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Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme

 
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Bernhard L.
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:28    Titel: Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

jemand ist schon seit mehreren Jahren voller Erwerbsminderungsrentner, bisher befristet
auf Zeit. Aufgrund eines Antrages auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente besteht
die Rentenversicherung vor der Bewilligung der Weiterzahlung auf einer Reha-Maßnahme.
(Es wurde seitens des Antragstellers jedoch kein Antrag auf eine Reha-Maßnahme
gestellt, d.h. die Reha-Maßnahme wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht "aufgezwungen".)

Welche Geldleistung wird dann während der Reha-Maßnahme gezahlt? Wird einfach
die bisherige Erwerbsminderungsrente weiterhin gezahlt oder eine andere Leistung?
Falls letzteres: Wonach berechnet sich diese andere Leistung, wenn man schon seit
Jahren voller Erwerbsminderungsrentner ist?

P.S.: Kann man gegenüber der Rentenversicherung auf einer ambulanten Reha-
Maßnahme bestehen, ohne seine sogenannte Mitwirkungspflicht zu verletzen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße, Bernhard
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TrixiMaus
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 172
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:00    Titel: Re: Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme Antworten mit Zitat

Bernhard L. hat folgendes geschrieben::

Welche Geldleistung wird dann während der Reha-Maßnahme gezahlt? Wird einfach
die bisherige Erwerbsminderungsrente weiterhin gezahlt oder eine andere Leistung?
Falls letzteres: Wonach berechnet sich diese andere Leistung, wenn man schon seit
Jahren voller Erwerbsminderungsrentner ist?


Die Rente könnte zunächst weiterhin befristet werden:
§ 102 Abs.2a SGB VI:
Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.


In der Praxis wird dies allerdings kaum angewendet, da sich hier erhebliche Probleme ergeben können.

TrixiMaus
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Bernhard L.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Antwort.

In der Praxis wurde die volle Erwerbsminderungsrente bereits zweimal um jeweils einen
weiteren Monat verlängert, weil die angeforderten ärztlichen Befundberichte noch nicht
da waren.

Du schreibst, in der Praxis wird dies allerdings kaum angewendet, da sich hier erhebliche
Probleme ergeben können...

Welcher Art wären denn diese Probleme?

Viele Grüße, Bernhard
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:02    Titel: Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme Antworten mit Zitat

Zitat:
P.S.: Kann man gegenüber der Rentenversicherung auf einer ambulanten Reha-
Maßnahme bestehen, ohne seine sogenannte Mitwirkungspflicht zu verletzen?


Wenn die Gründe pausibel, nachvollziehbar und/oder ärztlich indiziert sind.....


Zitat:
In der Praxis wurde die volle Erwerbsminderungsrente bereits zweimal um jeweils einen weiteren Monat verlängert, weil die angeforderten ärztlichen Befundberichte noch nicht da waren.


Eigentlich unvorstellbar, rechtlich auch schwierig zu begründen - zumindest nicht für einen Monat. Entweder liegt ein Leistungsfall vor oder nicht!

Im Vorfeld ist eigentlich grob abschätzbar, wann voraussichtlich eine Reha-Maßnahme angetreten wird, wie lange diese voraussichtlich andauern wird, wann der Entlassungsbericht vorliegt, wann der Medizinmann seine Meinung abgibt - dann sollte auch der vorläufige Endzeitpunkt grob taxiert werden können.

Selsbt wenn dieser im Detail zu großzügig (langfristig) bemessen ar, man kann auch eine Rente auf Zeit (theoretisch) wieder entziehen.....
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:38    Titel: Re: Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme Antworten mit Zitat

MUNGA hat folgendes geschrieben::
Eigentlich unvorstellbar, rechtlich auch schwierig zu begründen - zumindest nicht für einen Monat. Entweder liegt ein Leistungsfall vor oder nicht!

Nö, eher gängige Praxis. Wenn der Antrag auf Weiterzahlung rechtzeitig genug gestellt wurde und sich die med. Ermittlungen aus Gründen, die der Rentenbezieher nicht zu vertreten hat, verzögern, wird die rente gerne mal ein oder zwei Monate weiterbewilligt.

Zitat:
In der Praxis wird dies allerdings kaum angewendet, da sich hier erhebliche Probleme ergeben können.

Kann ich so jetzt eigentlich auch nicht bestätigen. Es ist nicht gerade der Regelfall, kommt aber durchaus vor. Welcher Art sollen denn die erheblichen Probleme sein?
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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TrixiMaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 172
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Bernhard L. hat folgendes geschrieben::

Du schreibst, in der Praxis wird dies allerdings kaum angewendet, da sich hier erhebliche
Probleme ergeben können...
Welcher Art wären denn diese Probleme?


Die Bewilligung auf das Ende des Monats der Reha-Maßnahme ist juristisch korrekt, da ein Endzeitpunkt konkret bezeichnet wird.
Die "Probleme" entstehen dann, wenn nach der Reha-Maßnahme entschieden wird, es liegt keine Erwerbsminderung mehr vor.
Diese Entscheidung kann in der Praxis in keinem Fall mehr im Monat der Entlassung aus der Reha getroffen und die Rentenzahlung eingestellt werden.
Die Rechtsfolge: die Rente ist ohne Rechtsgrundlage für 1,2 oder 3 Monate gezahlt und vom Rentner (Versicherten) zu erstatten.
Folge: bezüglich der Erstattung wirde es erneut "Probleme" geben.

Fazit: die Mitarbeiter der DRV legen lieber einen kalendarischen Endzeitpunkt fest und entgehen damit allen Problemen (sowohl für den Versicherten als auch für die Mitarbeiter).

TrixiMaus
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TrixiMaus
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 172
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:45    Titel: Re: Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahme Antworten mit Zitat

Old Piper hat folgendes geschrieben::
[
Zitat:
In der Praxis wird dies allerdings kaum angewendet, da sich hier erhebliche Probleme ergeben können.

Kann ich so jetzt eigentlich auch nicht bestätigen. Es ist nicht gerade der Regelfall, kommt aber durchaus vor. Welcher Art sollen denn die erheblichen Probleme sein?


Mein Beitrag hat sich gerade mit Ihrem gekreuzt.

TrixiMaus
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Bernhard L.
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Mir geht es noch einmal darum, eine ambulante Reha-Maßnahme durchzusetzen,
obwohl ich normalerweise eine stationäre Reha verordnet bekommen würde:

Wie stehen denn die Chancen, wenn man angibt, dass man mit seiner schwer herz-
kranken Mutter (100% schwerbehindert) zusammenlebt, ihr einziger Angehöriger ist,
und die Mutter eine längere Abwesenheit gesundheitlich nicht tolerieren würde
(massive Angstzustände)? Gerade bei ihrer Herzschwäche könnte diese Dauer-
aufregung, die sie hätte, wenn ich für länger nicht zuhause wäre, sogar gesund-
heitsbedrohlich werden.

Es gibt sonst niemanden, der sich um meine Mutter kümmern würde. Eine Kurzzeit-
pflege würde nicht die Problematik mit den massiven Angstzuständen lösen und wäre
auch nur nach Wartezeiten von mindestens 4 bis 5 Monaten verfügbar (lange Warte-
listen in den Pflegeheimen).

Habt Ihr da, die ihr vom Fach seid, praktische Erfahrungswerte, ob sich die Renten-
versicherung in einem solchen Fall auf eine ambulante Reha einlassen würde?

Viele Grüße, Bernhard
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Old Piper
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat MUNGA schon korrekt, wenn auch nicht ganz vollständig beantwortet:

Zitat:
Wenn die Gründe pausibel, nachvollziehbar und/oder ärztlich indiziert sind.....

Die Art der vorgesehenen Reha-Maßnahme muss sich auch für eine ambulante Behandlung eignen, z.B. psychosomatische Maßnahmen werden i.d.R. ambulant wenig erfolgversprechend sein.
Darüber hinaus muss dem RV-Träger in der Nähe des Wohnortes auch eine geeignete Behandlungsstätte zur Verfügung stehen. Nicht jede Wellness-Bude, die sich 'ambulantes Rehabiltzationszentrum' o.ä. nennt, ist auch als solches anerkannt.
_________________
MfG
Old Piper
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