Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 27.02.09, 12:53 Titel: KV Kündigt mit 23 Krankenvwersicherung?
Hallo,
bei meiner Arbeitskollegin hatt die [Name gelöscht - Forenregeln beachten! Biber] ein Brief Geschickt gekricht das sie in ca 3 monaten sich selber versichern muss für 140 Euro selberversichern sie ist auf 400 euro job sie ist noch bei ihren eltern versichert gibt es vll eine günstigere krankenkasse als [Name gelöscht - Forenregeln beachten! Biber]
oder was kann siie jetzt machen
Das einfachste was man machen kann ist 401 € zu verdienen, dann ist man nämlich versicheurngspflichtig und bezahlt ca. 35 € Krankenversicherung.
Das ist auch für den Arbeitgeber billiger, da über 400 € die Abgaben geringer sind, ich würde mal mit dem Arbeitgeber reden.
Ansonsten wirst du kaum was billigeres finden, die Beiträge waren schon immer relativ gleich und müssten jetzt eigentlich überall exakt gleich sein, da der Beitragsatz ja auch überall gleich ist.
Wenn man gleichzeitig einen 400-Euro-Job hat, ist der selbst zu zahlende Beitrag aus freiwilliger Versicherung niedriger, da 400 Euro schon "verbeitragt" sind.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 28.02.09, 14:35 Titel:
Hallo,
FM hat folgendes geschrieben::
Wenn man gleichzeitig einen 400-Euro-Job hat, ist der selbst zu zahlende Beitrag aus freiwilliger Versicherung niedriger, da 400 Euro schon "verbeitragt" sind.
Der Mindestbeitrag von rd. 143,- EURO monatlich ist jedoch trotzdem zu zahlen, da die Beiträge aus dem 400-EURO-Job nicht auf die Mindestbemessungsgrundlage von 840,- EURO pro Monat anzurechnen sind.
Der Mindestbeitrag von rd. 143,- EURO monatlich ist jedoch trotzdem zu zahlen, da die Beiträge aus dem 400-EURO-Job nicht auf die Mindestbemessungsgrundlage von 840,- EURO pro Monat anzurechnen sind.
Die Mindestbemessungsgrundlage ist erreicht durch:
400 Euro aus geringfügiger Besch (pauschaler Beitrag des AG)
440 Euro weiteres fiktives Einkommen (Beitrag aus frw. Versicherung)
Würde man 840 Euro für die Beiträge aus frw. Versicherung zugrunde legen, wäre der Einkommensanteil von 400 Euro doppelt mit Beiträgen belegt.
Siehe dazu (allerdings - wie immer - eine andere Konstellation) BSG, 16.12.2003, B 12 KR 25/03 R.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 28.02.09, 15:14 Titel:
Hallo FM,
sorry, aber das BSG-Urteil trifft eben gerade hierfür nicht zu. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem Beiträge oberhalb der Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen waren. Hier hat das BSG festgestellt, dass von einem Arbeitsentgelt, für das pauschalierte Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, nicht nochmals Beiträge zu zahlen sind, wenn und soweit das Entgelt hieraus zusammen mit den anderen Einkünften die Mindestbemessungsgrundlage übersteigt.
nicht nochmals Beiträge zu zahlen sind, wenn und soweit das Entgelt hieraus zusammen mit den anderen Einkünften die Mindestbemessungsgrundlage übersteigt.
Genau das würde hier passieren, wenn Beiträge aus frw. Versicherung für 840 Euro gezahlt werden müßten. Denn dann würden das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung (400 Euro) und das fiktive Einkommen von 840 Euro zusammen 1.240 Euro betragen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.