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Verfasst am: 20.02.09, 23:52 Titel: Sachmangel bei Schuhen?
Gute Nacht zusammen,
Person A kauft für sich ein Paar Schuhe in einem Geschäft. Sie zieht sie an und merkt nach 30-40 Minuten, dass die Wölbung der Sohle zu groß ist. Nach weiteren 30-40 Minuten tun die Füße Weh und die Wölbung wird als starke Behinderung empfunden. Leider konnte die Person beim Anprobieren im Geschäft dieses Problem nicht erkennen, da die Tragezeit zu kurz war. Sind die Schuhe mangelhaft? Hat A diesbezüglich Gewährleistungsansprüche? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich würde sagen: Kommt darauf an. Wenn die Trageprobleme aufgrund eines Fertigungsmangels dann ja.. Aber ein Trageproblem, daß aus der individuellen Fußform und Gangart des Kunden resultiert ist mMn. kein Mangel. _________________ Geist ist Geil!
Hm.. A weiß nicht, ob die Sohle objektiv zu gewölbt ist oder ihre Füße zu platt sind. Aber angenommen, es liegt kein Sachmangel vor. Kann A dann nach § 119 (2) BGB anfechten? Sie dachte ja, dass die Schuhe für sie tragbar sind.. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich würde sagen: Kann möglich sein. Es ommt dann direkt auf den Einzelfall an. Aber man sollte dann auf alle Fälle den §122 nicht vergessen _________________ Geist ist Geil!
Welchen Schadenersatz könnte der Händler verlangen? Sind die Schuhe nach z.B. 3 Stunden Tragezeit (bis die Person zurück nach Hause kam) wiederverkäuflich?
Ich vermute mal, dass die Wölbungen bei allen identischen Schuhen gleich sind. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Letztlich wird wohl nur ein Gutachten klären können, ob die Schuhe objektiv mangelhaft sind, da hier m.E. kein subjektiver MAßstab herangezogen werden darf, vgl. dazu 434 I 2 Nr. 2 BGB.
Eine Anfechtung nach 119 II scheidet m.E. ebenso aus, da verkehrswesentliche EIgenschaften ebenfall objektiv und nicht subjektiv zu bestimmen sind.
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