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Verfasst am: 27.02.09, 18:24 Titel: Haftung des Alt-Inhabers bei Firmenfortführung (§25 I HGB)
Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zur Haftung des Alt-Inhabers für frühere Geschäftsverbindlichkeiten bei einer Firmenfortführung:
Ist es korrekt, dass die Firmenfortführung im Bezug auf die früheren Geschäftsverbindlichkeiten einem Schulbeitritt (nach §421 BGB) entspricht und daher der Alt-Inhaber für diese Forderungen noch für weitere 5 Jahre (§26 I HGB) nach Firmenfortführung haftbar gemacht werden kann?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Alt-Inhaber von diesen gezahlten Verindlichkeiten nach §426 wieder die Häflte vom neuen Inhaber im Innenverhältnis zurückholen?
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