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JanMeier FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.10.2006 Beiträge: 135
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Verfasst am: 20.02.09, 20:51 Titel: Kurzarbeit - und dann? |
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Hallo zusammen,
wenn die drei Monate Kurzarbeit vorbei sind und sich an der Auftragslage des Unternehmens nicht viel geändert hat, wie geht es dann weiter? Sofern Personal abgebaut wird, wer bestimmt wen es trifft: das Unternehmen selbst oder die Agentur für Arbeit? Danke im Vorraus!
mfg
Jan |
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markus_1002001 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 136 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 20.02.09, 21:04 Titel: |
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Hallo Jan,
evtl. wird ja auch verlängert.
Kurzarbeit kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bis zu 18 Monate dauern.
Schönen Gruß
Markus |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 21.02.09, 02:32 Titel: Re: Kurzarbeit - und dann? |
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JanMeier hat folgendes geschrieben:: | wer bestimmt wen es trifft: das Unternehmen selbst oder die Agentur für Arbeit? | Das Unternehmen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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JanMeier FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.10.2006 Beiträge: 135
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Verfasst am: 27.02.09, 19:41 Titel: |
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Mir wurde gesagt, dass das A-Amt bestimmt wer gehen muss, da die ja auch das Kurzarbeitergeld zahlen und somit die Hand "über dem Unternehmen" haben... Ist das nicht korrekt?
mfg
Jan |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 27.02.09, 20:26 Titel: |
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JanMeier hat folgendes geschrieben:: | Mir wurde gesagt, dass das A-Amt bestimmt wer gehen muss, da die ja auch das Kurzarbeitergeld zahlen und somit die Hand "über dem Unternehmen" haben... Ist das nicht korrekt? | Nein. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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JanMeier FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.10.2006 Beiträge: 135
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Verfasst am: 28.02.09, 21:02 Titel: |
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Hast Du da eine Quelle, wo ich das nachlesen kann? |
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@migo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 28.02.09, 21:19 Titel: |
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Da gibt es keine Quelle. Das Arbeitsamt wird einen Teufel tun und dem Unternehmer vorschreiben wer zu entlassen ist. Soviel Freiheit hat der Unternehmer schon noch. |
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JanMeier FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.10.2006 Beiträge: 135
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Verfasst am: 02.03.09, 19:25 Titel: |
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Also ich habe diesbezüglich eben etwas anderes gehört, und zwar dass im Falle von Kurzarbeit das A-Amt entscheidet wer gehen muss. Selbst wenn das Unternehemn sagt, dass sie den MA behalten wollen, haben sie keine Chance. Das A-Amt ist in dem Fall der "Geldgeber" und trifft Personalentscheidungen. Nur leider habe ich dafür keine Quelle, deswegen bin ich unsicher...
mfg
Jan |
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matthias. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 02.03.09, 20:14 Titel: |
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Die Frage war aber wie geht es nach der Kurzarbeit weiter.
MFG
Matthias |
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Smiler FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 02.03.09, 20:16 Titel: |
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JanMeier hat folgendes geschrieben:: | Also ich habe diesbezüglich eben etwas anderes gehört, und zwar dass im Falle von Kurzarbeit das A-Amt entscheidet wer gehen muss. Selbst wenn das Unternehemn sagt, dass sie den MA behalten wollen, haben sie keine Chance. Das A-Amt ist in dem Fall der "Geldgeber" und trifft Personalentscheidungen. Nur leider habe ich dafür keine Quelle, deswegen bin ich unsicher...mfg
Jan |
Das ist Unsinn , auch ist die AfA nur bedingt Geldgeber, der AG muss weiterhin die Sozialabgaben zahlen. Was evtl. falsch verstanden wurde bei Anzeigepflichtigen Entlassungen (§ 17 KschG) hat die AfA ein zeitliches "Veto" recht.
Zitat: | § 18 Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige. |
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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