Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - KU wenn Barunterhaltspflichtiger in der Schweiz lebt
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

KU wenn Barunterhaltspflichtiger in der Schweiz lebt

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Ashley7
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 597
Wohnort: Offenbach

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:40    Titel: KU wenn Barunterhaltspflichtiger in der Schweiz lebt Antworten mit Zitat

Hallo,
wieder einmal ein leidiges Thema.
Der Kindesvater lebt in der Schweiz und hat bis jetzt keinen Unterhalt bezahlt. Die Kindesmutter bekam Unterhaltsvorschuß, 158 Euro.
Nun hat der Kindesvater angekündigt, selbst bezahlen zu wollen. Allerdings auch nur die Höhe von 158,- Euro.
Der Kindesvater lebt in der Schweiz, gibt an, umgerechnet etwa 2000 Euro netto zu verdienen.
Nun, der Mindestunterhalt wäre 322 Euro minus die Hälfte des Kindergeldes, also 240 Euro.
Bei einem derartigen Einkommen in Deutschland müsste der Kindesvater dann also 355,- Euro minus 82,- Euro= 273 Euro bezahlen.
Wie wird das gerechnet, wenn der Kindesvater in der Schweiz lebt, denn dort kostet der Lebensunterhalt ja doch ein bisschen mehr?

Auf der einen Seite ist es ja schön, dass der KV endlich mal wieder von sich aus bezahlen möchte, aber mich ärgert es, dass er doch wieder nur halbherzig an seine Verantwortung geht. Und das mit der Begründung, dass er sein Kind sonst nicht mehr holen könnte.

Noch eine Frage, besteht die Möglichkeit, dass mir der Kindesvater seinen halben Kinderfreibetrag überschreiben kann, da er ihn in der Schweiz sowieso nicht anerkannt bekommt? Wenn ja, wiefunktioniert das, was muß er tun, was muß ich tun?

Danke
_________________
Dies ist meine persönliche Meinung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

orientiert wird sich in der Praxis u.a. an der sog. Ländergruppeneinteilung.

Dass da ein Abzug in Betracht käme wegen der teuereren Verhältnisse in der Schweiz, sehe ich nicht, ahtte aber so etwas aber auch noch nicht. In München wird ja im Vergleich zu Hinterdupfing ja auch nicht mehr abgezogen.

Zum Kinderfreibetrag vgl. diese Infos oder auch hier; wenn er zahlt, zumindest zu 75%, dann wird das wohl nichts.
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Ashley7
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 597
Wohnort: Offenbach

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort
Zur Unterhaltsberechnung in der Schweiz habe ich im Netz noch folgende Antwort gefunden:

Zitat:
1. Der Unterhaltsanspruch Ihres in Deutschland lebenden Kindes richtet sich nach Ihrem Einkommen, das jedoch um die entsprechenden Positionen zu bereinigen ist:
Die Kranken- und auch die Altersvorsorgebeträge sowie berufsbedngte Aufwendungen sind von Ihrem erzielten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen.
Da in der Schweiz die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland ist Ihr Einkommen entsprechend dem sog. Verbrauchergeldparitätskurs umzurechnen.
Nach den Angaben des Stat. Bundesamtes (Stand 7/2005) beträgt die reale Kaufkraft von 1 € in der Schweiz 0.84 €, d. h. Sie müssen Ihr bereinigtes Nettoeinkommen nach dem Devisenkurs in € umrechnen und dann mit 0,84 € multiplizieren.
Dieses Einkommen ist dann bei der Festsetzung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde zulegen

2. Bei den Mieten verhält es sich so, dass ein Betrag von 360,00 € als Kaltmiete zugrundegelegt wird. Ist diese Betrag höher (bei Ihnen umgerechnet auf die entsprechend im Haushalt lebenden Personen), so erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.


Die Quelle ist eine andere Internetseite, deren Link hier nicht erlaubt ist. (Darf ich das dann so eigentlich hier einstellen, wenn nicht, bitte bescheid geben und entfernen.)

Wenn ich nach dem o.Genannten gehe, bleibt dem Kindesvater wirklich kaum mehr übrig, als das, was er zahlt. Also will ich mal nicht meckern. Winken

Was die Frage wegen des Steuerfreibetrages angeht: Er würde ihn mir freiwillig und gerne überschreiben lassen (wobei er mit 1598 Euro Unterhlat pro Monat au8ch nicht die 75 % des Mindestunterhaltes erreichen würde.). Geht das, dass er mir den halben Steuerfreibetrag überlässt?
_________________
Dies ist meine persönliche Meinung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.