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Bin zwar gerade kurz davor auf die emotionale Schiene zu gehen und die Ungerechtigkeit der Welt anzuprangern, dass das Fahrverbot erst ab Urteil gilt und nicht ab Einkassieren des Führerscheins, ...
Da hast Du aber etwas ganz falsch verstanden!
Sieh gotto's Ausführungen!!!
Kein FS = kein Fahren!
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 25.02.09, 14:24 Titel:
Ah, es kommt Licht ins Dunkel. Danke für die zusätzlichen Infos.
Außerdem habe ich ja nicht angeprangert, sondern nur darauf verwiesen, dass ich das könnte (was ich aber aus Mangel an Sachkenntnis unterlassen habe). _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde dies für notwendig erachtet könnte aber auch eine Nachschulung angeordnet werden.
Nein, eine Nachschulung kann nicht angeordnet werden.
Belege dafür?
Im § 20 der FeV steht folgendes:
Zitat:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Was hat denn die Befähigungsprüfung nach § 20 FeV mit einer Nachschulung zu tun? Das Wort "Nachschulung" wird umgangssprachlich für die Aufbauseminare nach §§ 35 ff. FeV benutzt.
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Es ging hier nicht um einen vorläufigen Entzug.
Hentschel hat folgendes geschrieben::
Die EdF wird mit der Bestandskraft bzw Rechtskraft wirksam; doch kann nach § 80 VwGO Vollzug schon vor Rechtskraft angeordnet werden.
Hier geht es um eine Straftat nach § 316 StGB und die Folgen. Der zitierte Passus aus dem Hentschel bezieht sich auf die Entziehung der FE durch die FSST per Ordnungsverfügung (Verwaltungsakt). Da kann die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 VwGO angeordnet werden.
Der § 80 VwGO passt im vorliegenden Fall überhaupt nicht.
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