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ERW-Bank zahlungsunfähig - Recht der deutschen Clearing-Bank

 
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sgube
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Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 15:54    Titel: ERW-Bank zahlungsunfähig - Recht der deutschen Clearing-Bank Antworten mit Zitat

Eine in einem EWR-Staat (EU-Recht zu Banken ratifiziert) gelegene und unter Moratorium (Gläubigerschutz) dieses Staates stehende Bank ("EWR-Bank" genannt) zahlt Kundeneinlagen nicht aus. Transaktionen in Deutschland (deutsche BLZ der EWR-Bank, nicht per Auslandsüberweisungen) wurden über eine deutsche Clearing-Bank durchgeführt

Das Statement dieser EWR-Bank lautet, da sie selbst die Gelder nur zu 80% zur Verfügung habe, 20 % der Kunden-Gelder (letzte Abhebungen der Sparer) aber durch die deutsche Clearing-Bank „beschlagnahmt“ worden seien, zahle sie momentan nicht aus. .

Das Statement der Clearing-Bank lautet, diese einbehaltenen Gelder seien pfändbares Vermögen der EWR-Bank und für sie nicht als Kundengelder zuordenbar, da auf einem einzigen Konto. Konkrete Vereinbarungen bzgl treuhänderischer Verwaltung von Kundengeldern seien zudem zwischen der EWR- und der Clearing-Bank nicht getroffen worden.

Weiterhin lägen, so die Clearing-Bank, bei ihr letzte Einzahlungen von Kunden an die EWR-Bank auf einem Sonderkonto. Diese Gelder könne sie nicht an die Einzahler zurückzahlen, da sie dazu die bisher ausgebliebene Zustimmung der EWR-Bank benötige. Wäre diese Zustimmung erforderlich?

Wie könnte die juristische Lage der Kunden der EWR-Bank bzgl der deutschen Clearing-Bank in beiden Fällen aussehen, also sowohl von Kunden gewollte Einzahlungen an die EWR-Bank in letzter Minute, als auch Auszahlungen von dieser Bank, die von der Clearing-Bank nicht weitergeleit wurden?


Zusatzfrage: Fielen diese nicht mehr an die EWR-Bank weitergeleiteten letzten Kunden-Einzahlungen unter die Rückzahlungspflicht der EWR-Bank, bzw. unter die Einlagensicherung des EWR-Staatess?
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich hatte mal vor langer Zeit gelernt, dass das Clearing immer über ein "Sammelkonto" (Loro-Konto/ Nostro- Konto) geht.

Wenn diese Kontoart in den 676f BGB mit reinfallen, könnte die Aussage der Clearing- Bank korrekt sein. Ob dies allerdings der Fall ist oder ob diese Konten rechtlich anders zu bewerten sind, entzieht sich meiner Kenntnis.

Tschau
Majo
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sgube
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Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Idee zu den einbehaltenen Geldern, die auf keinem Sammelkonto, sondern dem Sonderkonto liegen? Müsste da zur Rückzahlung an die Überweiser der Empfänger, also die EWR-Bank, zustimmen?

Das andere einbehaltene Geld sei über ein Konto der RWE-Bank bei der Clearing-Bank gelaufen, auf dem sich auch sonstiges Vermögen (außer Kundengelder) der EWR-Bank befände. Wäre dies auch ein ""Sammelkonto" (Loro-Konto/ Nostro- Konto)" wie beim Clearing?"
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Was verstehen Sie in diesem Zusammenhang unter einem Sonderkonto?
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sgube
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Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu kann ich leider überhaupt nichts sagen, sondern nur die Clearing-Bank (aus ihrer Pressemitteilung) zitieren:

"Die <EWR-Bank> "unterhält bei uns unter anderem ein reguläres, nicht zweckgebundenes Geschäftskonto auf Guthabenbasis".

Dort- und wie mir eben erst beim nochmaligen Nachlesen auffällt, "unter anderem" vielleicht doch woanders - liegt ein Teil des strititgen Geldes, jenes, was nach Ausage der EWR-Bank "beschlagnahmte" Kundenglder seien, nach Aussge der Clearing-Bank gepfändet sei.
Im weiteren Text begründet die Clearing-Bank nur, warum sie pfänden durfte ..

Ich kann, falls nötig, die gesamte Pressemittelung hier einstellen.

Zum von miir so genannten "Sonderkonto" weiß ich nur aus eben dieser Pressemitteliung: :

Von den vorgenannten Guthaben der <EWR-Bank> sind die Fälle zu unterscheiden, in denen <EWR-Bank>-Kunden noch am Tag des Moratoriumserlasses durch die BaFin (09.10.2008) Gelder auf ihre Anlagekonten bei der EWR-Bank überweisen wollten. Diese Gelder hat die <Clearing-Bank> mit Blick auf das Moratorium vor dem Zugriff der <EWR-Bank> " geschützt und beabsichtigt deren Rücküberweisung. Dazu bedarf es jedoch u.a. der Zustimmung seitens der <EWR-Bank>"

Text zwischen <> aus Presseerkärung ersetzt. Mehr zur Art der Konten ist nicht bkannt.

Auf die Frage nach Zustimmung habe die EWR-Bank nicht reagiert, so sinngemäß weiter in der Presseerklärung. Diese Fakten stammen alle nur aus kürzlichen Veröffentlichungen der beiden Banken und waren etwa 4 - 5 Monate lang nicht bekannt.

Ist diese Zustimmung erforderlich?
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Aha, Moratorium vom 9.10. ....
falls noch nicht entdeckt, finden Sie hier vielleicht ein paar Leute, die mehr zu dem Thema sagen können bzw. bereits gesagt haben:

http://kaupthingedge.foren-city.de/

Ich kann von meiner Seite zu diesem Einzelfall recht wenig sagen (und hab grad nicht die Zeit mich da einzulesen).

Tschau
Majo
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sgube
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Anmeldungsdatum: 22.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ja, dort wird auch heftig diskutiert. Lt Bundesamt für Verbraucherschutz (Info von grade eben) ist eine Zustimmung zur Rückzahlung Fall b.) vermutlich nicht erforderlich. Genaues ist noch nicht klar.
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