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Kündigungsfrist bei 400,-€ Job

 
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 08:30    Titel: Kündigungsfrist bei 400,-€ Job Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum..

in meinem Bekanntenkreis gibt es unterschiedliche Auffassungen, was die Kündigungsfrist bei einem 400 Euro Job anbelangt, wenn man sich noch in der Probezeit befindet.

Person A ist arbeitslos und hat eine Nebenbeschäftigung, sprich 400 € Job.
Sie ist ist noch in der Probezeit und hat aber im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat , zum Monatsende unterschrieben.
Nun sagen einige,
1. Sie kann sich auf die gestzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen, zum .15-ten oder zum 1. des Monats berufen
2. in der Probezeit gibt es keine Kündigungsfrist. Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen von heute auf morgen kündigen
3. da Person A die 4 Wochen Kündigungsfrist im AV unterschrieben hat, ist sie daran gebunden.

Kann mir jemand sagen, welche Variante nun definitiv für Person A zutrifft ??
Es ist sehr wichtig, denn wenn Sie einen neuen Job findet, könnte es schwierig werden, in Bezug auf das Eintrittsdatum beim neuen AG...
Danke und LG Angela
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Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

400-Euro-Jobber sind rechtlich einfach nur Angestellte, fuer die dieselben Grundsaetze gelten, wie fuer alle anderen Angestellten:

Das BGB hat folgendes geschrieben::
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


Wenn nicht zufaellig ein Tarifvertrag gilt, wird die Bekannte ihren Vertrag einhalten muessen.
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dummerchen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Person A kann nicht sagen , ob ein Tarifvertrag besteht.
Wollte diesbezüglich auch noch nicht so konkret im Unternehmen fragen, da sie noch nicht lange dort tätig ist.
Kann man denn im I-net irgendwo erlesen, für welche Unternehmen im Einzelhandel ein Tarifvertrag besteht ?

Gruß Angela
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Für einzelne Unternehmen wird man im I-Net kaum was finden.

Möglicherweise ist ein Tarif allgemeinverbindlich. da könnte man unter dem Stichwort und dem Bundesland vielleicht mal suchen.

Ansonsten ist die Vertretung der Arbeitnehmer die Gewerkschaft, wenn man da nicht Mitglied ist, ist man halt von wichtigen Informationen abgeschnitten, das muss jeder selber wissen was ihm die wert sind.

MfG
Matthias
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

§ 622 (5) BGB hat folgendes geschrieben::
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Bedeutet das, dass so eine Vereinbarung auch nicht durch AGB im Arbeitsvertrag getroffen werden kann, oder ist der Begriff "einzelvertraglich" im Arbeitsrecht anders gemeint als im Verbraucherrecht?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Einzelvertraglich heißt im Arbeitsvertrag vereinbart, im Gegensatz zu tarifvertraglich.
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Habe ich vermutet.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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