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Bürgschaft Geschäftskredit, Gemeinschaftliches Vermögen,

 
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Prickelpitt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 1
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 11:04    Titel: Bürgschaft Geschäftskredit, Gemeinschaftliches Vermögen, Antworten mit Zitat

Hallo werte Gemeinde!

Hier ein Fall auf den ich vielfache und verschiedene Meinungen erhalten habe. Da der beschriebene Fall auch für mich interessant werden könnte, stell ich ihn hier mal ein:

Ehepaar A+B sind seit 25 Jahren verheiratet. Zugewinngemeinschaft. In den Jahren wurde ein gemeinschaftlich genutztes Einfamilienhaus (Restschuld 30k Hyp-Bank) und ein Fonds, Geld usw als Vermögen geschaffen. Bis auf wenige Ausnahmen alles nicht eindeutig einer Person zugeornet, sonder Eigentümer A+B. Gemeinschaftliches Vermögen etwa 250k.

B ist seit 15 Jahren selbständig und hat als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH bei der Gründung eine selbstschuldnerische Bürgschaft für jeweils einen Dispo bei X und Y Bank abgegeben.

Auf Grund der angespannten Wirtschaftslage, besteht nun die latente Gefahr, das die Firma in wirtschaftliche Schieflage gerät und am ende des Tages die Bürgschaften (insg. 150k) der X und Y Banken, wegen Insovenz der GmbH gezogen werden.

Ist das Vermögen (Vermögenanteil) von Ehefrau A gefährdet, kann aus der alleinigen Bürgschaft von B auch auf A zugegriffen werden? Was passiert mit gemeinschaftlichen Vermögen? Was ist zu tun um eventuelle Zugriffe zu verhindern?

Wie ist die Rechtslage?

Jetzt schon herzlichen Dank für die Antworten!
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für die Bürgschaften, die nur A abgegeben hat, haftet natürlich auch nur A. Damit ist auch nur sein Vermögen im Zweifel pfändbar.

Bei der Immobilie ist sehr einfach festzustellen, wem was gehört. Das steht im Grundbuch. Wenn A und B jeweils mit der Hälfte im Grundbuch stehen, kann der Gläubiger nur die ideelle Häfte der Immobilie versteigern.

Bei Gemeinschaftskonten/Depots ist es schwieriger. Der Gesetzgeber geht hier von einer hälftigen Eigentümerschaft aus. Dies kann aber widerlegt werden. Besser ist, hier eine saubere Zuordnung zu treffen. Dies kann über die Aufteilung der Guthaben erfolgen. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer haben Banken aber auch die Möglichkeit/Pflicht beliebige Eigentumsverhältnisse in der EDV für die Steuer festzuhalten. Ich kann also der Bank sagen: 30 % gehören mir und 70 % meiner Frau.

Vorsicht: Verschiebe ich Vermögen mit dem Ziel die Gläubiger zu schädigen und Zwangsvollstreckungen zu vereiteln, mache ich mich strafbar und eröffne den Gläubigern die Möglichkeit die Transaktionen rückgängig zu machen.
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Methew
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Vorsicht: Verschiebe ich Vermögen mit dem Ziel die Gläubiger zu schädigen und Zwangsvollstreckungen zu vereiteln, mache ich mich strafbar und eröffne den Gläubigern die Möglichkeit die Transaktionen rückgängig zu machen.


Dazu konkret eine Frage: Gibt es dafür ein konkretes Gesetz?

Ich hätte dazu mal gerne Urteile, oder besser Erläuterungen, sofern das überhaupt Allgemein zu machen ist.

Wenn ich mir momentan angucke wie viele Eigentumsumschreibungen bei unseren Firmenkunden im Privatvermögen stattfinden, dann kann das nichts Gutes heißen...
_________________
Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
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idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Methew
unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der zivilrechtlichen Ebene:
- AnfG
- § 823 II BGB iVm § 288 StgB, § 826 BGB
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