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Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaubt ?
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 18:08    Titel: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaubt ? Antworten mit Zitat

Das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten nicht erlaubt ist, hab ich irgendwann mal in der Fahrschule "gelernt". Cool

Wie ist es aber um das Parken eben auf jener Seite der Haus-/Hofausfahrten bestellt ?

Gibt es hierfür gesetzliche oder verkehrstechnische Regelung (Festlegung in Metern ?),
wie nah ich meinen Wagen, längsseitig, an eine eventuell vorhandene Bordsteinabsenkung hinanstellen darf ?
Oder nehmen wir, der Einfachheit halber, einfach mal die beiden äußeren (Begrenzungs)Montagepfosten eines eisernen, zweiflügligen, Gartentores das zum Bordstein hin noch durch einen vorbeiführenden Gehweg getrennt wird.

Wie nah darf ein durchschnittliches, "normales" Auto, an eine gedachte rechtwinklige Linie zu den Pfosten hin, links und rechts, herangestellt werden ?
Oder ist womöglich die Breite der Bordsteinabsenkung, falls diese größer ist als die eigentlich Zufahrtsmöglichkeit, das zu beachtende Maß in das nicht "heineingeparkt" werden darf Frage
Hineinragen in die offene Zauntor-Einfahrtsbreite schließe ich meinerseits von vornherein aus.

Falls wichtig: Die betroffene Straße, das paralelle Grundstück, befindet sich in einer Tempo-30-Zone.

Zweggs streitlustiger Nachbarn muß ich mir leider fundierte und belastbare Rechtskenntnisse zulegen.

Vielen Dank und trotz meiner Fragen Mit den Augen rollen
... Allen einen schönen Fasching noch
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Oberlehrer Lempel
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 18:51    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Hallo,
Justi hat folgendes geschrieben::
Das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten nicht erlaubt ist, hab ich irgendwann mal in der Fahrschule "gelernt". Cool

Nun, dann ist "irgendwann" aber wohl schon sehr lange her, denn Ihre Erinnerung scheint etwas verblasst zu sein ... Lachen

Gegenüber von Grundstückseinfahrten darf nur dann nicht geparkt werden, wenn die Fahrbahn dort "schmal" ist. Sonst darf man dort parken.
Dazu und zu Ihrer übrigen Fagestellung ein einziger Satz aus der StVO:
Zitat:
§12 Halten und Parken
[...]
(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Sofern Sie also mit keinem Teil Ihres Fahrzeuges in die Ausfahrt hineinragen (dann steht Ihr Fahrzeug nämlich VOR der Ein- bzw. Ausfahrt), parken Sie korrekt.
Sollte ein abgesenkter Bordstein vorhanden sein, dann ist noch folgende Vorschrift aus demselben Paragrafen der StVO zu beachten:
Zitat:
(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
9. vor Bordsteinabsenkungen.

Auch hier darf Ihr Fahrzeug um keinen Zentimeter in den Bereich der Absenkung hineinragen. Dieser Bereich beginnt bereits dort, wo die Absenkung anfängt, also nicht erst dort, wo der Bordstein vollständig abgesenkt ist.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für Ihre Fragestellung unerheblich.

gez. Lempel
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 19:13    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Nun, dann ist "irgendwann" aber wohl schon sehr lange her, denn Ihre Erinnerung scheint etwas verblasst zu sein ... Lachen
....darf nur dann nicht geparkt werden, wenn die Fahrbahn dort "schmal" ist ....
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für Ihre Fragestellung unerheblich.



Nun, wenn Sie Tempo-30-Zonen kennen, auf deren Straßen beidseitig geparkt werden könnte, mag Ihr Einwand zutreffen und meine Erwähnung nicht nötig sein Winken
( wobei begrifflich "schmal" viel Auslegungstalent hervorrufen kann )
Im konkreten Thema dürfen Sie davon ausgehen,
wenn an der Bordsteinkante geparkt wird, dann kann ein Schulbus nur mit allergrößter Vorsicht die Gegenfahrbahn noch passieren, die ihrerseits direkt (ohne weiteren Gehsteig) von einer anderen Grundstückeinfriedung flankiert wird.

Der betroffene Anlieger, vor dessen Grundstück geparkt wird, beklagt offensichtlich die, seiner Ansicht nach, "behinderte" Zufahrts- / Einfahrtsmöglichkeit auf seinen Garagenvorplatz,
obwohl die KFZs weder in die Absenkung noch in seine Ausfahrt hineinragen ... eben nur knappest darann stehen ...
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:17    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
... eben nur knappest darann stehen ...

Und das kann in einer schmalen Straße, ich sprech aus eigener Erfahrung, verdammt eng werden.
Deshalb parke ich in so einer Situation grundsätzlich so, dass eine Einfahrt selbst von einem Lieferwagen noch genutzt werden könnte. Dazu bedarf es eigentlich nur, dass man etwas mitdenkt Winken
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:28    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Justi hat folgendes geschrieben::
... eben nur knappest darann stehen ...

Und das kann in einer schmalen Straße, ich sprech aus eigener Erfahrung, verdammt eng werden.
Dazu bedarf es eigentlich nur, dass man etwas mitdenkt Winken


Also ich für meinen Teil, stehe etwa einen Meter von Anfang der Bordsteinabsenkung weg.
Parken andere Nachbarn dort, mögen die erwähnten Grenzen evtl. erreicht, aber nicht überschritten werden ....
Da sich aber besagter "betroffener" Anlieger neuerdings sehr auffällig mit Papier / Zeichenstift und Handy um die parkenden Autos aufhält möchte aber auch ich gewappnet sein und Rechtssicherheit wissen.

Es geht mir keinesfalls darum den Anlieger zu ärgern oder zu behindern, aber mangels anderen Parkmöglichkeiten, sind manche Nachbarn darauf angewiesen zumindest das rechtlich Zugestandene auch auszuschöpfen ...
Zumal es Gesetzesformulierungen geben soll, wo sogar 1 bis 2 maliges Rangieren, einem halbwegs geübten Autofahrer zugemutet wird, um auf sein Gelände zu gelangen.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 22:11    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
Es geht mir keinesfalls darum den Anlieger zu ärgern oder zu behindern,..

Das wollte ich Ihnen damit auch nicht unterstellt haben.

Justi hat folgendes geschrieben::
Zumal es Gesetzesformulierungen geben soll, wo sogar 1 bis 2 maliges Rangieren, einem halbwegs geübten Autofahrer zugemutet wird, um auf sein Gelände zu gelangen.

Auch damit habe ich kein Problem.
Zu Zeiten, als ich beruflich einen Kleintransporter als Firmenwagen fuhr kam es allerdings oft vor, dass ich, wenn ich tagsüber kam, mit dem Wagen absolut nicht auf die Einfahrt konnte, da die am Tage hier parkenden Berufsschüler von beiden Seiten haarscharf bis an die Einfahrt geparkt haben. Mit einem Pkw kein Problem, mit Kleintransporter schon.
Aber manchmal hatte ich auch Glück und sie standen etwas über die Grenze hinaus Teufel-Smilie
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Oberlehrer Lempel
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:48    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Hallo,
Justi hat folgendes geschrieben::
Nun, wenn Sie Tempo-30-Zonen kennen, auf deren Straßen beidseitig geparkt werden könnte, mag Ihr Einwand zutreffen und meine Erwähnung nicht nötig sein Winken

Mein Einwand ist in jedem Falle zutreffend. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für die Frage, ob vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten geparkt werden darf, unerheblich. Kein Fahrzeugführer darf erwarten, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch jederzeit ermöglicht wird. Und wenn es eng wird, dann muss man eben auf die Ausnutzung derselben verzichten.

Justi hat folgendes geschrieben::
( wobei begrifflich "schmal" viel Auslegungstalent hervorrufen kann )

Bzgl. des Parkens gegenüber einer Grundstücksein- oder -ausfahrt ist eine Straßenstelle gemäß der gängigen Rechtsprechung dann als "schmal" anzusehen, wenn es einem durchschnittlich geübten Kraftfahrer auch mit ein- bis zweimaligem Rangieren nicht möglich ist, die Ein- bzw. Ausfahrt zu benutzen.

Justi hat folgendes geschrieben::

Im konkreten Thema dürfen Sie davon ausgehen,
wenn an der Bordsteinkante geparkt wird, dann kann ein Schulbus nur mit allergrößter Vorsicht die Gegenfahrbahn noch passieren, die ihrerseits direkt (ohne weiteren Gehsteig) von einer anderen Grundstückeinfriedung flankiert wird.

Dennoch darf grundsätzlich bis zum Beginn der Ausfahrt bzw. der Absenkung des Borsteines geparkt werden. Der Ausfahrtseigner sollte sich um die Anbringung einer Sperrfläche bemühen, wenn die Nutzung der Ausfahrt durch parkende Fahrzeuge unmöglich ist.

Justi hat folgendes geschrieben::

Der betroffene Anlieger, vor dessen Grundstück geparkt wird, beklagt offensichtlich die, seiner Ansicht nach, "behinderte" Zufahrts- / Einfahrtsmöglichkeit auf seinen Garagenvorplatz,
obwohl die KFZs weder in die Absenkung noch in seine Ausfahrt hineinragen ... eben nur knappest darann stehen ...

Nun - es gibt auch noch die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO, nach denen u.a. die vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verboten ist. Wenn also der Parkende erkennt (oder erkennen müsste), dass er mit seinem ansonsten zulässigen Parkverhalten die Nutzung der Ausfahrt unmöglich macht, dann darf er dort wiederum nicht parken.

gez. Lempel
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:58    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::

Nun - es gibt auch noch die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO, nach denen u.a. die vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verboten ist. Wenn also der Parkende erkennt (oder erkennen müsste), dass er mit seinem ansonsten zulässigen Parkverhalten die Nutzung der Ausfahrt unmöglich macht, dann darf er dort wiederum nicht parken.

Genau das war es, was ich mit "mitdenken" meinte Winken
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:22    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Genau das war es, was ich mit "mitdenken" meinte Winken


Sicher eine allgemeine brauchbare "Empfehlung",
nur hat diese Äußerung nichts mit der Themaüberschrift und meiner Frage nach der dokumentierten Gesetzeslage zu tun. Mit den Augen rollen

Nochdazu wenn ich schrieb, das für meine Person Park-Mindestabstände von 1 Meter und Mehr, zu den eigentlich, rechtlich zulässigen Grenzen, eingehalten werden.
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:42    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
Nun, wenn Sie Tempo-30-Zonen kennen, auf deren Straßen beidseitig geparkt werden könnte, mag Ihr Einwand zutreffen und meine Erwähnung nicht nötig sein Winken

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Mein Einwand ist in jedem Falle zutreffend. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für die Frage, ob vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten geparkt werden darf, unerheblich. Kein Fahrzeugführer darf erwarten, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch jederzeit ermöglicht wird. Und wenn es eng wird, dann muss man eben auf die Ausnutzung derselben verzichten.


Nun, wenn Sie auf die Weiterthematisierung von Einzeläußerungen bestehen. Mit den Augen rollen

Ich meinerseits bin weiterhin der Meinung das gerade deswegen Ihre Bemerkung, auf verblasste Erinnerung meinerseits und zulässiges Parken auf der gegenüberliegenden
Seite einer Ausfahrt eben nicht zutrifft, selbst wenn Sie sich örtlicher Zusatzinformationen nicht zu bedienen brauchen glauben, die ich diesbezüglich mitlieferte.

Zumindest in unserer Stadt sieht es in Tempo-30-Zonen so aus, das bauliche Umgebung und Abmessungen der dortigen Straßen ein Durchfahren eines dritten Fahrzeuges keinesfalls mehr zulassen würden.
Sollte wirklich, jeweils gegenüberliegend, auf beiden Seiten der Straße geparkt werden, müßte die betroffene Ausfahrt schon sehr breit sein, wenn man ein eventuelles "Umkurven" voraussetzen wollte.
Wobei aus Ihrer Formulierung aber eher das allgemeingültige Parken auf beiden Seiten hervorgeht ... wenn schon auch gegenüber Grundstücksausfahrten ...
Von zu erreichen wollenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat niemand was geschrieben, jedoch versuchte ich mit meiner Aussage schmalste Straßenverhältnisse und verkehrsberuhigte Zonen in direkten Zusammenhang zu bringen.
(Wo maximal, nur auf einer Seite der Straße und zwar jener wo der Gehsteig sich befindet, vernünftig und "mitdenkend" geparkt werden könnte)
Vielleicht ist dies aber dann tatsächlich nur bei uns hier so Winken
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Ivanhoe
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 16:01    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::


Ich meinerseits bin weiterhin der Meinung das gerade deswegen Ihre Bemerkung, auf verblasste Erinnerung meinerseits und zulässiges Parken auf der gegenüberliegenden
Seite einer Ausfahrt eben nicht zutrifft, selbst wenn Sie sich örtlicher Zusatzinformationen nicht zu bedienen brauchen glauben, die ich diesbezüglich mitlieferte.


Warum fragen Sie dann, wenn Sie es sowieso besser wissen? Mit den Augen rollen
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Oberlehrer Lempel
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
@Justi:
Sie schrieben:
Justi hat folgendes geschrieben::
Das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten nicht erlaubt ist, hab ich irgendwann mal in der Fahrschule "gelernt".

Da das aber in dieser Grundsätzlichkeit einfach falsch ist, wollte ich es richtig stellen, deshalb schrieb ich:
Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Gegenüber von Grundstückseinfahrten darf nur dann nicht geparkt werden, wenn die Fahrbahn dort "schmal" ist. Sonst darf man dort parken.

Dass ich mich zuvor zu einer zugegebenermaßen etwas "flapsigen" Bemerkung bezüglich Ihres Erinnerungsvermögens hinreißen ließ, geschah nicht in der Absicht, Ihnen zu nahe oder gar auf die Füße treten zu wollen. Es liegt einfach in meiner Natur, gelegentlich mal einen solchen Spruch fallen zu lassen.
Ich kann jedoch verstehen, dass Sie sich dadurch ein wenig dem Spott ausgesetzt sehen. Das aber war nicht meine Absicht, deshalb bitte ich Sie dafür um Entschuldigung und darum, mir meine Bemerkung nachzusehen. Ich versichere Ihnen, dass ich nichts anderes im Sinn hatte, als den in ihrem einleitenden Satz enthaltenen Irrtum aufzuklären.

gez. Lempel
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 17:55    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
..nur hat diese Äußerung nichts mit der Themaüberschrift und meiner Frage nach der dokumentierten Gesetzeslage zu tun. Mit den Augen rollen

Nein?
Justi hat folgendes geschrieben::
Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaubt

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Nun - es gibt auch noch die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO, nach denen u.a. die vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verboten ist. Wenn also der Parkende erkennt (oder erkennen müsste), dass er mit seinem ansonsten zulässigen Parkverhalten die Nutzung der Ausfahrt unmöglich macht, dann darf er dort wiederum nicht parken.

Es kann also unter Umständen auch nicht erlaubt sein bis an eine Einfahrt heran zu parken, obwohl es im Regelfall zulässig wäre. Erfordert allerdings manchmal ein "Mitdenken".



Justi hat folgendes geschrieben::
Nochdazu wenn ich schrieb, das für meine Person Park-Mindestabstände von 1 Meter und Mehr, zu den eigentlich, rechtlich zulässigen Grenzen, eingehalten werden.

Und auch dieser eine Meter könnte zu knapp sein wenn man folgedes liest:

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Nun - es gibt auch noch die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO, nach denen u.a. die vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verboten ist. Wenn also der Parkende erkennt (oder erkennen müsste), dass er mit seinem ansonsten zulässigen Parkverhalten die Nutzung der Ausfahrt unmöglich macht, dann darf er dort wiederum nicht parken.

Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.


Zuletzt bearbeitet von nordlicht02 am 24.02.09, 18:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Justi hat folgendes geschrieben::


Ich meinerseits bin weiterhin der Meinung das gerade deswegen Ihre Bemerkung, auf verblasste Erinnerung meinerseits und zulässiges Parken auf der gegenüberliegenden
Seite einer Ausfahrt eben nicht zutrifft, selbst wenn Sie sich örtlicher Zusatzinformationen nicht zu bedienen brauchen glauben, die ich diesbezüglich mitlieferte.


Warum fragen Sie dann, wenn Sie es sowieso besser wissen? Mit den Augen rollen

@
Ivanhoe

Geschockt ähm ? SIe lesen aber schon was die Fragesteller tatsächlich geschrieben haben ?
Hatte ich je nach einer Möglichkeit des Parkens auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstücksausfahrt gefragt ?? Mit den Augen rollen

Ganz im Gegenteil habe ich darauf hingewiesen, das dies grad im konkreten Falle eben keinesfalls in Frage kommt, weil eben ganz speziell ich weiß, wie knapp bemessen ansonsten die Zufahrtsmöglichkeit des betroffenen Grundstückseigners wäre.

Ausschließlich und gemäß Überschrift bereits eindeutig, hatte ich nach der erlaubten "Annäherung" an die "Zufahrtsöffnungen" gefragt.


@
nordlicht02
Danke, freut mich wennn Sie mir zustimmen und zitierend nun darauf verweisen das Herr Oberlehrer Hempel der (Be)Antwortende war.



@
Oberlehrer Lempel
Nunja Irrtum ... von welcher Seite mans halt betrachtet Smilie Kollege nordlicht02 verweist ja gerne aufs Mitdenken ... dies war vor meiner Äußerung somit bereits vollzogen.

Das ich, ob meiner persönlichen und allg, sehr wohlgesonnen Einstellung gegenüber von mir evtl. behinderten Zeitgenossen, meine bereits manifestierten Gedanken derart grundsätzlich absetzte tut auch mir leid, falls nun dadurch die Verwirrung entstand. (Das hier, für mich klare, nichtsinnmachende Parken war ausschließlich auf die örtliche Gegebenheit bezogen)
Jedoch versuche ich auch weiterhin möglichst alle Fakten beizusteuern die eine situationsbezogene Beurteilung ermöglichen.
U.a auch um womöglich unnötiges Nachfragen vermeiden zu helfen.
Keinesfalls will ich hier den beleidigten Fragesteller geben, ich führe halt dann auch gern das offene Wort und bin zu klärenden Gesprächen auch nachträglich immer zu haben Winken
Mit Sprüchen brauchen SIe bei mir ebenfalls nicht hinterm Berg zu halten, wenn wir thematisch im gleichen Boot sitzen hab ich sicher kein Problem sogar vielleicht veräppelt zu werden Sehr glücklich

Aber wenn dann, wie oben, sogar vollends dazu übergegangen wird, das gesamte Anliegen in Frage zu stellen oder herabzuwürdigen, bzw. nicht mal die Frage an sich durchgelesen wird, nur um "offensiv" schreiben zu können , dann schwindet schon die Bereitschaft zu konstruktivem und vor allem, thematischem Dialog.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 09:58    Titel: Re: Parken direkt an Grundstückausfahrten ... Wie nah erlaub Antworten mit Zitat

[quote="Justi"]
Justi hat folgendes geschrieben::

Zumindest in unserer Stadt sieht es in Tempo-30-Zonen so aus, das bauliche Umgebung und Abmessungen der dortigen Straßen ein Durchfahren eines dritten Fahrzeuges keinesfalls mehr zulassen würden.


Das Parkverbot ergibt sich aber auch hier aus der Geometrie und nicht aus der Geschwindigkeitsbegrenzung. Das eine hat mit dem anderen im Einzelfall zwar zu tun (Tempo 30 wegen enger Straße oder künstliche Verengung um Tempo 30 zu erzwingen) - dies ist aber keinesfalls allgemeingültig.
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