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Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 23.02.09, 11:10 Titel: Passus in Patientenverfügung unklar.
Eine ältere Dame (77 Jahre, vor einer komplizierten Operation ) ist momentan dabei, eine Patientenverfügung aufzusetzen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen und ein Schreiben über ihre jetzigen Wertvorstellungen zu erstellen.
Die von ihr gewünschten Teile ihrer eigenen Patientenverfügung hat sie sich auf der entsprechenden Website des Bundesministeriums heruntergeladen und sich die Bausteine so zusammengesetzt, wie sie ihren Vorstellungen entsprechen. Sie benennt ihren Neffen als Betreuer/Bevollmächtigten.
Es bestehen nun noch folgende Unklarheiten, sie schreibt -
Ich möchte, wenn möglich, in einem Krankenhaus sterben und dort Beistand durch meinen Ehemann, Herrn .............sowie Frau (langjährige Freundin), erhalten.
Muss sie hier den von ihr benannten Betreuer (Neffe) ebenfalls aufführen oder zählt dieser durch seinen Benennung zum Betreuer/Bevollmächtigten automatisch zum Beistand?
Weiterhin schreibt sie:
In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln
Wer sind die hier Beteiligten? Zählen auch die im vorhergehenden Abschnitt als Beistand benannten Personen dazu, also muss die langjährige Freundin hier ebenfalls bei einer möglíchen Entscheidung mitreden oder ist hier nur der Betreuer/Bevollmächtigte und das behandelnde Ärzteteam gemeint?
Und zum Schluß noch die Frage, ob der Ehemann nicht automatisch zum Betreuer wird? Oder benötigt dieser ebenfalls ein Vollmacht?
Für mich ist dies ein völlig neues Thema, ich kenne mich hier überhaupt nicht aus, ich hoffe aber, meine Frage ist trotzdem verständlich und es kann jemand was zu meinen Fragen antworten.
Vielen Dank vorab. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Ich möchte, wenn möglich, in einem Krankenhaus sterben und dort Beistand durch meinen Ehemann, Herrn .............sowie Frau (langjährige Freundin), erhalten.
Muss sie hier den von ihr benannten Betreuer (Neffe) ebenfalls aufführen oder zählt dieser durch seinen Benennung zum Betreuer/Bevollmächtigten automatisch zum Beistand?
Moin,
das einfachste wäre die Dame nimmt ihren Neffen in ihrer Formulierung mit auf. Wenn der Neffe eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung für den gesundheitlichen Bereich hat, muss/darf er natürlich auch Beistand leisten.
Zitat:
Und zum Schluß noch die Frage, ob der Ehemann nicht automatisch zum Betreuer wird? Oder benötigt dieser ebenfalls ein Vollmacht?
Es besteht die Möglichkeit mehrere Bevollmächtigte, denen man vertraut zu benennen. Zum Betreuer ernennt das Gericht üblicherweise einen nahen Verwandten. Wenn die Dame eine gültige Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, besteht kein Grund für eine Betreuung.
Zusäzlich sollte sie in einer Betreuungverfügung einen Betreuer benennen. Das hat das Gericht zu berücksichtigen.
Evtl. hilft Ihnen das etwas weiter, ist aber nur eine Laienmeinung,
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 27.02.09, 16:25 Titel:
@-T-
Zumindest ist es mal eine Meinung...
Danke. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 27.02.09, 18:26 Titel:
Zitat:
Durch eine schriftliche Patientenverfügung kann jeder geschäftsfähige Mensch vorausbestimmen, welche ärztlichen Massnahmen noch ergriffen werden sollen, wenn sein Tod unmittelbar bevorsteht und er selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden oder verständlich zu äußern. Eine konkrete Anweisung in einer Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte verbindlich. Sie befreit Ärzte zugleich von dem Problem Spekulationen über den wirklichen Willen des Sterbenden anstellen zu müssen.
Zitat:
Inzwischen existieren eine Vielzahl verschiedener Vordrucke für Patientenverfügungen. Dabei gibt es erhebliche Qualitätsunterschiede. Oft sind sie sehr allgemein und sehr ungenau verfasst (und damit in einer konkreten Entscheidungssituation unklar). Sie spiegeln auch kaum das eigene Wertesystem und die ganz persönlichen Bedürfnisse des Patienten wider.
Am 1. Juni 2006 ist das neue Patientenverfügungs-Gesetz, (PatVG) in Kraft getreten. Es regelt erstmalig, rechtlich eindeutig und transparent die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte.
Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat noch weitere Hilfsmittel zum Erstellen einer Patientenverfügung ausgearbeitet.
Sie stehen Ihnen hier kostenlos, als Download bereit.
Die gesamte Arbeitsmappe können Sie auch kostenlos bestellen.
Auch wenn der Krankheitsverlauf des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, ohne daß der Tod kurz bevorsteht, kommt eine Entscheidung des Betreuers gegen lebensverlängernde Maßnahmen in Betracht.
Im entsprechenden Verfahren für die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung muss zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
OLG Karlsruhe – Az: 11 Wx 13/04
könnten die links unter http://wiki.btprax.de/Sterbehilfedokumente auch ganz interessant sein. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 27.02.09, 23:37 Titel:
pOtH hat folgendes geschrieben::
Am 1. Juni 2006 ist das neue Patientenverfügungs-Gesetz, (PatVG) in Kraft getreten. Es regelt erstmalig, rechtlich eindeutig und transparent die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte.
Nur der Klarheit halber: Bei dem Patientenverfügungs-Gesetz handelt es sich nicht um ein deutsches, sondern um ein österreichisches Gesetz.
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