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(wobei ich das Argument 'Leinenpflicht verstößt gegen das Tierschutzgesetz, Hundeauslaufmöglichkeit hat einen höheren Stellenwert als der Schutz brütender Wildtiere' für ausgesprochen fragwürdig halte
Mein lieber Bieber, nicht nur die brütenden Wildtiere, sondern auch die, die ihren Nachwuchs nicht aus Eiern ausbrüten, werden in Hessen gesetzlich ganz prima vor Hunden geschützt. Und das nicht nur während der Brut- und Setzzeit, sondern rund um's Jahr. Denn Hunde, die nicht "im Einwirkungsbereich" ihres Hundeführers stehen (= die nicht hören wenn man sie ruft) dürfen in Hessen ganzjährig nicht frei lauen. Und Hunde, die zum Hetzen von anderen Tieren neigen (also auch von Häschen, Rehlein und Biebern), gelten in Hessen als sog. "gefährliche Hunde", für deren Haltung es besondere Auflagen (z.B. Leinen- und auch Maulkorbzwang) gibt.
Die Hunde, die sich gemäß der hessischen Verordnungen zu benehmen wissen, dürfen dann auch während der Brut- und Setzzeit frei laufen, aber nur auf den Wegen. Wo sie z.B. Bodenbrüter keinesfalls stärker gefährden als Auto-, Trekker-, Moped-, Radfahrer, Spaziergänger, Reiter etc.
Dass nicht nur Hunde Wiesen und Weiden etc. während der Brut- und Setzzeit zum Schutz der Bodenrüter, Feldhasen etc. nicht betreten dürfen, sondern auch Menschen, wird bei den ersten warmen Sonnentagen leider nur allzu gerne vernachlässigt. Ich sehe zumindest hier in unserer Gegend dann Scharen von Sonnenanbetern, Modelfliegern, Frissbeespielern etc. sich vor allem auf Wiesen in Wassernähe tummeln. In solchen Gebieten siehst Du keine Feldhasen, und da ist kein Hund daran schuld.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.03.09, 15:01 Titel:
Sehr schön. Das kann man dann alles in Ruhe mit dem Jäger diskutieren, der den freilaufenden Hund erlegt hat. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 02.03.09, 10:01 Titel:
oder auch einen angriffslustigen Biber. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Sehr schön. Das kann man dann alles in Ruhe mit dem Jäger diskutieren, der den freilaufenden Hund erlegt hat.
Glücklicherweise ist ( rechtlich ) nicht einfach so möglich, einen Hund zu erlegen. Dem Erlegungswahn mancher Jagdgenossen hat hier die Rechtsprechung glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben.
Und, Biber, nicht jeder, der seinen Hund laufen läßt, nimmt gleichzeitig billigend in kauf, daß dabei brütende Tiere erelgt werden. So einfach sollte man es sich dann doch nicht machen.
Und wenn ein Herr BM selber Jäger ist, der mit den "reichen Herren" häufig häufig die Jagd fröhnt und zuvor beim vorherigen BM kein Leinezwang herrschte, dann ist das für mich Jägerlobbyismus.
Offensichtlicher geht es nicht...
Es ist bekannt, daß die Jägerzunft alljährlich zur Brut und Settzzeit gebetsmühlenartig einen Leinzwang einforderte, den die entsprechenden hessischen Gesetze aber nicht hergeben.
Wobei der durchschnittliche hessische Jägersmann (= "Jagdpächter") einen wildernden Hund nicht so ohne weiteres abschießen darf. Wenn er weiß wem der wildernde Vierbeiner gehört: Dann kann er Anzeige stellen gegen den Halter wegen Wilderei und ihm zusätzlich die Ordnungsbehörde auf den Pelz hetzen (weil sein Hund "zum Hetzen und Reissen anderer Tiere neigt"). Weiß er nicht wem der wildernde Vierbeiner gehört, dann kann er versuchen seiner habhaft zu werden. Auf ihn schießen darf er eigentlich nur aus Notwehr, d.h. wenn der Hund den Jägersmann ernsthaft bedroht. Weist der Hund aber einen sauberen Blattschuß auf wird der hessische Jägersmann Schwierigkeiten bekommen letzteres zu beweisen. Weswegen er seiner Ansicht nach waidgerecht erlegte Hauscaniden nach Möglichkeit irgendwo möglichst ungesehen verbuddelt wenn ihm sein Jagdberechtigungsschein lieb und teuer ist.
Womit Sie Recht haben (Rechtslage) will ich nicht bestreiten und hinzufügen dass ich kein Jäger bin , verböte sich mit der dienstlichen Tätigkeit, zumindest nach meiner Berufsauffassung.
Womit Ihnen aber nicht gelungen ist, mich davon zu überzeugen, dass ich einem Waidmann ja nachweisen muß , dass er den erlegten Hauscaniden eben nicht "auf frischer Tat (= beim Nachsetzen und Jagen eines Wildes)" angetroffen und erlegt hat. Gelingt mir der Nachweis nicht, kann ich ihm keinen Verstoß gegen das Jagdrecht nachweisen und damit auch nicht die Jagderlaubnis entziehen.
So , und nicht umgekehrt , geht das
Und nochmal:
Artgerechte Haltung (= Ermöglichung eines artgerechten Auslaufs) ist eine Angelegenheit des Tierhalters nicht der Öffentlichkeit.
boxer hat folgendes geschrieben::
Glücklicherweise ist ( rechtlich ) nicht einfach so möglich, einen Hund zu erlegen. Dem Erlegungswahn mancher Jagdgenossen hat hier die Rechtsprechung glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben.
Rechtlich möglicherweise nicht, aber glauben Sie mir : Praktisch ganz einfach wie manche Fälle durchaus belegen.
Ein entsprechendes Urteil kann man sich dann zwar an die Wand nageln , aber nicht mehr anleinen und ausführen. Sorry für den Sarkasmus, aber was nützt Ihnen denn ein nachträgliches Urteil, wenn es um einen toten Hund geht.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Glücklicherweise ist ( rechtlich ) nicht einfach so möglich, einen Hund zu erlegen. Dem Erlegungswahn mancher Jagdgenossen hat hier die Rechtsprechung glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben.
Rechtlich möglicherweise nicht, aber glauben Sie mir : Praktisch ganz einfach wie manche Fälle durchaus belegen.
Ein entsprechendes Urteil kann man sich dann zwar an die Wand nageln , aber nicht mehr anleinen und ausführen. Sorry für den Sarkasmus, aber was nützt Ihnen denn ein nachträgliches Urteil, wenn es um einen toten Hund geht.
Wenn der wilde Jäger einmal Schadenersatz geleistet hat, wird er beim nächsten Male es sicherlich überlegen, die Flinte anzulegen...
Wir haben aber auch noch eine sensibilisierte Öffentlichkeit. Und Berichte über wildernde Waidmänner sind nicht im Interesse deren Zunft.
Womit Ihnen aber nicht gelungen ist, mich davon zu überzeugen, dass ich einem Waidmann ja nachweisen muß , dass er den erlegten Hauscaniden eben nicht "auf frischer Tat (= beim Nachsetzen und Jagen eines Wildes)" angetroffen und erlegt hat. Gelingt mir der Nachweis nicht, kann ich ihm keinen Verstoß gegen das Jagdrecht nachweisen und damit auch nicht die Jagderlaubnis entziehen.
So , und nicht umgekehrt , geht das
Und nochmal:
Artgerechte Haltung (= Ermöglichung eines artgerechten Auslaufs) ist eine Angelegenheit des Tierhalters nicht der Öffentlichkeit.
[quote="boxer"]
Ronny
Genau so isses, und man wird sich schwer tun dem Jäger was anderes nachzuweisen.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.03.09, 14:33 Titel:
boxer hat folgendes geschrieben::
Es erschließt sich mir nicht, weshalb hier die Öffentlichkeit tangiert sein soll....
Ist sie ja auch nicht.
boxer hat folgendes geschrieben::
Vielmehr ist der Gesetzgeber in der Verantwortung, daß der Bürger, in dem Fall ein Hundehalter, seine erlassenen Gesetze einhalten kann.
Nö. Es ist jedem Hundehalter durchaus zuzumuten, die passende Leine für seinen Vierbeiner selber zu kaufen.
boxer hat folgendes geschrieben::
Umgekehrt könnte ich gar behaupten, weshalb ein Hundehalter dafür verantwortlich sein soll, daß sich Bodenbrüter fortpflanzen können.....
Der Satz ist irgendwie mißlungen, aber ich nehme mal an, wenn man 'fragen' statt 'behaupten' einsetzt, passt es. Und die Antwort: von dieser Verantwortlichkeit hat niemand gesprochen.
Und aus aktuellem Anlass:
boxer hat folgendes geschrieben::
nicht jeder, der seinen Hund laufen läßt, nimmt gleichzeitig billigend in kauf, daß dabei brütende Tiere erelgt werden.
Netter Ansatz. Solange es aber noch reichlich Hundehalter gibt, die es billigend in Kauf nehmen, daß ihre Hund auf Gehweg / in Sandkästen / auf Spielplätze k..., solange gehe ich davon aus, daß gesetzliche Regelungen leider unumgänglich sind. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
nicht jeder, der seinen Hund laufen läßt, nimmt gleichzeitig billigend in kauf, daß dabei brütende Tiere erelgt werden.
Netter Ansatz. Solange es aber noch reichlich Hundehalter gibt, die es billigend in Kauf nehmen, daß ihre Hund auf Gehweg / in Sandkästen / auf Spielplätze k..., solange gehe ich davon aus, daß gesetzliche Regelungen leider unumgänglich sind.
Das eine hängt natürlich mit dem anderen zusammen...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.03.09, 16:29 Titel:
boxer hat folgendes geschrieben::
Aber nun wurde deutlich, woher der Wind weht.....
Nö, das ist schon länger deutlich: Hund gut, Jäger böse, Vorschriften nur gut, wenn keine Einschränkungen für gut. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
nur mal nebenbei..........den Gewöhnlichen Bauern interessiert die Brut und Setzzeit wenig.......da wird Gülle gefahren, Gras gemäht oder das Vieh über die Wiesen getrieben.
überigens.........kein vernünftiger Jäger wird einfach so einen freilaufenden Hund erschiessen..........höchsten der besagte Bauer mit Jagdschein macht sowas. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Es erschließt sich mir nicht, weshalb hier die Öffentlichkeit tangiert sein soll....
War mir klar, deswegen will ich es erläutern.
Halter hält Hund >>> seine Privatsache
Halter hat kein Grundstück >>> auch seine Privatsache
Halter hat eine gesetzliche Verpflichtung zur artgerechten Haltung >>> auch Privatsache weil er die Entscheidung zur Hundehaltung privatautonom traf.
Die gesetzliche Verpflichtung kann er aber nicht erfüllen, weil er seinem Hund den notwendigen Auslauf nicht auf eigenem Grund und Boden gewährleisten kann.
Ausserhalb des eigenen befriedeten Besitztums unterliegen Halter und Hund dem Leinenzwang wegen der Einschränkungen durch die Brut und Setzzeit.
Jetzt verlangt Halter von der Gemeinde durch die Bereitstellung eines Auslaufplatzes für die Privatsache Hund, die eigene gesetzliche Verpflichtung (die ja seine Privatangelegenheit ist) zu gewährleisten.
Dadurch wird die Privatangelegenheit Hundehaltung eine Angelegenheit der Öffentlichkeit. Denn wer soll das Grundstück bereitstellen, welches Halter H nicht anschaffen will?
Richtig, die Gemeinde und damit die Öffentlichkeit, oder wer finanziert das Grundstück, unterhält es , entfernt die Hinterlassenschaften der privaten Hunde?
So, weil wir eingangs festgestellt hatten, dass sowohl die Hundehaltung als auch die Beschaffung eines Grundstücks eigentlich eine Angelegenheit der privaten Hundehaltung sein dürfte, kommen wir wieder zu meiner Aussage:
Zitat:
Artgerechte Haltung (= Ermöglichung eines artgerechten Auslaufs) ist eine Angelegenheit des Tierhalters nicht der Öffentlichkeit.
Warum soll die Öffentlichkeit das finanzieren?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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