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Ich habe mein Fahrzeug an einen Kollegen überlassen. Gestern habe ich einen Anruf von der Polizei in Bayern erhalten, mit diesem Fahrzeug wäre am Tag zuvor ein Spiegel an einem parkenden Fahrzeug abgefahren worden.
Es gibt eine Gruppe von Menschen, die dies beobachtet und auch das Kennzeichen notiert hätten. Schadenhöhe ca 250-300 Euro. Der Fahrer gibt an, von diesem Vorgang nichts bemerkt zu haben, die Beifahrerin auch nicht. An meine Fahrzeug gibt es keinen erkennbaren Schaden.
Wird der Fahrer ein Verfahren bekommen wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort? Gibt es Fälle, bei denen das Verfahren eingestellt wird, wenn der Schaden so gering ist wie oben und der Fahrer glaubhaft darlegen kann, davon nichts bemerkt zu haben? Zahlt die Versicherung den Schaden?
Wie ist die Rechtslage? _________________ Netten Gruß, Bamm
Fahrerflucht kann man nur begehen, wenn man den Schaden tatsächlich bemerkt hat. Ein abgefahrener Spiegel dürfte in aller Regel eine gewisse Lautstärke erfüllen, die man kaum überhören kann. Letztlich entscheidet ein Richter, ob der Schaden hätte bemerkt werden müssen.
250-300 € ist im übrigen kein geringer Schaden. Im Normalfall müsste die Versicherung den Schaden begleichen. Es kann aber durchaus sein, dass die Versicherung dann Regressforderungen stellt, wenn ein Richter auf Fahrerflucht entscheidet.
Wird der Fahrer ein Verfahren bekommen wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort?
Ein Verfahren quasi schon eingeleitet. Da die Polizei angerufen hat, ist wenigstens schon eine Strafanzeige gefertigt worden.
Sollte der Fahrer die Tat einräumen, wird dieses Verfahren i.d.R. gegen eine Geldzahlung eingestellt. (ich glaube es gibt auch Punkte...)
Bamm hat folgendes geschrieben::
Gibt es Fälle, bei denen das Verfahren eingestellt wird, wenn der Schaden so gering ist wie oben
M.W. nur gegen Zahlung einer Geldbuße.
Bamm hat folgendes geschrieben::
und der Fahrer glaubhaft darlegen kann, davon nichts bemerkt zu haben?
Das dürfte ziemlich unmöglich sein.
Es gibt immer mehr Richter, die an, von Polizeiseite organisierten, Unfall(aufnahme)- Seminaren teilnehmen.
Da wird dann u.a. mal vorgeführt, was es für ein Geräusch gibt, wenn man nen Außenspiegel abfährt. (sprich, die Richter setzen sich in ein Auto und fahren an alten Autos Außenspiegel ab).
Das Geräusch ist derart laut, dass man es, als aufmerksamer Kfz.-Führer, nicht überhören kann.
Daher neigen Richter o.g. Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten.
Nein, Punkte gibt es nur, falls es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt. Das ist aber bei einer Verfahrensseinstellung, auch gegen eine Geldauflage, nicht der Fall.
Bamm hat folgendes geschrieben::
und der Fahrer glaubhaft darlegen kann, davon nichts bemerkt zu haben?
Das ist nicht nötig. Statt dessen muss dem Fahrer nachgewiesen werden, dass er es bemerkt hat bzw. hätte bemerkt haben müssen. Dieser Nachweis wird in der Regel ddurch einen Gutachter erbracht - oder eben nicht erbracht.
Eierhahn hat folgendes geschrieben::
Bamm hat folgendes geschrieben::
Zahlt die Versicherung den Schaden?
Gute Frage, ich glaube ja.
Ja ... aber!
Falls es zu einer Veruteilung wegen "Unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle" kommt, kann und wird die Versicherung den Fahrer in Regress nehmen, in der Regel bis zu einem Betrag von 2500 Euro. Sie muss dann nur den Schadensbetrag regulieren, der diesen Betrag übersteigt.
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