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Vertretung ohne Vollmacht

 
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komo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.02.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 09:30    Titel: Vertretung ohne Vollmacht Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an, ein Rechtsanwalt (nachfolgend RA) vertritt einen Mandanten (Mdt) und erhebt für diesen eine Klage.
Man verliert vor Gericht, auf die ersten Rechnungen des RAs zahlt der Mdt ganz vernünftig. Am Ende bleibt noch ein Riesenbetrag offen, und der Mdt weigert sich, dies zu zahlen. Er geht davon aus, dass der RA eh nicht seine Gebühren einklagt, weil er keine Vollmacht des Mdt für das Klageverfahren besitzt. Der RA hatte also anfangs vergessen sich eine Vollmacht unterzeichnen zu lassen.

Welche Möglichkeiten hätte ein Anwalt in dieser Situation, trotzdem an sein Geld zu kommen???

Vielen Dank für alle Hilfen!!
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Vollmacht von der Gegenseite nicht angezweifelt wird, braucht man sie nicht schriftlich.

Der Anwalt muss nur darlegen, dass ihn der Mandant beauftragt hat. Spätestens, wenn der Mandant im Gebührenprozess behauptet, er hätte sich im ganzen Termin gewundert, wer der Typ neben ihm in der schwarzen Robe war und warum der sich die ganze Zeit einmischt und dazwischen quatscht, dürfte der Richter die Akte an die Staatsanwaltschaft leiten wegen des Verdachts des versuchten Prozessbetruges durch den beklagten Mandanten.

Und um die Frage konkret zu beantworten:

- Kostenfestsetzungsantrag gegen den eigenen Mandanten
- Mahnbescheid
- Klage
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Seevetaler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Kostenfestsetzungsantrag gegen den eigenen Mandanten siehe auch § 11 RVG.

Sofern man dann einen Beschluss bekommt, ist das ein Titel (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ich meine gehört oder gelesen zu haben, dass zunächst der Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG gestellt werden muss, bevor ein Mahnbescheid oder Klage zum Zug kommen. Argument wohl Schadensminderungspflicht, weil das Verfahren nach § 11 RVG wesentlich kostengünstiger ist.
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