Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben Auszubildende, wenn:
[...]
3. Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums gemäß § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt.
4. Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG).
[...]
6. Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG.
7. Überschreiten der BAföG-Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG) sind nicht erfüllt.
8. Leistungsnachweis nach § 48 BAföG nicht erbracht.
Wo genau steht, dass Studenten in diesen Fällen kein ALG-2 zusteht? ("genau" deshalb, weil Verweis auf große Texte oft nicht ausreicht, solange dort keine konkrete Stelle genannt bzw. zitiert wird).
Hallo I-user,
Dein Link verweist u.a. auf § 41 WoGG - alte Fassung - und dürfte damit überholt sein. Allerdings habe ich jetzt gerade keine Zeit das WoGG - neue Fassung - (geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963)) durchzuarbeiten.
wie ich das verstehe, kommt es genau auf die Formulierung: "dem Grunde nach förderungsfähig ist"
das zweitstudium wäre doch wahrscheinlich "dem grunde nach" förderungsfähig?
also unter "normalen" Umständen eben ducrh Bafög.
oder was bedeutet "dem grunde nach"
Zumindest auf das SGB II bezogen ist dies richtig.
Die Erstausbildung/Erststudium wäre durch BAB/BAföG abgedeckt. Die Zweitausbildung aber nicht. Wenn der Bundesgesetzgeber eine Zweit-, Dritt- oder Viertausbildung unterstützen wollte, dann hätte er dies im BAB bzw. im BAföG geregelt. Der Weg über das SGB II geht aber nicht.
Es geht im § 7 (5) SGB II nur um Studenten, welche dem Grunde nach BAföG-Zuschuss bekommen können. Alle anderen Studenten haben dann Anspruch auf ALG-2?
Da liegt der Denkfehler.
Es geht um die Ausbildung und nicht um den Studenten. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Dem Grunde nach bedeutete zu meiner Ausbildungszeit als Anwärter beim RP (schon ein paaaaar Jahre her):
Eigentlich besteht ein Anspruch nach dem BAFöG, weil die Einstiegs- Voraussetzungen vorliegen, es wird jedoch keine Leistung gewährt weil der Antragsteller bzw. die Unterhaltsverpflichteten ein zu hohes Einkommen haben.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Eigentlich besteht ein Anspruch nach dem BAFöG, weil die Einstiegs- Voraussetzungen vorliegen, es wird jedoch keine Leistung gewährt weil ...
Nicht ganz getroffen ...
Man kann es auch so ausdrücken:
Die Ausbildung ist dem Grund nach förderungsfähig, wenn sich dafür ein Student/Azubi finden ließe, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (kein zu hohes Einkommen/Vermögen, Eltern verdienen zu wenig, nicht zu alt, keine Zweitausbildung, etc. pp.) _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Hm.. entweder stoße ich wiederholt auf falsche Informationen außerhalb des FDR, oder kirchturm und Dipl.-Sozialarbeiter machen hier falsche Behauptungen . Oder ich habe einen Denkfehler (@kirchturm: In diesen Threads interessieren uns nur Studenten und Studium gilt m.W. auch als Ausbildung, deswegen halte ich diese Abgrenzung hier für nicht erforderlich). Die Links von Dipl.-Sozialarbeiter gefallen mir irgendwie nicht, weil dort zu viel durcheinander steht und ich mich dadurch überfordert fühle. Hier möchte ich den Behauptungen widersprechen:
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Hallo I-user,
Dein Link verweist u.a. auf § 41 WoGG - alte Fassung - und dürfte damit überholt sein.
Nein dieser Link ist nicht überholt. Er tut nur so als ob, um Dich von der richtigen Spur abzulenken . Wenn er überholt wäre, dürfte dort wohl kaum etwas über die Rechtslage ab Januar 2009 stehen.
kirchturm hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Eigentlich besteht ein Anspruch nach dem BAFöG, weil die Einstiegs- Voraussetzungen vorliegen, es wird jedoch keine Leistung gewährt weil ...
Nicht ganz getroffen ...
Man kann es auch so ausdrücken:
Die Ausbildung ist dem Grund nach förderungsfähig, wenn sich dafür ein Student/Azubi finden ließe, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (kein zu hohes Einkommen/Vermögen, Eltern verdienen zu wenig, nicht zu alt, keine Zweitausbildung, etc. pp.)
Hast Du eine Quelle, welche diese Aussage bestätigt? Ich habe zwei Quellen, welche die Aussage von Ronny1958 bestätigen. Die erste habe ich bereits angegeben und aus ihr zitiert. Die zwei Quelle ist
Zitat:
Nach dem Wohngeldgesetztes sind allein stehende Studierenden (oder wenn zu ihm/ihr
ausschließlich studierende Haushaltsmitglieder zählen), die dem Grunde nach Anspruch
auf BAföG haben oder im Falle eines Antrages hätten, vom Wohngeld ausgeschlossen.
Werden diese Leistungen jedoch ausschließlich als Darlehen gewährt, besteht dennoch
ein Wohngeldanspruch. Dies ist z.B. bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG der Fall.
[...]
Die folgenden Ausführungen gelten nur für Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG
haben (z. B. weil es sich um ein Zweitstudium handelt oder die Förderungshöchstdauer
nach BAföG überschritten ist).
Studierende, die am Studienort eine Wohnung gemietet haben und die Kosten für diese
Wohnung selbst aufbringen müssen, können Wohngeld erhalten.
[…]
Hat der Studierende seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung der Eltern,
kann er nur als Haushaltsmitglied im Rahmen eines Wohngeldantrages seiner Eltern
berücksichtigt werden
Hier geht vieles durcheinander, vielleicht nochmal um die Sache zu vereinfachen:
Ein Studierender hat keinen Anspruch auf ALG2 wenn er ein vom Grunde her förderungsfähiges Studium durchführt.
Im Grunde förderungsfähig ist jedes Studium was an deutschen Hochschulen angeboten wird, Ausnahmen sind bis jetzt (mir) nicht bekannt.
Wenn der Studierende weil er die Vorraussetzungen nicht erfüllt oder die Förderungshöchstdauer überschritten hat kein Befög bekommt, bekommt er aber trotzdem kein ALG2, wg. der oben genannten Vorschrift, selbst wenn er Bedürftig wäre.
Er müsste das Studium abbrechen um ALG2 zu bekommen.
Ich weiss nicht ob du das immer noch bestreitest weil du irgendwie alles durcheinanderschmeisst.
Vielleicht können wird das ja mal abhaken und dann zum Wohngeld gehen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.