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Verfasst am: 24.02.09, 21:25 Titel: Verbindlichkeit eines Versicherungsangebotes
Hallo,
zwei Sachverhalte:
1.Auf manchen Angeboten von Versicherern steht geschrieben, dass sie sich 3 Monate an selbiges gebunden halten. Frage: Ist diese Gebundenheit wirklich verbindlich? Wenn dieses Angebot nun vom Kunden unterzeichnet und an den Versicherer zur Eindeckung gesandt wird, hat dieser das Recht, der Eindeckung ohne Angabe von Gründen entgegenzustehen?
2.Gleiches Spiel bei einem Versicherungsmakler. Der Makler holt sich für seine Kunden Angebote bei Gesellschaften ein und gibt diese in eigens erstellten „Vorschlägen“ an seine Kunden weiter. Muss sich der Versicherer an sein Angebot halten bzw. kann er die Eindeckung verweigern? Wenn ja, steht der Makler gegenüber seinem Kunden in Haftung, da er diesem den Vorschlag unterbreitet hat?
Es geht in beiden Fällen nicht um Ablehnungen aus zeichnungspolitischen Gesichtspunkten (z.B. Vorerkrankungen in der KV), sondern um nicht begründete Ablehnungen.
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 24.02.09, 23:46 Titel:
Wenn es um einen Vertrag geht, der nicht unter Kontraktionszwang fällt, würde ich (aus dem Bauch heraus) sage, dass der Versicherer nicht annehmen muss. Schließlich benötigt man für einen Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Fraglich ist, ob das Angebot schon eine Willenserklärung in dem Sinne darstellt. Ich blätter mal nach... _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 25.02.09, 11:05 Titel:
Hallo,
auch 'nicht begründete Ablehnungen' dürften einen Grund haben.
Ggfs. fragt man nach.
Ob Vorschläge von einem Makler oder direkt vom Versicherer erstellt wurden dürfte irrelevant sein, da diese immer unter dem Vorbehalt der regulären Annahme stehen.
Solange der Versicherer sich nicht in einem Kontrahierungszwang (KFZ-Haftpflicht zu gesetzlichen Mindestdeckungssummen oder in der PKV zum Basistarif) befindet, hat er immer das Recht das einzudeckende Risiko vorher zu prüfen und ggfs. auch eine dem Antrag abweichende Willenserkärung (Mehrprämie/Ausschluß/Ablehnung) abzugeben.
Vertragsrechtlich gesehen gibt der Antragsteller mit seinem Antrag ein Angebot ab!
Die Vorschläge haben mW rechtlich nur Informationscharakter.
Um welche Sparte soll es sich denn handeln? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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