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Verfasst am: 19.02.09, 12:14 Titel: Sorgerecht für Aufenthaltstitel?
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal ein paar ideen zu folgender konstellation:
Frau M staatsangehörigkeit deutsch, hat mit Herrn B ein 2 Jahre altes Kind. Fr. M hat das ASR . Die Vaterschaft ist anerkannt und es findet Umgang über den normalen Umgangsumfang hinaus statt. (Betreuung bei Krankheit der Frau M, besuche unter der Woche etc.).
Bisher für alle Beteiligten kein Problem. Der Herr M nimmt gebührend an der Erziehung des Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft teil, alles ist gut.
Herr B. bekommt einen Aufenthaltstitel mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis aufgrund eines minderjährigen Kindes deutscher staatsbürgerschaft.
Jetzt erwartet der zuständige Sachbearbeiter bei der Verlängerung das Aufenthaltstitels, die Bestätigung von Frau B über GSR. Zusätzlich braucht die Ausländerbehörde eine Kitabescheinigung und eine Erklärung wie oft der KV das Kind sieht. Selbige Erklärung wurde bereits im letzten Jahr erteilt und der Kv musste vor dem SB der Ausländerbehörde schrifltich niederlegen das er die väterliche Sorge (nicht Sorgerecht) ausübt und sich kümmert... Es wurde gesagt der Aufenthaltstitel muss zweimal verlängert werden und dann würde problemlos die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Frage: Kann die Verlängerung, aufgrund des ASR von Frau M, abgelehnt werden???
Kann eine andere SB einfach sagen, man hätte sich das nur ausgedacht? Kv hätte nach wie vor nur Studentenvisum (was schwachsinn ist) und wenn die Km nicht gefälligst innerhalb von einer Woche GSR mit dem KV ablegt, dann soll er sehen wo er bleibt?
Über einige Ideen wie man sich diesbezüglich verhalten würde, wäre ich sehr dankbar...
(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 2 Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Und da gibts nur zwei Alternativen:
- gemeinsame elterliche Sorge , dann Anspruch auf Erteilung einer AE
- Alleinsorge , dann nur eine AE im Ermessenswege, wenn eine famiiäre Lebensgemeinschaft vorliegt.
Da für die Verlängerung einer AE die selben Regelungen gelten wie für die Erteilung, besteht natürlich auch ein Prüfungsrecht und eine Nachweispflicht.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
neues material:
so ähnlich habe ich das heute auch gehört.
- es besteht weder eine familiäre lebensgemeinschaft (beziehung schon lange beendet)
- es besteht kein gemeinsames sorgerecht, sondern nur alleiniges sorgerecht.
hieß seitens der ausländerbehörde, der bearbeiter hätte in der vergangenheit einen fehler gemacht und diese erlaubnis hätte nie erteilt werden dürfen.
wie aber würde ein ausländer aus afrikanischem gebiet seinem umgang nachgehen mit dem kind (sehr enger kontakt) und wie würde er für die zukunft den unterhalt bestreiten? gibt es da keine ausnahmeregelungen?
gibt es eine stelle an die der ausländer sich wenden kann?
heißt auf deutsch kind und kv werden sich nie wieder sehen, da ein besuchskontakt seitens des vaters aufgrund der finanziellen situation - die in seiner heimat nicht besser ist - niemals möglich sein wird. da muss es doch aber irgendwo ausnahmen geben...
das ist natürlich alles eine Ermessensentscheidung , aber das ist eben auch der wesentliche Unterschied. Einen Anspruch kann er nicht geltend machen allenfalls eine wohlwollende Prüfung erwirken.
Ist sein Lebensunterhalt gesichert, zahlt er den vollen Kindesunterhalt?
Was spräche noch für die Verlängerung der AE?
Alles Fragen die die ABH zur Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
Solange noch keine rechtskräftige Ablehnung vorliegt würde ich mir noch keinen Kopf machen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
sein lebensunterhalt ist gesichert, allerdings ist er nicht in der lage schon unterhalt zu zahlen, da er weit unter dem selbstbehalt liegt. er ist auch noch student.
für eine erteilung des aufenthaltstitels würde nur noch sprechen, dass ansonsten eine vater-kind-bindung verloren ginge und das kind den vater nie wieder sehen würde.
die problematik ist das die sb zu 100% einen ermessensspielraum nicht hat (eigene aussage) und die erlaubnis vom letzten jahr nicht erteilt wird. wenn dann wäre nur ein studentenvisum mgl. aber das wird er nicht bekommen,weil sein studium zu lange dauert. von daher suche ich irgendeine lücke. denn wenn er gehen muss, fehlt uns eine große unterstützung.
Ich kenne die genaue Aulegung des AusländerInnenrechtes nicht aber wenn es sich so verhält wie hier dargestellt, finde ich das ziemlich unmenschlich.
Ich bin mir sehr sicher, dass das Kind das Recht zur Klage hat (jedenfalls auf dem Papier). Nach UN Kinderrechtskonvention hat DAS KIND das Recht zum zusammensein mit seinen Eltern. Umgekehrt muss das nicht unbedingt so sein und damit würde ich auch nie argumentieren. Der Weg zum Jugendamt könnte hilfreich sein um die Rechte des Kindes durchzusetzen. Nicht abwimmeln lassen! Und ganz zur Not einfach aml in einer vielleicht vorhandenen EinwohnerInnenfragestunde bei Rats- oder Jugendhilfeausschussitzung platt fragen warum der Vater dieses Kindes ausgewiesen wird.
P.S. Wenn hohes Vertrauen zum Vater besteht, kann auch die gemeinsame Sorge vor dem Jugendamt des Kindeswohnortes erklärt werden.
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