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Hallo,
ich möchte gerne klären, wie zu diesem Sachverhalt die Rechtslage ist:
Mieter A wohnt in einem 3-FH. Also noch mit Mieter B und C.
Mieter A hat in seinem Mietvertrag unter §20 Sonstige Vereinbarungen einen handschriftlichen Zusatz zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.
"Die Mieter der drei Wohnungen vereinbaren einvernehmlich eine Regelung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten am Grundstück und an den Gehwegen."
In Gutgläuibigkeit unterzeichnet der Mieter A somit im Oktober 2006 den Mietvertrag für seine Erdgeschosswohnung und wähnt sich bezüglich der Verkehrssicherungspflichten in einer Hausgemeinschaft anteilig tätig zu sein. Im ersten und zweiten Mietjahr übernimmt Mieter A die 100%ige Durchführung der Laub- und Schneebeseitugung. Nun möchte Mieter A im dritten Jahr die Arbeiten an die beiden anderen Mietparteien übergeben. Diese weigern sich jedoch die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen. Als Begründing geben Mieter B ubd C eine "fehlende Verpflichtung" an. Nun stellt sich heraus, dass Mieter B und C keinen Zusatz wie Mieter A im Mietvertrag haben.
Wie ist hier die Rechtslage?
Ist der Zusatz im Vertrag von Mieter A unwirksam?
Müssen Mieter B und C eine Nachtrag zum Mietvertrag akzeptieren?
Muss der Vermieter ab sofort für die Einhaltung der Verkehrssicherungpflich auf eigene Kosten aufkommen?
Der Zusatz ist weiterhin gültig. B und C betrifft dies aber nicht, da diese keine entsprechende Vereinbarung haben. Auch müssen B und C keinen Nachtrag akzeptieren. Dies geht nur mit goodwill. Wenn A sich auch weigert den Spass zu machen bleibt dem VM nichts anderes übrig als jemanden dafür einzustellen. Sehr wahrscheinlich wird aber in allen 3 Mietverträgen eine Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten vorhanden sein. Das bedeutet die Kosten für den Job werden durch die drei Mieter getragen.
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