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die A ist Einzelunternehmerin, sie hat sich über ihre Bank und ihren Vermieter geärgert und zahlt daher weder ein Darlehen ab noch den Mietzins. Die böse B-Bank ärgert sich wiederum darüber und stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zur von ihr behaupteten Zahlungsunfähigkeit trägt die böse B-Bank vor, die Zahlungsunfähigkeit der A stehe schon deshalb fest, weil sie weder Zahlungen an die Bank noch an den Vermieter erbringe (sämtliche anderen Forderungen werden von der A regelmäßig befriedigt). Rechtsanwalt R ist der Auffassung, daß bei Einzelunternehmern Insolvenzreife erst dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird, die hier offenkundig nicht gegeben ist. Das "großartige" Gericht G sieht das offenbar anders, denn es übermittelt der A einen Fragebogen zur Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse. A und R sind angesäuert, da sie der Auffassung sind, daß das Gericht G die Grundlagen des Insolvenzrechts nicht beherrscht. Die böse B-Bank ist zufrieden, sie ist ohnehin der Ansicht, daß eine drohende Zahlungsunfähigkeit der A für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ausreicht.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 28.02.09, 21:08 Titel:
Hi Metz,
da warten wir mal auf Uschi, die kann dazu bestimmt was handfestes posten.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
BGH II ZR 51/07 vom 28.04.2008
BGH IX ZB 238/05 vom 13.06.2006 _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
Die Entscheidung IX ZB 238/05 ist ME nicht heranziehbar, weil es hier um die strafbehaftete Nichtzahlung von AN - Sozialversicherungsanteilen geht, nach dem Motto: "wer macht sich, außer in der größten Not, strafbar". Die weitere Entscheidung lehnt sich hier an.
Ein Insolvenzantrag, der die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund angiebt, kann nur vom Schuldner selbst gestellt werden.
Zu unterscheiden wäre wohl zunächst zwischen Zulässigkeit des Antrages und dem Insolvenzgrund selbst , BGH IX ZB 66/07.
Allerdings, da müsste man den Sachverhalt vielleicht noch ein wenig ergänzen, muss der Antrag nicht notwendigerweise unzulässig sein. So ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass der Anspruch tituliert ist und eine Fruchtlosigkeitesbescheinigung des GV vorliegt.
Hierzu hat der BGH unter IX ZB 7/08 erst am 23.10.2008 ausgeführt, dass auch ein Schreiben des Schuldners, welcher die ZU einräumt zur Glaubhaftmachung ausreichen kann.
Spannend wir es jedoch, wenn das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens aufgrund nur der Ansprüche der Bank verfügt und hier Beschwerde eingelegt wird. Dann sind höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, d.h. die Bank wäre zunächst auf den Prozessweg zu verweisen, IX ZB 263/03 v. 8.11.2007. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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