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Impressum auf Handzetteln

 
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Micado
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 19:28    Titel: Impressum auf Handzetteln Antworten mit Zitat

Soweit ich informiert bin (durch örltiches Ordungsamt), ist eine Handzettelverteilung von Haus zu Haus nicht genehmigungspflichtig. Bei der Frage, ob ein Impressum erforderlich ist (V.i.S.d.P), da scheiden sich die Geister. Die erste Auskunft lautete "nein", jetzt rät ein anderer Sachbearbeiter, das Problem beim Amtsgericht juristisch klären zu lassen. Deshalb frage ich hier im Forum: Ist für einen Handzettel (Flugblatt würde ich eher nicht sagen, denn es wird ja nicht auf öffentlichen Plätzen verteilt) grundsätzlich das Impressum, d.h. Angabe des Initiators mit Namen und Anschrift erforderlich. Vorgesehen habe ich Kontaktadressen wie E-Mail-Adresse und Website. Reicht das?? Die Frage, warum ich Namen und Adresse vermeiden möchte, ist auch leicht zu beantworten. Es geht um eine Bürgerinitiative, die sehr kontrovers diskustiert wird, wobei die Gegner der Initiative aggressiver in Erscheinung treten als die recht moderat argumentierenden Befürworter. Das führte auch schon zu recht massiven Anfeindungen gegenüber dem Betreiber der Website, der sich nun aber nicht auch noch für die Handzettel "opfern" will. Deshalb soll versucht werden, mehr oder weniger anonym (nur mit E-Mail-Adresse und Verweis auf die Website) die Handzettel an den Mann zu bringen. Kann da jemand die Situation klären? Danke.
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Micado

Wahrheit ist derjenige Irrtum, der sich als der beste Wegbereiter zum nächstkleineren erweist.
A. Martini
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

woraus schließen Sie dass Ihr Flugblatt keines wäre?

M.E. ist es egal ob ein Handzettel oder ein Flugblatt verteilt wird.

Ich zitiere mal beispielhaft den § 6 des Hess.Pressegesetzes

Zitat:
§ 6 [Impressum].Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Anschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder – beim Selbstvertrieb – des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.


und würde damit meinen Ihr Handzettel / Flugblatt benötigt ein vollst. Impressum.

Andere Pressegesetze sind hier zu finden:

www.presserecht.de

Sie dürften ähnliche Formulerungen enthalten.

Grüße
Ronny Winken
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Micado
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny,
danke für die schnelle Antwort. Nach Auskunft des hiesigen Ordnungsamts gibt es einen Unterschied zwischen Flugblättern, die öffentlich auf Plätzen, vor Kaufhäusern etc. verteilt werden können; die sind nämlich genehmigungspflichtig, da die Umnutzung von öffentlichen Räumen stattfindet (oder so ähnlich). Bei einer Verteilung von Haus zu Haus findet die Zustellung nicht im öffentlichen Raum statt, also sind sie nicht genehmigungspflichtig. Soweit sind die Fronten geklärt. Nicht ganz geklärt ist, ob bei einer Zustellung von Haus zu Haus ein Impressum notwendig ist. Nach der ersten Auskunft nicht. Nun bin ich aber vorsichtig und will besser weitere Meinungen einholen, obwohl ich der Meinung bin, dass unsere Hüter der Ordnung solche Fragen aus dem Stand beantworten können müßten. Nun verweist man mich an das Amtsgericht, um mit einem Rechtspfleger die Situation zu klären. Es bleibt mir nun nichts anderes übrig. Im Prinzip haben Sie bereits meine Befürchtung bestätigt. Mal sehen, was dabei herauskommt. Vielleicht fällt Ihnen oder jemand anderem noch etwas anderes ein. Vielen Dank.
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Micado

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A. Martini
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Unterschied den das Ordnungsamt sieht, bezieht sich nur auf die Art der Verteilung und nicht auf die presserechtliche seite.

Im Falle der öffentlichen Verteilung handelt es sich um genehmigungspflichtge Sondernutzung des öff. Verkehrsraums, im Falle der von Haus zu Haus Verteilung nicht. Presserechtlich sehe ich da eher kinen Unterschied.

Grüße
Ronny Winken
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
der Unterschied den das Ordnungsamt sieht, bezieht sich nur auf die Art der Verteilung und nicht auf die presserechtliche seite.

Sehe ich genauso.

Da es sich um ein Flugblatt einer Bürgerinitiative handelt, fällt m. E. der § 4, Abs. 2 des Hessischen Pressegesetzes weg
HPresseG hat folgendes geschrieben::

(2) Ausgenommen sind:

1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.


Micado hat folgendes geschrieben::
..obwohl ich der Meinung bin, dass unsere Hüter der Ordnung solche Fragen aus dem Stand beantworten können müßten.

Ob sich ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes nun unbedingt in den Pressegesetzen auskennen muss, lasse ich mal dahingestellt Winken
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Bob Loblaw
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Micado hat folgendes geschrieben::
Nun verweist man mich an das Amtsgericht, um mit einem Rechtspfleger die Situation zu klären. Es bleibt mir nun nichts anderes übrig.


Den Weg können Sie sich sparen. Zum einen dürfte der idR auch keine Ahnung davon haben und zum anderen darf er Sie eh nicht rechtlich beraten.
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Micado
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Anmeldungsdatum: 13.02.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich nun Nordlicht richtig verstanden habe, fällt mein Flyer demnach nicht unter das Pressegesetz, und ein Impressum kann entfallen. Ein Problem sehe ich nur darin, dass ich nicht in Hessen wohne, sondern in Niedersachsen. Ich werde mal im Internet nach dem Niedersächsischen Pressegesetz stochern. Für weitere Ratschläge bin ich offen. Danke.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn ich nun Nordlicht richtig verstanden habe, fällt mein Flyer demnach nicht unter das Pressegesetz, und ein Impressum kann entfallen.


Ich sehe da derzeit noch keine Befreiung....

Unter welchen TB sollte man den Flyer einordnen?

Ich bleibe(mangels Kommentar) erstmal bei meiner Beurteilung, dass ein Impresssum daruf gehört.

Der § 7 Nds.Presssegesetz ist nahezu geich, Sie finden ihn unter dem o.g. Link.

Grüße
Ronny Winken
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.02.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vertrete auch die auffassung, dass Flugblätter nicht unter das Pressegesetz fallen, mithin ein Impressum dort nicht angegeben werden muss.

Der verweis auf die Webseite reicht doch vollends aus. Denn spätestens dort muss doch im impressum stehen, wer für die Seite verantwortlich ist.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Micado hat folgendes geschrieben::
Wenn ich nun Nordlicht richtig verstanden habe, fällt mein Flyer demnach nicht unter das Pressegesetz, und ein Impressum kann entfallen.

Nö.
Wenn Sie richtig lesen, ist's genau umgekehrt.

Da Ihr Flugblatt nicht unter
HPresseG hat folgendes geschrieben::
nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

fällt, wäre ein Impressum m. E. notwendig.
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Micado
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Anmeldungsdatum: 13.02.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nordlicht,
wenn ich auch mit anderen Kommentaren gerechnet habe, muss ich mich wohl mit dem Gesagten abfinden.
Aber nun ein anderes Thema. Wie werden eigentlich die Textauszüge aus vorherigen Beiträgen in das Textfeld gezogen? Natürlich kann man kopieren. Nur dann steht es einfach so da ohne Rahmen und ohne Hinweis, z.B. "Micado hat geschrieben:"
Können Sie mir helfen? Vielen Dank im Voraus.
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Micado

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