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PKW A biegt bei "grün" korrekt nach rechts in eine zweispurige Straße (2 Spuren in jede Fahrtrichtung) ab. Da PKW A nach 20 Metern gleich wieder nach links abbiegen möchte, ordnet sich dieser während des Abbiegens auf die linke Fahrspur ein. Gleichzeitig biegt von der gegenüberliegenden Straße PKW B ebenfalls in die zweispurige Straße nach LINKS ab - ebenfalls in die linke Fahrspur. Dabei fährt PKW A dem PKW B in die Beifahrertüre, beim PKW A ist demnach der vordere linke Teil (Motorhaube, Kotflügel, Stoßstange) beschädigt. Aus meiner Sicht müsste dann die Rechtslage klar sein: PKW A hat Vorfahrt und kann sich aussuchen, in welche Fahrspur er einbiegt. PKW B ist hingegen Wartepflichtig und darf nicht annehmen, dass sich PKW A nicht auf die linke Fahrspur einordnet sondern auf die rechte Spur (paralleles Abbiegen). Durchgezogene Linien gibt es nicht.
Die gegnerische Versicherung behauptet nun (mal angenommen), dass PKW A einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat und den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet hat und wird den Schaden am PKW A nicht ersetzen.
Wie seht ihr das und ab wann ist von einem "Fahrspurwechsel" auszugehen? Man kann ja nicht im "90-Grad-Winkel" abbiegen, die erfolgt normalerweise in einem "Bogen". Eine Sekunde später wäre PKW B dem PKW A in die Seite gefahren. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um eine Vorfahrtsmissachtung von PKW B.
Dazu kommt, dass die gegnerische Versicherung seit 4 Wochen nicht auf die Anfrage des Anspruchstellers reagiert hat, wie weiter verfahren werden soll (Gutachten erstellen ja oder nein...). Das Fzg. ist nicht verkehrssicher. Wenn sich der Fall noch über Wochen / Monate zieht, bis die Versicherung die Schadeneintrittspflicht erklärt - und das Fzg. daher nicht repariert werden kann / darf(?) - wird dann für deb gesamten Zeitraum Nutzungsausfall zugesprochen?
1Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
Somit ist B wohl der Unfallverursacher. Ich anstelle des A würde einen Anwalt mit der Wahrung meiner Interessen beauftragen anstatt mich weiter selbst mit der gegnerischen Versicherung herumzuärgern. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Zuletzt bearbeitet von Jens L am 25.02.09, 16:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
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