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Ehegattennterhalt ALGII

 
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Knurpsel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:43    Titel: Ehegattennterhalt ALGII Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Ehegattenunterhalt:

Ich lebe seit über einem Jahr getrennt von meinem Ehemann. Scheidung steht demnächst an.
Ich habe drei Kinder (22,22 und 16 Jahre alt) aus einer vorherigen Ehe und eine gemeinsame Tochter (8 Jahre alt) aus dieser Ehe. Die beiden jügeren Kinder leben bei mir. Mein Mann hat 6 Jahre unsere Tochter betreut und nicht gearbeitet. Nun bezieht er ALGII und das Amt holt sich einen Teil davon von mir zurückt.

Aufgrund seiner Lebenseinstellung und der daraus resultierenden Passivität (die u. a. Grund für meinen Scheidungswunsch waren) wird sich daran auch nichts ändern - zumal er objektiv auch wirklich schlechte Karten hat (über 50 Jahre alt, ewig aus dem Arbeitsleben raus).

Ich habe nun gehört, dass es Änderungen im Familienrecht gegeben hat und ich frage mich ob die auch in unserem Fall zum Tragen kommen oder ob ich ewig Unterhalt leisten muss.

Wäre für Einschätzungen sehr dankbar!

Viele Grüße
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für die Zeit der Trennung könnte man allenfalls an eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche - z.B. wegen Verletzung von Familienunterhaltspflichten vor der Trennung oder schwerwiegende mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten - denken; insbesondere auch deswegen, weil ja offensichtlich das jüngste und gleichzeitig einzig gemeinsame Kind bei Ihnen lebt. Vgl. z.B. hier.

Um das einschätzen zu können, müßte man hierzu ....

Zitat:
Aufgrund seiner Lebenseinstellung und der daraus resultierenden Passivität (die u. a. Grund für meinen Scheidungswunsch waren)


...ein wenig mehr wissen.
_________________
Gruß
Peter H.
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Knurpsel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::




Um das einschätzen zu können, müßte man hierzu ....

Zitat:
Aufgrund seiner Lebenseinstellung und der daraus resultierenden Passivität (die u. a. Grund für meinen Scheidungswunsch waren)


...ein wenig mehr wissen.



Mein Nochmann kommt mit seinem ALG und einer Arbeitsgelegenheit (1 Eurojob) einigermaßen zurecht und bemüht sich in keiner erkennbaren Weise um eine Arbeit - er hat bis heute nicht mal nach Stellenangeboten geschaut. Da er die Arbeitsgelegenheit und eine gnädige Fallmanagerin hat, lässt ihn das Amt "in Ruhe".

Ich habe mich u. a. getrennt weil mein Mann überhaupt keine Anstrengungen gemacht hat irgendetwas zum Lebensunterhalt beizutragen und alles auf mir lastete. Daher empfinde ich es einfach als ungerecht, dass ich jetzt womöglich bis Sankt Nimmerlein bezahlen muss.
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Knurpsel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Frage: kann beim Scheidungstermin über einen Unterhaltsanspruch entschieden werden und ist diese Entscheidung dann auch für das JobCenter verbindlich?

Frage
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
weil mein Mann überhaupt keine Anstrengungen gemacht hat irgendetwas zum Lebensunterhalt beizutragen und alles auf mir lastete


Das wäre doch schon mal ein Ansatzpunkt. Wenn er aber die Kinder betreut hat,

Zitat:
Mein Mann hat 6 Jahre unsere Tochter betreut und nicht gearbeitet.


...wird's evtl. doch etwas schwieriger.

Zitat:
Frage: kann beim Scheidungstermin über einen Unterhaltsanspruch entschieden werden und ist diese Entscheidung dann auch für das JobCenter verbindlich?


a) nur, wenn einer einen Antrag bzgl. Unterhalt stellt und b) ja, wenn ein Unterhaltstitel ergeht (Urteil oder Vergleich), dann ist i.d.R. die SGBII-Behörde daran gebunden bzw. sogar mit eingebunden; Unterhaltsansprüche gehen ja auf die Leistungsträger über, so dass sie in der Regel am Verfahren irgendwie teilnehmen.

Wenn aber nichts zu Unterhalt beantragt wird und auch nichts entschieden wird, ist die Behörde auch an nichts gebunden. Sie muss dann halt selber überlegen, ob sie den Unterhalt geltend macht.
_________________
Gruß
Peter H.
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Während der Trennungszeit ergibt sich das Recht des einen Ehegatten, vom Partner Unterhalt zu verlangan, aus § 1361 BGB. Im Prinzip heisst das, dass grundsätzlich alles so bleibt wie es während der intakten Ehe war.

Nach einer Scheidung ändert sich das grundlegend. Da richtet sich die Unterhaltsberechtigung nach §§ 1570 ff. BGB und daraus ergibt sich, dass es Unterhalt nur geben kann, wenn bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen; prinzipiell ist nach einer Scheidung erstmal jede(r) für sich selbst verantwortlich. Ob diese Gründe hier vorliegen, wird ein Gericht zu entscheiden haben.

Die Sozialleistungsträger sind an diese zivilrechtlichen Grundsätze gebunden. Ein Unterhaltsanspruch geht nur auf das Amt über, aber Sonderrechte hat das Amt grundsätzlich nicht, der Anspruch ist und bleibt zivilrechtlicher Natur.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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Knurpsel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, das hilft mir schon eine ganze Menge weiter. Ich werde dann meinen Anwalt bitten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Viele Grüße
Knurpsel
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