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GmbH . Beteiligung ohne Werteeinbringung

 
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 20:26    Titel: GmbH . Beteiligung ohne Werteeinbringung Antworten mit Zitat

Hallo. habe folgende Frage:

Personen A, B und C wollen gemeinsam eine GmbH gründen.

Person A hat die Geschäftsidee entworfen und wird die Geschäftsleitung übernehmen.

Personen B und C wollen die Geschäftsidee in Form einer vollständigen Finanzierung unterstützen und wollen dafür eine Beteilung an der GmbH haben.

Das Gesellschäftsvermögen, das von den personen B und C zur Verfügung gestellt werden soll, beträgt 3.000.000 EUR. Dafür sollen Personen B und C exakt 50 % an der GmbH erhalten.

Person A hat aber keine 3.000.000 EUR, die den Einlagen der anderen beiden entsprechen würden, sondern lediglich 25.000 EUR. Die Gesellscahftler B und C wären damit einverstanden, dass die Person A nur 25.000 EUR an Einlagen leistet und dafür 50% an der GmbH bekommt, da Person A ja die geniale Geschäftsidee entworfen hatte.

____

Frage:

Wie scahut es rechtlich aus: Können Personen A, B und C es nun im Gesellscahftsvertrag so regeln, dass

Person A - 50% an den GmbH-Anteilen bekommt - und 25.000 EUR zum Gesellscahftsvermögen beiträgt

Personen B und C - je 25% an den GmbH-Anteilen bekommen - und je 1.500.000 EUR zum Gesellscahftsvermögen beitragen

??? Ist das möglich ??? Oder muss ein anderer Weg der Finanzierung eingeschagen werden???

PS: Wichtig für die Personen B und C ist, dass sie stets am Gewinn mti 50% beteiligt werden und dass beim späteren Verkauf der GmbH sie 50 % vom dem Verkaufswert der GmbH erhalten.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 21:20    Titel: Re: GmbH . Beteiligung ohne Werteeinbringung Antworten mit Zitat

zeider hat folgendes geschrieben::

Wie scahut es rechtlich aus: Können Personen A, B und C es nun im Gesellscahftsvertrag so regeln, dass

Person A - 50% an den GmbH-Anteilen bekommt - und 25.000 EUR zum Gesellscahftsvermögen beiträgt

Personen B und C - je 25% an den GmbH-Anteilen bekommen - und je 1.500.000 EUR zum Gesellscahftsvermögen beitragen
Man muß die 3 Mio ja nicht ins Stammkapital buttern.

Die GmbH könnte z.B. mit 50 T€ Stammkapital gegründet werden und B und C leisten je 12.500 € ins Stammkapital und 1.487.500 € als Agio in die Kapitalrücklage. Damit wären die gewünschten Beiteiligungsverhältnisse erreicht.

Es stellt sich aber die Frage, ob und wie die "geniale Idee" von A Vermögen der GmbH wird. Sprich, ob man da irgendwelche Rechte überträgt, oder sonst einen Wert für die GmbH darstellen kann. Ansonsten könnte es da zu schenkungssteuerlichen Problemen kommen, weil A über die GmbH-Beteiliung ja faktisch 50% der Kapitalrücklage gehören.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Interessant.

Und wenn man an der Stelle der Bildung von Kapitalrücklagen ganz einfach eine stille Gesellscahft gründet? Also dass praktisch die Personen B und C die 1.487.500 EUR als stille Gesellscahftler in die GmbH einbringen.

Ist das möglich? Also dass die Gesellscahftler B und C zugleich auch als stille Gesellscahftler auftreten?

Mfg
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte A seine Idee bzw. die Rechte deren Verwertung evtl. auch an B und C verkauft werden? Für je 1,5 Mio.... dann kann A 3 Mio. Stammkapital einzahlen, B und C ebenso.

Frage

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Nein das ist leider nicht möglich. Erstens ist diese Idee nicht absolut neu. Die gibt es schon, aber nciht in der Form.

Außerdem müsste in diesem Fall die Person A (also beim Verkauf an B und C) fast die Hälfte an Einkommenssteuer zahlen... Äußerst ungünstig für alle Beteiligten...

_______

Wie scahut es denn mit der stillen Gesellscahft aus? Geht das oder überhaupt nciht?

_______

Wie schaut es dann eigentlich mit einer GmbH & Co KG aus??? Also dass die Verwaltungs-GmbH die Person A gründet und die GmbH & Co KG verwaltet... Für das Verwalten und dafür, dass die Verwaltungs-GmbH als Komplimentär auftritt bekommt die GmbH und somit Person A 50 % vom Gewinn der GmbH & Co KG.

Muss da (bei einer GmbH & Co KG das Verhältnis zwischnen den eingebrachten Stammkapitalanteilen übereinstimmen???

Wie würde in diesem Fall die Beteiligung aussehen? Denn POerson A möchte schon mit mind. 50 % beteiligt werden. Für den Fall eines Verkaufs eben.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

zeider hat folgendes geschrieben::
Wie scahut es denn mit der stillen Gesellscahft aus? Geht das oder überhaupt nciht?
Bei einer stillen Gesellschaft würde das (vermute ich mal) gewünschte Ergebnis nicht erreicht. Die stillen Gesellschafter hätten (positive Ergebnisse vorausgesetzt) irgendwann immer noch einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen 3,0 Mio. Erst danach würde das Vermögen der GmbH nach Anteilen verteilt. Damit stünde A um 1,5 Mio schlechter, als bei der Variante mit dem Agio. Außer, A wird auch stiller Gesellschafter und legt die "Idee" mit einem Wert von 3,0 Mio ein. Ginge theoretisch, wenn man ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellen kann.

_______

Zitat:
Wie schaut es dann eigentlich mit einer GmbH & Co KG aus???

Auch nicht anders. Unternehmensträger ist die KG. Also ist maßgeblich, wie die Beteiligungsverhältnisse und die Gewinnverteilung in der KG geregelt sind. Irgendwelche Umwege über die Beteiligung an der Komplementärin braucht man da nícht zu gehen.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Ich zitiere: "Die stillen Gesellschafter hätten (positive Ergebnisse vorausgesetzt) irgendwann immer noch einen Anspruch auf Rückzahlung der vollen 3,0 Mio. Erst danach würde das Vermögen der GmbH nach Anteilen verteilt."

Frage 1: Die stillen Gesellscahfter haben alte Anspruch auf Rückzahlung ihrer 3 Mio. EUR. Habe ich das richtig verstanden? Auch im Fall, wenn die GmbH Verluste einfährt???

Frage 2: D. h., wenn ich das richtig aus dem zitierten Text verstanden habe, bei einem Verkauf der GmbH würden erst einmal die stillen Gesellscahftler ausbezahlt (3 Mio. EUR) und erst danach würde man den erwirtschafteten Gewinn aus dem Verkauf der GmbH unter den Gesellscahftlern teilen.

Aber im Grunde genommen dürfte dies doch kein Problem darstellen, denn die Personen B und C, die die GmbH finanzieren haben irgewo auch einen gewissen Anspruch auf das Geld. Das darf ja nciht verloren gehen.

Frage3: Angenommen die GmbH macht wirklich Verluste und muss aufgelöst werden. Wer haftet dann für die Differenz zwischend en 3 Mio. EUR des Kapitals der stillen Gesellscahfter und dem Kapital das noch vorhanden ist. Die Gesellscahfter doch nciht oder???


VIELEN VIELEN DANK für Eure Antworten.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

zeider hat folgendes geschrieben::
Frage 1: Die stillen Gesellscahfter haben alte Anspruch auf Rückzahlung ihrer 3 Mio. EUR. Habe ich das richtig verstanden? Auch im Fall, wenn die GmbH Verluste einfährt???
Das kommt auf den Vetrag an. Wenn man auch eine Beteiligung am Verlust vereinbart wird, wird den stillen Gesellschaftern ihr Anteil von der Einlage abgezogen. Spätere Gewinnanteile der Stillen füllen die EInlage dann wieder auf. Bei einer Gewinnverteilung von 50:50 betrüge der ausschüttungsfähige Gewinn der GmbH im Zeitpunkt der vollständigen Wiederauffüllung der Einlagen 0,00 €. Bis dahin hätte A also nichts davon.

Zitat:
Frage 2: D. h., wenn ich das richtig aus dem zitierten Text verstanden habe, bei einem Verkauf der GmbH würden erst einmal die stillen Gesellscahftler ausbezahlt (3 Mio. EUR) und erst danach würde man den erwirtschafteten Gewinn aus dem Verkauf der GmbH unter den Gesellscahftlern teilen.
Grds. würden die stillen Gesellschafter "mitverkauft", weil sie ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft richten. Daran ändert ein Verkauf der GmbH-Anteile nichts. In der Praxis wird man die Anteile wahrscheinlich aber nicht verkaufen können, ohne die Sache zu lösen.


Zitat:
Aber im Grunde genommen dürfte dies doch kein Problem darstellen, denn die Personen B und C, die die GmbH finanzieren haben irgewo auch einen gewissen Anspruch auf das Geld. Das darf ja nciht verloren gehen.
Das ist eine Frage des Sachverhaltes. Angeblich bringt A ja seine Idee ein, die ebenfalls 3,0 Mio Wert ist. Wenn sich das nicht im Kapital niederschlägt, geht sein Anteil an der Finanzierung unter.

Zitat:
Frage3: Angenommen die GmbH macht wirklich Verluste und muss aufgelöst werden. Wer haftet dann für die Differenz zwischend en 3 Mio. EUR des Kapitals der stillen Gesellscahfter und dem Kapital das noch vorhanden ist. Die Gesellscahfter doch nciht oder???
die GmbH. Und die geht ggf. in Insolvenz.
_________________
Gruß

towel day

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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also ok. Dann ich fasse dann mal zusammen, was wir in diesem Thread so besprochen haben. Wenn ich mich irgendwo irre, dann einfach Bescheid sagen.

Person A, B, C wollen gemeinsam eine GmbH gründen. Personen B und C sollen die GmbH fast vollständig finanzieren. Nur die Person A, die die Geschäftsidee hatte, möchte trotz der geringen Beteiligung von 25.000 EUR 50% an den GmbH-Anteilen haben.

Deshlab müssen die Personen A, B und C eine GmbH mit dem Stammkapital von 50.000 EUR gründen mit foglenden Verhältnissen:

Person A - 50 % - 25000 EUR
Person B und C - je 25 % - je 12500 EUR

Zusätzlich werden die Gesellschafter B unc C zu stillen Gesellschaftern und bringen zu dem Stammkapital noch 2.950.000 EUR zum Gesellscahftsvermögen in Form von stillen Einlagen bei.

_________________________________________________


Hier könnte evtl. noch Klärungsbedarf bestehen:


Im Vertrag mit den stillen Gesellschaftlern soll vereinbart werden, dass sie am Verlust der GmbH beteiligt werden. Sollten Verluste anfallen, werden diese von dem betrag, den die stillen gesellscahfter in die GmbH eingebracht haben abgezogen. Fallen dann wieder Gewinne an, so werrden erst einmal die Einlagen der stillen Gesellscahfter aufgefüllt. Erst darüber stehende gewinnbetrag wird nach den beteiligungsverhältnissen der Gesellscahfter verteilt.

Bis dahin hätte also Person A nur die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit.

_____

Und wie ist es dann eigentlich, wenn man mit den stillen Gesellscahftern nichts vereinbart oder KEINE Beteilgung and en verluster vereinbart??? Schuldet dann die GmbH den stillen gesellscahftern den vollen Betrag von 3 Mio. EUR???
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

zeider hat folgendes geschrieben::
Fallen dann wieder Gewinne an, so werrden erst einmal die Einlagen der stillen Gesellscahfter aufgefüllt. Erst darüber stehende gewinnbetrag wird nach den beteiligungsverhältnissen der Gesellscahfter verteilt.
Nein, ganz so ist es nicht. Die stillen Gesellschafter erhalten einen bestimmten Prozentsatz am Gewinn und Verlust. Nur in Höhe dieses Prozentsatzes werden die Einlagen belastet, bzw. Gewinne darauf gutgeschrieben Wenn die GmbH Verlust macht, entsteht in Höhe der nicht den Stillen zuzurechnenden Verluste bei der GmbH ein Verlustvortrag. Solange dieser Verlustvortrag nicht durch Gewinne aufgefüllt ist, kann die GmbH nix an die Gesellschafter A, B und C ausschütten. Das läuft dann im Grunde parallel mit den Einlagen der stillen Gesellschafter. Fallen keine Verluste an, bzw. sind die Verluste durch Gewinne wieder ausgeglichen, werden die zukünftigen Gewinne wieder im Verhältnis der vereinbarten Gewinnverteilung verteilt. D.h., zunächst erhalten die stillen Gesellschafter ihren Anteil. Dieser Betrag stellt für die GmbH Aufwand dar und mindert deren Ergebnis. Der danach verbleibende Gewinn kann dann im Verhältniss der Beteiligung an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Also 50:25:25. Für A ist das so vermutlich kein befriedigendes Ergebnis. Kommt auf die konkrete Gestaltung an. Die von einem Fachmann vorgenommen werden sollte.

Zitat:
Und wie ist es dann eigentlich, wenn man mit den stillen Gesellscahftern nichts vereinbart oder KEINE Beteilgung and en verluster vereinbart??? Schuldet dann die GmbH den stillen gesellscahftern den vollen Betrag von 3 Mio. EUR???
Klar.
_________________
Gruß

towel day

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zeider
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Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 223
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Kann man im Vertrag mit sillen Gesellscahftern einer GmbH alles mögliche vereinbaren (z. B. Verlustbeteiligung, Rückzahlungsmöglichkeiten, Auflösung der stillen Beteiligung etc) oder gibt es gesetzliche Vorgaben und Grenzen, was die stille Beteiligungen angeht?

Wenn "Ja". Welche sind es, bzw. in welchem Gesetz sind sie zu finden?

Vielen Dank.

Mfg
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