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Ausländer im Laden abgewiesen
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timmendorf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hi

Nein, nicht ganz.
A verkauft an B.
B wohnt in einem anderen Land und möchte logischerweise ausführen.
A sagt jetzt aber das er nur an Deutsche verkauft da er wohl keine Lust hat nachher die MWST zu erstatten.

Außerdem muß A garnix feststellen, das macht schon der Zoll.
Der Zoll stellt aber LEIDER nichts fest ohne entsprechende Rechnungsadresse.
Selbst wenn B mit dem Artikel an der Grenze stehen würde.
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

timmendorf hat folgendes geschrieben::
B wohnt in einem anderen Land und möchte logischerweise ausführen.
Sachen aus dem Sexshop werden doch meistens eingeführt oder? Cool
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vgl. Beitrag von Kleinalrik vom 01.03.09, 19:04.
_________________
Gruß
Peter H.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

timmendorf hat folgendes geschrieben::

A sagt jetzt aber das er nur an Deutsche verkauft

Nein er verkauft auch an Ausländer aber er verkauft nicht ins Ausland, das warum kann wohl auch an der Gewährleistung liegen oder Lizenzrecht betreffen oder, oder.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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timmendorf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

einführen kann man nur nachdem man ausgeführt hat.
nein es hat keine anderen gründe.
er ist nur zu bequem um nachher wenn er das zeugs vom zoll bekommt die mwst zu erstatten.
ich glaube aber nicht das er das einfach so kann.
und er muß auch nicht ins ausland verkaufen. er verkauft hier.
was der kunde mit seinem artikel macht geht ihn nichts an.
wenn dieser ausführen will muß deutschland ihm halt seine mwst erstatten..
wie es sich gehört

dies tut deutschland unverschämterweise nur dann wenn die ausländische adresse auf der rechnung steht.
was besonders lächerlich dabei ist.
eine gänzlich anonyme quittung geht hingegen Smilie


ps: sexshop ist nur ein beispiel und dort soll es auch großartikel geben
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
timmendorf hat folgendes geschrieben::
B wohnt in einem anderen Land und möchte logischerweise ausführen.
Sachen aus dem Sexshop werden doch meistens eingeführt oder? Cool


ging wohl eher um das Anschauen:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=170104
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also geht es um eine Ausfuhr.

Wenn der Händler eingetragener Kaufmann ist (bei einigen anderen Rechtsformen gilt dies auch, aber zumindest beim e.K. gilt das), dann MUSS er eine MwSt.-freie Rechnung ausstellen, wenn die Ware ausgeführt wurde und diese Ausfuhr mit einer korrekten Ausfuhrbestätigung belegt wird.
Tja, und jetzt kommen wir zu Gretchen Pudelspunkt Knackfrage: Was ist denn in diesem Zusammenhang eine korrekte Ausfuhrbestätigung.
Weiß ich im Detail auch nicht, aber zumindest folgendes ist zwingend:

Der Warenempfänger im Ausland muss identisch sein mit dem Warenempfänger des Händlers. Wenn also Vasili Langstrumpf die Ware beim Händler abholte, dann muss in der Ausfuhrbestätigung (bzw. den beigefügten Frachtpapieren) auch Vasili Langstrumpf der Warenempfänger sein. Nicht Pippi Langstrumpf und nicht "Langstrumpf Import / Export, Obst und Gemüse, Reisebüro."
Die Ware muss eindeutig deklariert sein und aus dieser Deklaration als identisch mit der Ware auf der Rechnung erkennbar sein.
Wenn also auf der Rechnung "Payoniehr Diewiedieh-pläier 7890XXT" steht, genügt es NICHT, wenn auf der AG lediglich von einem "Abspielgerät Payoniehr" die Rede ist.

Da der Ausstellung einer Rechnung für Lieferungen in Drittländer für den Händler ein hoher Prüfaufwand vorangeht, und weil bei dem geringsten Fehler der Händler dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, wehren Händler solche Ansinnen idR ab, wenn ihnen irgendetwas unkoscher vorkommt. Bzw. versuchen durch AGBs einzuschränken, dass sie nur nach Deutschland liefern.

Meine two Cents dazu:
Sie hätten ruhig im Eingangsposting schreiben können, dass es um eine umsatzsteuerbefreite Rechnung geht und dass der Händler ausschließlich diese verweigerte, anstatt hier auf Ausländerfeindlichkeit zu insinuieren.
"Ausländer im Laden abgewiesen" Pfff!
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

"Der Zoll stellt aber LEIDER nichts fest ohne entsprechende Rechnungsadresse.
Selbst wenn B mit dem Artikel an der Grenze stehen würde."

Ahaa, daher weht der Wind.
Vom Zoll an der Grenze gibt es eh nix mehr zurück. Das war einmal.
Wer zurückzahlt, ist der Händler.
Aber auch erst, NACHDEM er eine korrekte Ausfuhrbestätigung in den Händen hält.

Ich war gerade im Begriff, Ihnen einen Ratschlag zu geben, aber das wäre heikel, da ich mich zu diesem Thema nicht umfassend auskenne.

Stattdessen rate ich Ihnen dringend, sich zum Thema Ausfuhr in Drittländer schlauzulesen.

Eine Ausfuhr korrekt abzuwickeln, sodass eine MwSt.-Rückerstattung problemlos möglich ist (sprich, alle dazugehörigen Rechtsvorschriften korrekt zu befolgen und für die entsprechenden Dokumente zu sorgen), ist nämlich Sache des Ausführenden.
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timmendorf
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Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, am Zoll wollte man auch nichts zurück.
Man wollte sich aber die Ausfuhr bestätigt haben, dies dem Händler später vorlegen und vom Händler dann die MWST zurück.

Da beim Händler (Online) das betreffende Land nicht möglich war (Drop down Menü) hat man halt den Namen von B angegeben aber die Adresse eines deutschen Freundes angegeben.

Besonders da auf Quittungen ja garnichts steht ging man davon aus das der Name mehr als genug ist.

Am Zoll hatte B dann leider Probleme.
Der Deutsche Zoll wollte keine Ausfuhr bestätigen da eine deutsche Adresse draufsteht.
Das der Artikel offensichtlich aber ausgeführt wird und der Name stimmt interessierte nicht.
Ganz am Rande.
Die Steuer für das "neue" Land wurde natürlich gern und unkompliziert kassiert.

Daraufhin wollte man vom Hänlder eine geänderte Rechnung.
Also name gleich aber mit ausländischer Adresse.
Dieser lehte dies ab weil er wohl kein Bock drauf hat da "rumzumachen".
Wir verkaufen nur an Deutsche. Also mit Deutscher Adresse.

Ich denke nicht das er das kann,oder?
Außerdem kann das doch auch eig. kein Grund sein.
Es wurde MWST gezahlt für etwas das nicht MWST Pflichtig ist.
Die muß man doch irgendwie zurück bekommen.

Das kann doch nicht an der Faulheit des Händlers scheitern!?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das
timmendorf hat folgendes geschrieben::
Wir verkaufen nur an Deutsche.
ist etwas völlig anderes als das
timmendorf hat folgendes geschrieben::
Also mit Deutscher Adresse.
Und wenn der (Online-)Händler nicht an eine ausländische Adresse liefern will, dann ist das seine freie Entscheidung. Diese seine Entscheidung war offenbar anhand des Menüs erkennbar - wenn der Kunde das nicht akzeptieren will, muß er bei einem anderen Händler kaufen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Kleinalrik
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Mannomann, je mehr man nachbohrt, um so abenteuerlicher wird die Geschichte.

Jetzt ist es ein Onlineportal.
Sie erinnern sich aber noch, dass Ihr eigener Thread-Titel "Ausländer im Laden abgewiesen" lautete?

Was die Sache mit der Rechnungsanschrift betrifft (deutsche Anschrift angegeben): Tja, Pech gehabt. Nun sind Sie schlauer für´s nächste mal.

MwSt.-Rückerstattugn funktioniert NUR bei direkter Lieferung ins Drittland ODER bei persönlicher Abholung mit anschließendem Nachweis der Ausfuhr.

Beides trifft nicht zu, die Ware wurde nach Deutschland geliefert.

Ratschlag: Bitte, bitte lesen Sie sich schlau zum Thema Ausfuhr ins Drittland.
Gerade zu diesem Thema muss vieles vorher penibel richtig gemacht werden und sind nachträgliche Korrekturen äußerst schwierig bzw. nicht mehr möglich.
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timmendorf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn der (Online-)Händler nicht an eine ausländische Adresse liefern will, dann ist das seine freie Entscheidung. Diese seine Entscheidung war offenbar anhand des Menüs erkennbar - wenn der Kunde das nicht akzeptieren will, muß er bei einem anderen Händler kaufen. Soll er ja nich. Soll die Rechnung auf ne Ausländische Rechnungsadresse ausstellen. So wie er es auch auf jede deutsche Adresse gemacht hätte die ich ihm angegeben hätte.



Zitat:
Bitte, bitte lesen Sie sich schlau zum Thema Ausfuhr ins Drittland.
Gerade zu diesem Thema muss vieles vorher penibel richtig gemacht werden und sind nachträgliche Korrekturen äußerst schwierig bzw. nicht mehr möglich.


Traurig das dies so ist und eine halbstündige Info zuvor scheinbar noch nichtmal ausreicht!!!!
Und Recht nicht Recht bleibt..
So einfach würde ich meine Geschäfte auch gern machen so leicht wie es sich hier der Staat wieder macht..
wir berechnen sie ihnen unberechtigter weise und wie sie sie zurückbekommen.. da informieren sie sich mal selber in unserem Dickicht das wir ihnen vorgegeben haben Auf den Arm nehmen
Und wenn sie das nicht 100% richtig machen dann behalten wir die 19% die uns nicht zustehen einfach Winken

Beeindruckend

Aber Danke für die Info
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Kleinalrik
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Schmollen hilft Ihnen nicht weiter.
Die Rückerstattung bei Ausfuhr ins Drittland ist nunmal was für Leute, die sich damit auskennen. Wer einen USt.-Aufschlag in stattlicher Höhe hat und ihn zurückzufordern gedenkt, sollte sich vorher schlau machen oder jemanden damit beauftragen, der sich damit auskennt.
"wir berechnen sie ihnen unberechtigter weise und wie sie sie zurückbekommen.. "

Die Berechnung war berechtigt, die Lieferung erfolgte nach Deutschland. Sie müssen jetzt erst mal nachweisen, dass ein anderer Sachverhalt vorliegt. Können ja weder Verkäufer noch Zoll ahnen.

"da informieren sie sich mal selber in unserem Dickicht das wir ihnen vorgegeben haben"

So ist das in jedem Land auf diesem unregelmäßigem Ellipsoiden: Wer das Recht in all seinen Details zu seinen Gunsten anwenden will, muss es kennen (angenehmerweise gibt es aber viele Paragraphen, die auch den Unwissenden schützen).

"Und wenn sie das nicht 100% richtig machen dann behalten wir die 19% die uns nicht zustehen einfach"

Das haben Sie absolut richtig erfasst. Und der Lerneffekt ist enorm. IdR passiert es niemandem zweimal, dass ihm eine berechtigte USt.-Rückerstattung durch die Lappen geht.
Und dass die Regelungen so kompliziert sind, beruht auf jahrzehntelanger Erfahrung und stetig versuchter und erfolgreich begangener Betrügereien. Wenn die Welt nicht so schlecht wäre, würde es genügen, wenn jeder Käufer dem Zöllner nur ins Gesicht sagt: "jawohl, ich führe diese Seifenspenderlotion nach Takatukaland aus."

Da es aber auf diese Masche immer wieder Betrügereien gab, die auch immer ausgeklügelter wurden, wurden auch die Gesetze und deren Anwendung ausgeklügelter.
Lesen Sie sich doch mal zu dem Thema schlau. Vielleicht habe ich ja ein Detail übersehen und es gibt ggf. doch noch eine Möglichkeit (wobei ich das nicht glaube). Und es kann nicht schaden, für den nächsten Besuch in Deutschland.
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timmendorf
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Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 04:38    Titel: Antworten mit Zitat

Da ist garnichts geklügelt..
wäre es eine lausige anonyme Quittung gewesen hätte es an der Grenze keinerlei Probleme gegeben.
Aber ne Rechnung mit Namen macht Schwierigkeiten.
"Kann keiner ahnen".
Wenn jemand mit einer Rechnung + Artikel + bereits bezahlter Einfuhrsteuer vom nächsten Land am Zoll steht muß man nichts ahnen, da ist alles klar.

Außerdem würde auch alles weitergehen wenn der Verkäufer einfach mal die Rechnungsadresse ändern würde was er aber verweigert da er keinen bock hat nachher Steuern zu erstatten..

Der einzige Lerneffekt ist das ich bald wohin ziehe wo mir der Staat nicht auf der Tasche liegt.
Das fehlt noch das ich mich vom Staat erziehen lasse!
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 03.03.09, 06:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat mit Deutsch oder Ausländer gar nichts zu tun. Ich bestehe auch immer auf deutsche Adresse und deutschen (Firmen)Sitz, weil man im Ausland sein Geld nur schwer bis gar nicht bekommt. Ins Ausland liefere ich nicht - auch nicht an Deutsche
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