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Einer zuviel ?

 
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Loyd
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 01:01    Titel: Einer zuviel ? Antworten mit Zitat

Liebe Forenngemeinde,

habe beim durchlesen der vorhandenen Threads schon einige rechtlichen Wissenslücken schließen können. Möchte dennoch meinen speziellen Sachverhalt schildern und anschließend meine Fragen stellen; ob der Gang zum Anwalt erforderlich ist, bin nicht Rechtsschutz versichert.

Handwerksunternehmen XY das von branchenfremden Ehepaar ( er Einzelhandelskaufmann) geführt wird, stellt Handwerksmeister A für die handwerklichen Arbeiten als einzigen Arbeitnehmer an . Zudem wird A als benötigter Betriebsleiter bei der Handwerkskammer angemeldet.

Da das Geschäft nicht so richtig laufen will, und zudem stark witterungsabhängig ist, wird A im Winter regelmäßig für 3-4 Monate entlassen (über einen zeitraum von 3 Jahren), mit der Zusage der Wiedereinstellung im Frühjahr. In den Wintermonaten wird geringfügiges Beschäftigungsverhältnis angemeldet indem A offiziell nur bis zur Hinzuverdienstgrenze zum ALG von 165,- Euro in Firma XY tätig wird.
Im 4. Jahr der Zusammenarbeit wird ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, so das A im folgenden Winter nicht entlassen wird und die letzten 21 Monate durchgehend beschäftigt ist.

Im 5. Jahr wird ein zusätzlicher Helfer als 400,-Euro Kraft angestellt, nachfolgend als B.
B wird so eingesetzt, das A keine Möglichkeit hat Überstunden anzusammeln, im Dezember dann seinen Jahresurlaub nimmt und mit schriftlicher Kündigung vom 19.12 wegen „Auftragmangel und witterungsbedingt“ zum 1.1.2009 entlassen wird.

Mündlich wird vereinbart wie in den ersten Jahren zu verfahren , A meldet sich beim Arbeitsamt und akzeptiert die kurzfristige Kündigung.

Mitte Februar teilt Firma XY Herrn A mündlich mit , dass es nicht zur Wiedereinstellung kommt.

Der nicht gekündigte B soll verstärkt eingesetzt werden, mehr Eigenleistung soll erbracht werden die übrige handwerkliche Arbeiten sollen bei anderen Firmen eingekauft werden.

Die Betriebsleiterfrage bleibt vorerst ungeklärt.
Der Handwerkskammer ist in den letzten Jahren bis heute keine Änderung mitgeteilt worden.

Die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Firma XY bleibt Handwerksmeister A den letzten Lohn schuldig, allerdings mit glaubhaften Zahlungswillen

Nun meine Fragen:

1. Muss/sollte A den Anspruch auf das letzte Gehalt, auch hinsichtlich einer evt. drohenden Insolvenz, Geltendmachen oder Anmelden?
Gibt es Fristen in denen der Anspruch verfällt?

2. Hat A in gut 4,5 Jahren der Zusammenarbeit trotz wechselndem Anstellungsverhältnis
weitere Ansprüche erworben die er einfordern sollte?


Hoffe alle Forenregeln eingehalten zu haben und freue mich natürlich über jede Antwort zu meinen Fragen.

Gruß Loyd
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 08:15    Titel: Re: Einer zuviel ? Antworten mit Zitat

Loyd hat folgendes geschrieben::

1. Muss/sollte A den Anspruch auf das letzte Gehalt, auch hinsichtlich einer evt. drohenden Insolvenz, Geltendmachen oder Anmelden?
Gibt es Fristen in denen der Anspruch verfällt?

2. Hat A in gut 4,5 Jahren der Zusammenarbeit trotz wechselndem Anstellungsverhältnis
weitere Ansprüche erworben die er einfordern sollte?



Die Beantwortung beider Fragen hängt sehr stark davon ab, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Und wenn ja, welcher.

Zum einen sehen Tarifverträge meist kurze Ausschlußfristen vor, nach denen denen der Anspruch verfällt; zum Teil sogar sog. "doppelte Ausschlußfristen", die besonders teuflisch sind. Da verfallen Ansprüche, obwohl man sie geltend gemacht hat, weil man nämlich anschließend innerhalb einer weiteren Frist auch Klage erheben muss.

Zum anderen gibt es in einigen Branchen in einigen Bundesländern Regelungen wie zum Beispiel die des Tarifvertrages für das Malerhandwerk Saarland, wonach das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. 11. bis zum 15. 3. durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit Wirkung zu Beginn des nächsten oder übernächsten Tages gekündigt werden kann, wenn die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar geworden ist. Der Arbeitnehmer ist dann aber bei Wiederaufnahme der Arbeit, unabhängig von der Witterung spätestens am 30. 4. wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit zu benachrichtigen. Daraus könnte sich ein Anspruch auf Wiedereinstellung ergeben.

In diesen drei Fällen gilt der Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis

Pfeil 1. Jemand ist Mitglied in der Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband. (="direkte Tarifbindung")
Pfeil 2. Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung, wonach der Tarifvertrag (oder auch nur Teile davon!) für das Arbeitsverhältnis gilt. (="arbeitsvertragliche Inbezugnahme"). Das kann natürlich auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen der Fall sein.
Pfeil 3. Der jeweilige Tarifvertrag (oder auch nur Teile davon) ist für diese Branche Pfeil entweder durch ein Gesetz ("Entsendegesetz") oder Pfeil durch eine "Allgemeinverbindlichkeitserklärung", kurz AVE, vom Bundes- oder Landesarbeitsminister für "allgemeinverbindlich" erklärt worden. Dann gilt der TV wie ein Gesetz, und zwar (meist) unabhängig davon, ob man das weiß oder nicht weiß. (= "allgemeinverbindlich")
Zitat:

ob der Gang zum Anwalt erforderlich ist, bin nicht Rechtsschutz versichert.


Alternativ wäre auch der Gang zur Gewerkschaft möglich, so man dort Mitglied ist. Insbesondere dann, wenn man sich auf so eine sehr spezielle tarifliche Regelung beziehen will, könnte das Sinn machen.
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Loyd
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 15:59    Titel: Re: Einer zuviel ? Antworten mit Zitat

Hi kdM danke für deine schnelle Antwort

Zu 1. Weder AN noch AG sind organisiert.

Zu 2. Der Tarifvertrag wird im Arbeitsvertrag 2 mal erwähnt :

§ 2 Entlohng steht:
…..keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Der Arbeitsvertrag richtet sich im übrigen nach den jeweils geltenden Tarifverträgen für die entsprechende Sparte. Lohnabtretungen sind nur möglich……

§3 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt laut geltendem Tarifvertrag 40 Stunden pro Woche.

Zu 3. aufgeführte Bedingungen treffen nicht zu.


-Die Entlohnung war leicht übertariflich frei ausgehandelt.
-Die Tatsächliche Arbeitszeit lt. geltendem TV beträgt 39 Std/Woche.
-Der frei ausgehandelte Urlaubsanspruch betrug nur 80% des tariflichen Anspruchs.
-Urlaubsgeld wurde nicht gezahlt, ist TV allerdings vorgesehen.


Der Arbeitsvertrag wurde vom AG wohl nicht sehr sorgfältig ausgewählt, und als Vordruck aus dem Internet gesaugt.
Er Umfasst nur 11 sehr übersichtliche Paragraphen.
Zur Kündigung enthält er nur eine Erwähnung bei Fehlverhalten während der Probezeit,
und das die Kündigung seitens des AG überflüssig wird wenn AN die Rente beantragt.

Darüber hinaus wird die Kündigung nicht erwähnt oder geregelt.

Hoffe die Angaben bringen ein wenig Klarheit.

Mache mir nach deiner ersten Antwort jetzt doch sorgen das mein Anspruch auf das letzte Gehalt verfällt wenn ich nicht aktiv werde.

Gruß Loyd
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Loyd
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 16:15    Titel: nachtrag Antworten mit Zitat

muss noch folgendes hinzufügen falls der Tarifvertrag zum tragen kommen sollte.

Der dafür in Frage kommene Tv wäre wohl der für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk der alten Bundesländer. Das der ungünstige Ausschlußfristen hat ist mir nicht bekannt, liegt mir allerdings auch nicht vor.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 19:49    Titel: Re: nachtrag Antworten mit Zitat

Loyd hat folgendes geschrieben::
muss noch folgendes hinzufügen falls der Tarifvertrag zum tragen kommen sollte.

Der dafür in Frage kommene Tv wäre wohl der für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk der alten Bundesländer. Das der ungünstige Ausschlußfristen hat ist mir nicht bekannt, liegt mir allerdings auch nicht vor.


Sag das doch gleich... Winken

Der ist allgemeinverbindlich, siehe
http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/e0_aentg/a0_info_ag/h0_regelungen_tarifvertraege/t0_allgemeinverbindlicherklaerung_steinmetz.pdf

und enthält Ausschlußfristen,
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hat folgendes geschrieben::

§ 16
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.


- oder mit anderen Worten: Für den Dezemberlohn läuft die erste Stufe der Auschlußfrist in Kürze ab Ausrufezeichen


Außerdem enthält er eine Regelung zur Wiedereinstellungspflicht nach witterungsbedingter Kündigung:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hat folgendes geschrieben::

"3.1 Wird die Fortsetzung von Arbeiten am Bau oder bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Freien ausgeübt werden, aus zwingenden Witterungsgründen in der Zeit vom 15. November bis 15. März unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der überwiegend am Bau oder im Freien beschäftigt war, mit Zustimmung des Betriebsrates bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag beendet werden, wenn in der Werkstatt keine produktiven Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.
(...)
Ist das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 beendet worden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen."


Daraus könnte man ja vielleicht etwas Honig saugen...

Nachzulesen hier:
http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/e0_aentg/a0_info_ag/h0_regelungen_tarifvertraege/n0_rahmentarifvertrag_steinmetz.pdf

So, und jetzt solltest Du doch mal über einen Termin beim Anwalt oder der IG BAU nachdenken.
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Loyd
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 21:42    Titel: nachtrag Antworten mit Zitat

Lieber kdM würde dir am liebsten ne Schachtel Pralinen o.ä. schicken, bräuchte dann ne Adresse.

Ok bleiben 8 Werktage um den Anspruch zu sichern.

Bin mir sehr sicher dass die mir das am Montag unterschreiben würden. Bin immer noch im Rahmen der hinzuverdienst Möglichkeiten zum ALG tätig, und AG noch auf meine Kooperation angewiesen.
Außerdem ist Zahlungswillen vorhanden und ich glaube nicht dass AG auf die Ausschlußfristen spekuliert.

Könnte dann in Ruhe einen Beratungstermin beim Anwalt wahrnehmen ob darüber hinaus gehend rechtliche Schritte sinnvoll sind, ohne der Firma zum jetzigen Zeitpunkt unnötigen Druck zu machen.
Innerhalb der nächsten 8 Wochen sollte sich die Liquidität durch das Frühjahrsgeschäft so verbessert haben, das ich mit freiwilliger Zahlung rechne.

Wenn ich das denn selber kann.

Wie sollte so ein Schreiben aussehen?

Im Betreff : Zahlungserinnerung ? Mahnung? Schuldanerkenntnis?

Und dann in der Formulierung ……. bestätigen wir Herrn A den Anspruch auf das Gehlalt vom Dezember 2008 in Höhe von XXXXX nebst AG anteilen zu Sozialversicherung für einen unbegrenzten Zeitraum……..

Oder gibt’s da vielleicht sogar ein Vordruck im Netz?

Bedanke mich schon mal im vorraus
@kdM das mit den Pralinen meine ich ernst.

Gruß Loyd
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 19:04    Titel: Re: nachtrag Antworten mit Zitat

Loyd hat folgendes geschrieben::
Lieber kdM würde dir am liebsten ne Schachtel Pralinen o.ä. schicken, bräuchte dann ne Adresse.
[...]
@kdM das mit den Pralinen meine ich ernst.

Gruß Loyd


Hallo Loyd,
danke für die Blumen... Winken

Wenn Du etwas gutes tun willst, spende meine Pralinen an die örtliche Tafel.
http://www.tafel.de/

Für ein Mahnschreiben an den Arbeitgeber gibt es keine strengen formalen Vorgaben. Namen, Adressen und Unterschrift nicht vergessen, schreiben, was man von wem will, und für welchen Zeitraum, dabei den Betrag möglichst konkret beziffern.
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Loyd
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Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 19:31    Titel: Re: nachtrag Antworten mit Zitat

Hi kdM

hab die Situation wieder weitgehenst im Griff.
Auf Deine Anregung hin habe ich mir selber ein 1a Schuldanerkenntnis gebastelt. Einer der Gesellschafter ist der Schuld sogar persönlich beigetreten.
Beratungstermin beim Anwalt hab ich auch schon wahrgenommen. Mal schaun, wenn’s gut läuft wird aus deinem Esslöffel ein ganzes Glas voller Honig.
Dann klappts bestimmt auch mit deiner Tafel.

Gruß Loyd
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