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Kinderbonus
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 11:54    Titel: Kinderbonus Antworten mit Zitat

Hallo,

kann der Kinderbonus im Auszahlungsmonat hälftig auf den Barunterhalt angerechnet werden?

Wann wäre die Auszahlung des Kinderbonus vorgesehen?

Gruss marxx
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Informationen zur Anrechnung des Kinderbonus auf Unterhaltsleistungen kann man hier und dort nachlesen.
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Informationen zur Anrechnung des Kinderbonus auf Unterhaltsleistungen kann man hier und dort nachlesen.


Danke
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Informationen zur Anrechnung des Kinderbonus auf Unterhaltsleistungen kann man hier und dort nachlesen.


Gibt es auch Berichte / Interpretationen / Informationen nach dem 20.02.2009 hinsichtlich einer eventuellen Anrechnung des Kinderbonus auf den Kindesunterhalt?
_________________
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die ursprünglich angedachte und im Gesetzesentwurf vorgesehene Anrechnung des Kinderbonus entsprechend der Anrechnung des Kindergeldes, vgl. § 1612b BGB, wurde fallengelassen.

Sowohl der Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend - 09.02.09 Anhörung, Beratung 11.02.09 - als auch der Rechtsausschuss - 11.02.2009 - haben die Empfehlung an den Bundestag beschlossen, dass der Kinderbonus weder die Unterhaltsleistung nach dem UVG noch des jeweils Barunterhaltspflichtigen mindern solle.

Quelle (S. 4 u. 6 d. pdf-Dokumentes)

In der am 20.02.2009 vom Bundesrat beschlossenen Fassung heißt es daher nur noch:
Zitat:

Artikel 5
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.


Quelle

Ich gehe daher davon aus, dass der Kinderbonus keinen Einfluss auf die Höhe Unterhaltszahlung des Barunterhaltsverpflichteten haben wird.
_________________
Gruß
Peter H.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meiner Auffassung lässt sich aus der am 20.2.2009 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland nicht der Schluss ziehen, dass der Kinderbonus keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltszahlung des Barunterhaltsverpflichteten haben wird

Der dem Deutschen Bundestag zur Betratung und Beschlussfassung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Bundestags-Drucksache 16/11740) enthielt folgenden Artikel 5:

„Artikel 5
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.“

In der Begründung dieses Gesetzentwurfs war zu Artikel 5 u.a. folgendes ausgeführt:

„Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) anzurechnen.“

Quelle: S. 7 und S. 28 der Bundestags-Drucksache 16/11740

Bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages haben zwar der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfohlen, den Artikel 5 des Gesetzentwurfs dahingehend zu ergänzen, dass der Einmalbetrag (Kinderbonus) die Unterhaltsleistung des jeweils Barunterhaltspflichtigen nicht mindern solle.

Dieser Empfehlung seiner Ausschüsse ist aber der Deutsche Bundestag bei der Annahme des Gesetzes offenbar nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag hat vielmehr den Artikel 5 des Gesetrzentwurfs ohne die von den Ausschüssen empfohlene Ergänzung als Gesetz beschlossen.

Aus dieser Behandlung des Artikels 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland durch den Deutschen Bundestag lässt sich meines Erachtens der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber daran festhalten wollte, dass der Einmalbetrag (Kinderbonus) in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern anzurechnen ist.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

und geht das denn, dass man einfach so in der Gesetzesbegründung die entsprechende/analoge Anwendung des § 1612b BGB möchte/vorschreibt?

M.E. ist § 1612b BGB - siehe auch § 1612c BGB - auf laufende kindbezogene Leistungen ausgelegt und nicht entsprechend auf Einmalzahlungen anwendbar.

Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hat, hätte er - wenn er schon extra ein Gesetz dafür in die Welt setzt - dies entsprechend regeln müssen!?

Aber letztlich ist das ein akademischer Streit um 50,00 € bzw. die wohl nach Art. 3 GG gerechtere Verteilung auf beide Elternteile, egal wie!? Geschockt
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Gruß
Peter H.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
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BeitragVerfasst am: 26.02.09, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Aus der Begründung eines Gesetzentwurfs kann, wenn der Entwurf unverändert Gesetz wird, auf die Absicht und den Willen "des Gesetzgebers" geschlossen werden.

Letztlich werden wohl - wie so oft - die Gerichte darüber zu entscheiden haben, wie das Recht anzuwenden ist, hier: wem der Kinderbonus zugute kommt.

Für allein erziehende Mütter und Väter einerseits und für unterhaltspflichtige Väter und Mütter andererseits dürfte es sich wohl kaum um eine akademische Frage handeln. 50 Euro haben und nicht haben ..... (sind zusammen schon 100 Euro).
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

na ja, die 100 Euro haben sie ja, dass ist nicht die Frage. Es geht nur um die Zu-/Verteilung von eben den 50,00 Euro, bei wem sie landen und wer sie ausgeben darf/soll. Von den Mangelfällen will ich hier ja gar nicht reden! Winken

Noch einmal: Auch ich wäre dem Grunde nach für die gerechte Verteilung.
_________________
Gruß
Peter H.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
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Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Gesetz u.a. auch zur Einmahlzahlung des sog. Kinderbonus i.H.v. 100,00 € wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt demzufolge morgen in Kraft:

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I S. 416 ff., auch Konjunkturpaket II genannt.
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Peter H.
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häschen
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BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Vati arbeitet im Jugendamt.

Seine Antwort zu dem Thema ist:

häschens Vati hat folgendes geschrieben::
In Artikel 5 des Gesetzes steht, dass der Einmalbetrag, der sogenannte Kinderbonus, nicht die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindert. Hiermit sind die staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen gemeint.
In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu dieser Vorschrift steht, dass der Kinderbonus wie das Kindergeld auf die privatrechtlichen Unterhaltszahlungen anzurechnen ist. Diese analoge Anwendung wird jedoch in dem in Kraft getretenen Gesetzestext nirgendwo erwähnt.
Ich bin mal gespannt, ob die Unterhaltspflichtigen uns im Jugendamt auf die Anrechnung ansprechen. Im Kollegenkreis haben wir uns darauf verständigt, eine gewünschte Anrechnung abzulehnen. Es bleibt dann abzuwarten, ob jemand deswegen den Rechtsweg beschreiten wird.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

§ 66 des Einkommensteuergesetzes hat seit dem 6. März 2009 folgenden Wortlaut:

„§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro. Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.“

§ 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat folgenden Wortlaut:

㤠1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2),
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.“

Nach § 66 EStG handelt es sich bei dem Einmalbetrag von 100 Euro, der für jedes Kind im Kalenderjahr 2009 zu zahlen ist, um Kindergeld.

Nach § 1612b BGB mindert das für das Kind gezahlte Kindergeld den Barbedarf des Kindes, und zwar um die Hälfte des gezahlten Kindergelds in den Fällen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und um das volle gezahlte Kindergeld in den Fällen des § 1612b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Der zu zahlende Barunterhalt ist entsprechend zu kürzen.

Es wäre deshalb wohl folgerichtig, wenn in dem Monat, in dem der Einmalbetrag von 100 Euro als Kindergeld gezahlt wird, der dem Kind zu zahlende Barunterhalt zusätzlich um 50 Euro in den Fällen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BGB und um 100 Euro in den Fällen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zu kürzen wäre.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auch wenn es im BKKG/EStG steht, ist es doch kein Kindergeld im eigentlichen Sinne und auch nicht im Sinne des § 1612b BGB, der - wenn man sich insbes. § 1612c BGB durchliest - laufende Leistungen betrifft.

Auch dem Wortlaut nach - Einmalzahlung für 2009 - könnte man auf anderes schließen, u.a. z.B. darauf, ob nicht diese Einmalzahlung auf das Jahr umzulegen wäre - Kinderfreibetrag und Kindergeld werden ja auch jährlich vergleichend betrachtet.
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Peter H.
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BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Aus § 1612c BGB dürften keine Rückschlüsse gezogen werden können, da er einen anderen Sachverhalt als § 1612b BGB betrifft. Er regelt die Berücksichtigung regelmäßig wiederkehrender kindbezogener Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Der Einmalbetrag schließt aber den Anspruch auf Kindergeld nicht aus.

Aus § 1612b BGB selbst ergibt sich meines Erachtens nicht zwingend, dass Kindergeld den Barbedarf eines Kindes nur mindert, wenn es regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird.

Ob die Einmalzahlung als Kindergeld im Sinne des § 1612b BGB zu behandeln ist, werden wir wohl nicht abschließend klären können. Das werden wir den Gerichten überlassen müssen.
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ob die Einmalzahlung als Kindergeld im Sinne des § 1612b BGB zu behandeln ist, werden wir wohl nicht abschließend klären können. Das werden wir den Gerichten überlassen müssen.


Ein Bericht hierzu (lesen!)
http://www.n-tv.de/1121591.html
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