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Einstellung aller Leistungen wegen Räumung

 
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:13    Titel: Einstellung aller Leistungen wegen Räumung Antworten mit Zitat

Hallo
uns (Bedarfsgemeinschaft bestehend aus 2 Erwachsenen und einem minderjährigem Kind) liegt ein Räumungsbefehl vor.
1 Erwachsener ist zu 100% AG behindert, chronischer Schmerzpatient, Pflegestufe II - Pflegesienst spricht sogar von III)
Das Grundsicherungsamt, dass vom Grunde eine gewisse mtschuld an dieser Misere hat, fechtet eine Fehde nun mit dem nicht behinderten Part der Bedarfsgemeinschaft aus. Es wurde erkannt, dass der Leiter der Behörde den Fehler selbst veruracht hat. Bei dem Antrag die Leistungen rückwirkend zu erhalten, stellt er sich sogar gegen die eigene Beschwerdestelle, die dem Antrag auf rückwirkende Leistungen zugestimmt hat und dies sogar als Fehler der Stadt angesehen hat. Der 2. Gang zum Amt erfolgte aufgrund der Kündigung des Vermieters. Der 1. Gang, der bereits 3 Jahre zurückliegt, wurde mit den Worten abgelehnt, man bräuchte keinen Antrag stellen, da die Vorraussetzungen nicht vorliegen würden. (unbefristete Erwerbsminderung) Diese wurde nach dem Gespräch gestellt und 2 Jahre später nach dme Gerichtsprozess von befristet auf unbefristet geändert. Somit sollten die vorraussetzungen doch gegeben sein. Bei der 2. Antragsstellung äußerte sich die Sachbearbeiterin, ja hätte sie den Antrag damals gestellt, koenne man ihnen die Leistungen auch rückwirkend erteilen. Die Behörde bestätigt auch die Beratung, dass es sinnlos gewesen wäre, den antrag zustellen. Die Beschwerdestelle weiss seit Jahren, dass der Antrag aufgrund der Miete gestellt werden sollte. Es liegt und lag seit der ersten Antragstellung bereits ein AZ vor.

Dem 2. TEIl der Bedarfsgemeinschaft werden nun die kompletten Leistungen ALG II gekürzt, weil es ja eine Räumung geben soll. Ob diese erfolgt steht überhaupt nicht fest, da man einer 100% Behinderten keinen geeigneten Wohnraum zur Verfügung stellen kann. Dazu kommen viele weitere Punkte. Hier passieren Dinge die auf Zuru passieren, weil der Leiter der Behörde Stadt, dem Mitarbeiter der K-A-S diese Räumugn gesteckt hat, die K-A-S dieses aber seit einem halben Jahr weiß. (Räumungsklage liegt ja bereits länger vor)

Wie im ersten Fall wurde dem 2. Teil von der K-A-S mitgeteilt, man könne kein ALG II beantragen, da man ja einen Antrag euf Erwerbsminderungsrente gestellt hat. (2. Teil steht ebenfalls kurz vor der Erwerbsmidnerung). Versicherungsverletzung - Prozesse laufen - Arzthaftung - Krankengeldprozesse seit 2006.
D.h. beide Behörden haben immer wieder mitgeteilt, man wäre nicht zuständig,

Kann die K-A-S einem die Leistungen zu 100% verweigern, wenn man einen Räumungsbefehl vorliegen hat, dessen Durchführung selbst durch die GV angezweifelt wird, einstellen. Denn der eigentliche Grundsicherung Betrag wird mit einbehalten

Danke
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

ALG II verstehe ich ja noch, aber K-A-S nicht.

Der Sachverhalt ist so kompliziert, dass man sich professionell beraten lassen sollte.
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compi57
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Anmeldungsdatum: 16.11.2007
Beiträge: 271

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

...natürlich ist das kompliziert, aber auch emotional belastet, und von daher schwer zu beraten.

Nur soviel: Wenn keine unbefristete Erwerbsminderung, dann kein Anspruch auf Grundsicherung, sondern ggfls. Sozialgeld im AlG II (vom Verfahren vollkommen egal, da die Beträge die Gleichen sind).

Rückwirkende Änderungen führen zu keinen rückwirkenden Bewilligungen in der Sozialhilfe - wenn allerdings Sozialgeld gewährt wurde, auch vollkommen egal, da es keine Nachzahlung gäbe...

Wenn allerdings beim AlG II nicht in der Vergangenheit die notwendigen Anträge gestellt wurden, ergibt sich ein Problem, das der Leiter der Behörde nicht verursacht hat...

Aber wie gesagt, ist scheinbar emotional belastet und von daher schwerlich hier lösbar.

Gruß C.
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das Thema ist verzwickt, ohne Frage. Im Endeffekt liegt es an der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin geschützt werden soll.

Man kann rückwirkend Leistungen erhalten, wenn eine Fehlberatung vorausgeht. Dies ist hier der Fall. Die unbefristete E. ist aufgrund der Aussage, dass keine Leistungen zur Grundsicherung in Frage kommen gestellt worden. Leider dauerte der Fall 2 Jahre bis die DRV dem Antrag vor dem SG annahm.

Der Antrag auf Grundsicherng wurde vorher gestellt oder besser gesagt er soltle gestellt werden. Die entsprechende AZ und die dazugehörigen Unterlagen lagen ja hier vor. Die Amtsleitung gab nur den Rat den Antrag nicht zu stellen, da er richtigerweise zu keinem Erfolg führte. ABER: wenn man ihn gestellt hätte, wäre er rückwirkend zum Zeitpunkt der Bewilligung der unbefristeten Rente wieder einsetzbar gewesen. Wie oft kam es in der Vergangenheit vor, dass egeal wer K-A-S oder anders ARGE ebenfalls falsche Aussagen getroffen haben Die hörten nur Erwerbsmidnerung = STadt. Das zusammen machte ja nur Sinn die volle unbefristete E zu beantragen. Stand war jedenfalls so, dass die die Behinderte schlechter gestellt fühlte, wie eine ALG II Empfänger.

Mittlerweile ist es so, dass der Fehler vertuscht werden soll. Der Leiter der Abteilung legt einem solche Steine in den Weg, dass er jdes Detail anzweifelt, weil er es ja auch war, der die Fehlberatung vorgenommen hat. Die Beschwerdestelle der Stadt hat nu nentschieden den Antrag ein halbes Jahr zurückzuverlegen. D.h. nicht zum effektiven BEscheid der DRV sondern ein halbes Jahr später.

Denn die Beschwerdestelle weiß seit der versuchten Antragsstellung dass es um die Mietkosten geht. Wäre der antrag abgegeben worden, hätte der "falsche" Bescheid zur Grundsicherung nur ein halbes Jahr bestand gehabt, da die unbefristete Rente ein halbes Jahr später bewilligt wurde. Also bewilligt im Jahre 2008 zum Jahr 2006. Der Bescheid der befristeten Rente wurde 2007 nur auf eine unbefristete geändert.

Weiterhin kam dazu, dass der Vermieter die Mietbescheinigung nicth zurücksandte. Gleichzeitg aber die Räumungsklage einreichte. Grandios. Er ist eigentlich sogar verpflichtig die Bescheinigung zurück zusenden. Unter Strafe meine ich sogar.

Jedenfalls ist die gute Dame von beiden Behörden auf den berühmten Topf gesetzt worden, da keine meinte für sie zuständig zu sein. Per Gutachtne wird ihr sogar abgesprochen führungsaufgaben des täglichen lebens nicht mehr wahrnehmen zu können. Dies werde ich ebenfalls nochmals einreichen.
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waimea002
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nun wird aber der Bescheid aufgehoben, weil man von einer Räumng gehört hat.

Verstehen würde ich es, wenn nur die Mietkosten betroffen werden, nein auch die Grundsicherungsleistungen. die Arge in Bi sagte nur, was hat das eine mit dem anderen zu tun, damit meint die die Räumung...also schon komisch ....

aber in meiner behörde scheint alles unkontrolliert zu laufen. da ich selber eine teil erwerbsmidnerungsrente eingereicht habe, sagte man mir, ich koenne kein ALG II beantragen.
Vorher haben sie mir aber schon knapp 3 Monate meines ALG I einbehalten... lange geschichte
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