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Vollmachten von Nießbrauchberechtigten

 
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UG
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Anmeldungsdatum: 04.12.2005
Beiträge: 606
Wohnort: nördliche Halbkugel

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 22:56    Titel: Vollmachten von Nießbrauchberechtigten Antworten mit Zitat

Der Eigentümer (E) einer kleinen Lagerhalle gewährt einem guten Freund ein Nießbrauchrecht mit allen Pflichten und Nutzungen.
Die Lagerhalle gehört zum Sondereigentum einer ETW-Anlage und ist privat an einem Fotografen vermietet.
D.h. der Nießbrauchberechtigte (N) kassiert die Miete und leistet die Betriebsnebenkosten.

Kann E den N bevollmächtigen, für ihn an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen?
Der Verwalter äußert Bedenken, da N sehr diskussionsfreudig ist.
Er schlägt vor, vor der Versammlung über die Teilnahme des Nießbrauchberechtigten abzustimmen.

Laut Teilungserklärung kann sich ein Eigentümer in den Eigentümerversammlungen nur durch Miteigentümer, seinem Ehegatten, dem Verwalter oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen.

Muss die ETG vor Versammlungsbeginn über die Teilnahme des N abstimmen oder gibt es eine Rechtgrundlage, die dem Nießbrauchberechtigten unkonventionell eine Bevollmächtigung ermöglicht?
_________________
Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 23:19    Titel: Re: Vollmachten von Nießbrauchberechtigten Antworten mit Zitat

UG hat folgendes geschrieben::
Kann E den N bevollmächtigen, für ihn an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen?

Ja, wenn N Miteigentümer, der Ehegatte des E oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person ist (siehe unten). Mit den Augen rollen

UG hat folgendes geschrieben::
Laut Teilungserklärung kann sich ein Eigentümer in den Eigentümerversammlungen nur durch Miteigentümer, seinem Ehegatten, dem Verwalter oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen.
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