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"Fristgerecht mit sofortiger Wirkung"

 
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Idelfix125
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Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 19:56    Titel: "Fristgerecht mit sofortiger Wirkung" Antworten mit Zitat

Angenommen Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B eine Kündigung während der Probezeit mit dem Wortlaut "fristgerecht mit sofortiger Wirkung" etwa 5 Tage vor Monatsende. Die Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag sei beispielsweise 2 Wochen vor Monatsende. Wäre eine solche Kündigung komplett unwirksam oder erst wirksam zum Ende des darauffolgenden Monats? Was wäre im Fall wenn diese komplett unwirksam wäre und B die Kündigung erneut schreiben müsste (und die Probezeit dann schon vorbei wäre - Kündigungsfrist beispielsweise dann ein Monat zum Quartalsende)?
Wie ist hier die Rechtslage?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kündigung wird zum nächstmöglichen Termin wirksam aber auch dafür müsste im Zweifel erst gegen die Kündigung geklagt werden. Sofern die Kündigungsfrist in der Kündigung nicht eingehalten ist. Ansonsten wird auch eine eigentlich unwirksame Kündigung
rechtswirksam.
_________________
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Idelfix125
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Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

... angenommen B hätte zudem vergessen ein konkrektes Kündigungsdatum anzugeben. Wie müsste A dann "fristgerecht mit sofortiger Wirkung" interpretieren (gibt es eine solche juristische Formulierung überhaupt) - als fristlos (weil "mit sofortiger Wirkung" - um dann vielleicht eine Kündigungschutzklage einzureichen) oder als fristgerecht (also zwei Wochen zum Monatsende)? Schließen sich die beiden Worte nicht gegenseitig aus? Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?

Zuletzt bearbeitet von Idelfix125 am 25.02.09, 20:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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dr.seltsam
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Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Die Kündigung wird zum nächstmöglichen Termin wirksam aber auch dafür müsste im Zweifel erst gegen die Kündigung geklagt werden. Sofern die Kündigungsfrist in der Kündigung nicht eingehalten ist. Ansonsten wird auch eine eigentlich unwirksame Kündigung
rechtswirksam.


Das erscheint mir jetzt doch ein wenig unverständlich. Ich würde es wie folgt beschreiben:

Wenn gegen eine unwirksame Kündigung nicht geklagt wird, innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang, ist diese dennoch wirksam.

Wird eine falsche Frist in der Kündigung angegeben, wirkt diese im Zweifel zu dem nächsten zulässigen Zeitpunkt.

Übrigens: Wenn eine zu kurze Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben angegeben wurde, können Ansprüche auf Vergütung bis zum Ablauf der zutreffenden Küdndigungsfrist auch auch noch nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage (siehe oben, drei Wochen) gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kündigung bewirkt also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber eben erst zum tatsächlich zulässigen Zeitpunkt.
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