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Testament unterschlagen

 
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camer1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2007
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 10:53    Titel: Testament unterschlagen Antworten mit Zitat

Hallo liebe Mitglieder,
folgenden fiktiven Fall zur Diskusion bringe. Etwas lang aber spannend.

Herr K verstirbt 1995. Hinterläßt Frau und zwei Söhne. Dazu ein Mietshaus mt drei Wohnungen und div. Konten.

Bis 2003 läuft alles über Erbengemeinschaft K.
Witwe K bewohnt eine der Wohnungen in dem Haus.
Sohn 1 wohnt ebenfalls in einer Wohnung in dem Haus.

Sohn 2 wohnt mit seiner Familie beruflich bedingt weiter weg. kümmer sich aber von 1995 bis 2003 aus der Ferne um fast alle schriftlichen angelegenheiten betr. der Erbengemeinschaft K. alles läuft bis 2003 anscheinend bestens.

2003 muß Witwe K ins Krankenhaus. Unterernährung ( 35 Kg Gewicht) ausgetrocknet und von Verwahrlosung ist die Rede.

Sohn 2 will die Mutter/ Witwe K nun zu sich nehmen und sich selber um die Pflege kümmern. Dieses wird aber durch Sohn 1 verhindert. Alle Kontakte brechen ab. es kommt keiner mehr an Witwe K ran.

Dann taucht kurze Zeit später auf einmal ein Testament vom verstorbenen Ehemann auf.
Witwe K ist Alleinerbin. Beantragt beim Gericht den Erbschein.

Sohn 2 ist nun mächtig sauer. Beantragt aus unkenntniss der Gesetze nach einer Woche auch einen Erbschein für sein Pflichtteil und stellt schriftlich weiter Ansprüche.

Das Gericht lehnt natürlich den Erbschein für den Pflichtteil ab. Alles ist mit Witwe K zu klären.
Es folgen böse Gespräche mit Witwe K und Sohn 1. Der Zwischenzeitlich ganz nahe bei Witwe K steht. Weiterhin jegliche Kontakte verhindert.
Sohn 2 fordert weiter seinen Pflichtteil, will es aber nicht über Anwälte und Gericht laufen lassen.
Der gesundheitliche Zustand von Witwe K wird auch nicht besser. Sohn 2 hält sich mit den Forderungen zurück. ist der Meinung das seine Ansprüche ja 30 Jahre gelten?

2007 verstirbt nun Witwe K leider auch. Nun kommt es mit Sohn 1 zu heftigen Streit.
A. über den noch offenen Pflichtteil vom Vater und
B. Sohn 1 hat von Witwe K ein Testament , welches vom Notar geschrieben beim Gericht
hinterlegt war.
In diesem wird er zum Alleinerben.
Nun fängt alles aufs neue an. Pflichteil beantragen usw.

Zwischenzeitlich hat Sohn 2 aber erfahren das jenes Testament vom Ehemann bewust von Witwe K und Sohn 1 über Jahre zurückgehalten wurde.

Zum einen wurde Sohn 2 von den beiden über Jahre für viele Arbeiten und Erledigungen eingesetzt. War ja alles Erbengemeinschaft K
Zum anderen wollten Witwe K und Sohn 1 sicher sein das Sohn2 nicht unmittelbar nach dem Tot vom Ehemann seinen Plichtteil beansprucht. Was sicher für Witwe K und Sohn 1 zum verkauf des Hauses geführt hätte.
welche Möglichkeiten bleiben nun für sohn 2 ?
ist das Testament von Witwe K überhaupt gültig. Sie vererbt alles obwohl die Pflichteilsansprüche von Sohn 2 noch offen sind ?
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:29    Titel: Re: Testament unterschlagen Antworten mit Zitat

camer1 hat folgendes geschrieben::
Sohn 2 ist nun mächtig sauer. Beantragt aus unkenntniss der Gesetze nach einer Woche auch einen Erbschein für sein Pflichtteil und stellt schriftlich weiter Ansprüche.

Ein Pflichtteilsanspruch muss gegenüber der Witwe geltend gemacht werden. Damit hat das NG nichts zu tun.

Zitat:
Sohn 2 fordert weiter seinen Pflichtteil, will es aber nicht über Anwälte und Gericht laufen lassen.

Den Pflichtteil kann man nur innerhalb von drei Jahren (ab Todestag) fordern.
Der Sohn sollte sich von einem RA beraten lassen.
Hier gilt es zu klären, ob die Frist zur Beanspruchung des Pflichtteils erst ab "auftauchen" des Testament gilt. Vorher ist Sohn 2 ja davon ausgegangen Miterbe zu sein.

Sollte das "Auftauchen" des Testaments aber länger als drei Jahre her sein, kann kein Pflichtteilsanspruch mehr geltend gemacht werden, da verjährt!

Zitat:
Sohn 2 hält sich mit den Forderungen zurück. ist der Meinung das seine Ansprüche ja 30 Jahre gelten?

Sohn 2 hätte sich besser informieren sollen! Erbansprüche verjähren erst nach 30 Jahren, Pflichtteilsansprüche allerdings schon nach 3 Jahren.
Die entsprechenden Gesetze gelten auch bei Unkenntnis.

Zitat:
2007 verstirbt nun Witwe K leider auch. Nun kommt es mit Sohn 1 zu heftigen Streit.
A. über den noch offenen Pflichtteil vom Vater

Hier wäre zu klären, ob er überhaupt noch einen Anspruch hat.

Zitat:
B. Sohn 1 hat von Witwe K ein Testament , welches vom Notar geschrieben beim Gericht hinterlegt war.
In diesem wird er zum Alleinerben.
Nun fängt alles aufs neue an. Pflichteil beantragen usw.

Sohn 2 kann seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Alleinerben auf den Tod der Mutter geltend machen (wiederum innerhalb von drei Jahren).

Zitat:
Zwischenzeitlich hat Sohn 2 aber erfahren das jenes Testament vom Ehemann bewust von Witwe K und Sohn 1 über Jahre zurückgehalten wurde.

Zum einen wurde Sohn 2 von den beiden über Jahre für viele Arbeiten und Erledigungen eingesetzt. War ja alles Erbengemeinschaft K
Zum anderen wollten Witwe K und Sohn 1 sicher sein das Sohn2 nicht unmittelbar nach dem Tot vom Ehemann seinen Plichtteil beansprucht. Was sicher für Witwe K und Sohn 1 zum verkauf des Hauses geführt hätte.
welche Möglichkeiten bleiben nun für sohn 2 ?

Das muss über einen Anwalt geklärt werden.

Zitat:
ist das Testament von Witwe K überhaupt gültig. Sie vererbt alles obwohl die Pflichteilsansprüche von Sohn 2 noch offen sind ?

Der Nachlass und die Erbfolge der Witwe hat nichts mit dem vorverstorbenen Ehemann zu tun. Wenn sie nicht durch ein gemeinschaftliches Testament an der Errichtung eines weiteren Testament gehindert war, konnte sie frei testieren. Das dürfte auch der Notar vor der Beurkundung geklärt haben.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 14:02    Titel: Re: Testament unterschlagen Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Hier gilt es zu klären, ob die Frist zur Beanspruchung des Pflichtteils erst ab "auftauchen" des Testament gilt. Vorher ist Sohn 2 ja davon ausgegangen Miterbe zu sein.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Testament Kenntnis erlangt hat, durch das er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem dem Pflichtteilsberechtigten die Mitteilung des Nachlassgerichts über die Eröffnung des Testaments zugegangen ist.
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