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Ich habe dieses Forum von einem bekannten empfohlen bekommen und dachte mir, vielleicht kann hier eine Frage beantwortet werden, die sich einem der der letzten Mandate nachfolgend beim Mitagessen ergeben hat .
Folgender Fall:
Kläger erwirkt ein Urteil auf Herausgabe eines Fernsehers der Marke X, Typ Y; der Klageantrag ist vom Gericht als bestimmt genug angesehen worden.
Der Beklagte hat aber ein Elektronikgeschäft und 5 Fernseher der Marke X, Typ Y dort stehen, darunter den streitgegenständlichen; wobei ausser dem Beklagten natürlich niemand weiss, welcher dies ist.
Frage: Wie kann der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung nach § 883 ZPO wissen, welchen Fernseher er mitnimmt?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.02.09, 22:28 Titel:
Zitat:
Kläger erwirkt ein Urteil auf Herausgabe eines Fernsehers der Marke X, Typ Y; der Klageantrag ist vom Gericht als bestimmt genug angesehen worden.
So lange im Tenor nichts Genaueres angegeben ist, dürfte es nicht darauf ankommen, ob das Gericht den Klageantrag als bestimmt genug angesehen hat - das Urteil ist schlicht nicht vollstreckungsfähig, da die Sache nicht ausreichend konkretisiert ist. Also Essig mit der Vollstreckung. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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