Erst danach soll das bemängelte Modell zurückgesandt werden.
Hinweis: Käufer hat Bänderkürzung vorgenommen und die Uhr kurz getragen.
Eine Beseitigung des Mangels über den Hersteller schlägt Käufer aus.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 348
Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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Eine Vorabzusendung kann der Käufer demnach nicht verlangen.
Im Gegenzug darf der Verkäufer keinen Wertersatz für die Bänderkürzung verlagen.
Eventuell wird sich der Verkäufer auf § 439 Abs 3. berufen....
"(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."
..und darf auf Nachbesserung (Reparatur) bestehen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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