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recht.de :: Thema anzeigen - welche Nachweispflicht habe ich zu erbringen ?
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welche Nachweispflicht habe ich zu erbringen ?

 
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 19:03    Titel: welche Nachweispflicht habe ich zu erbringen ? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Rechtler.
Person A hat ein Problem..... zum glaubhaften Nachweis gegenüber dem AA, das Sie zusammen mit ihrer Tochter in einer WG lebt.
Beide sind gleichberechtigte Mietsvertragsinhaber der gemeinsam genutzten Wohnung. Beide bestreiten ihren eigenen Lebensunterhalt. Person A ist allerdings ALG bezieher I.
Es haben beide ihren eigenen zum wohnen ,genutzten Wohnraum und es werden nur ein gemeinschaftliches Zimmer,Küche, Bad und die darin vorhandenen elektrischen Geräte , gemeinsam genutzt. Die Tochter von Person A zahlt auch nachweislich die Hälfte der Miete und Nebenhaltungskosten, allerdings auf Konto von Person A, aus buchungstechnischer Vereinfachung.
Sofort, wenn bekannt wird das es meine Tochter ist, mit der ich zusammen lebe, wird eine Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt. Kann man nicht auch mit seiner Tochter in einer WG leben ??
Wir haben sogar festgelegte Ablagen, jeder für sich, im Kühlschrank..( man kommt sich dabei dermaßen blöd vor) so daß sofort eine unangekündigte Kontrolle Seiten des AA erfolgen könnte.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich das AA überzeugen kann, das es sich wirklich um eine WG handelt ?
Vielen dank für jede Antwort...Gruß
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 19:54    Titel: Re: welche Nachweispflicht habe ich zu erbringen ? Antworten mit Zitat

Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Sofort, wenn bekannt wird das es meine Tochter ist, mit der ich zusammen lebe, wird eine Bedarfsgemeinschaft zu Grunde gelegt.
Nicht bei ALG I.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Antwort.
Doch es ist so. Ich muß allerdings dazu sagen, das ich versucht habe, ergänzendes Hartz IV als Ünterstützung, zu beantragen... Lg
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Doch es ist so.
Nein, das ist nicht so.

Angela_1 hat folgendes geschrieben::
Ich muß allerdings dazu sagen, das ich versucht habe, ergänzendes Hartz IV als Ünterstützung, zu beantragen...
Aaah ja... Mit den Augen rollen

Wie begründet das Amt denn seine Annahme?
_________________
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also sie erhalten ALG I und haben versucht ergänzend ALGII zu beantragen?

Wie alt ist die Tocher?
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und Danke für die Antworten.
Sorry, ich habe mich ein wenig unverständlich ausgedrückt.
Also der Fall ist folgendermaßen.....
Person A hatte versucht dieses ergänzende Hartz IV oder ALG II ,zum ALG I zu beantragen. Zu dieser Zeit hatte sie nur ihr ALG I. als Einkommen.
Sie mußte schon gleich vor Ort angeben, wer bei Person A wohnt und dessen eigenes Einkommen ( und das ist die 20-jährige Tochter mit eigenem Einkommen ).
Trotz Diskussion ob WG oder Bedarfsgemeinschaft, wurde die Angelegenheit dann mit dem Satz beendet :,, wenn es die Tochter ist, die dort lebt, wird man immer davon ausgehen, das es eine Bedarfsgemeinschft ist ,,.
Unter Hinweis von der Mitarbeiterin des AA, das sie keinen Anspruch haben werde, da es eine Bedarfsgemeinschaft ist und das zusammengerechnete Einkommen zu hoch wäre, wurde ihr der Antrag trotzdem ausgehändigt.
Sie hat dann diesen Antrag nicht mehr gestellt, da sich dann zum Glück eine Nebenbeschäftigung ergeben hat.
Wenn Person A bis zum 01.07.2009 keine Volltzeitbeschäftigung findet, geht sie über in Hartz IV. Das gleiche Spiel fängt von vorn an. Deshalb war meine Frage, wie schon mit den genannten Fakten gestellt, was ich tun oder erbringen muß, das es als WG anerkannt wird. LG
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kirchturm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Kind ein ausreichend hohes Einkommen hat, um damit seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können, gehört es kraft Gesetzes nicht zur BG der Eltern oder eines Elternteils, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Es ist also völlig unnötig, eine WG zu "konstruieren".

Allerdings kommt dann die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zum Tragen. Diese kann allerdings widerlegt werden.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kirchturm und danke für den Link.
Zitat:
Wenn ein Kind ein ausreichend hohes Einkommen hat, um damit seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können....

Ja , so ist es in diesem Fall. Nur was tun ?? wenn gleich von vornherein eine BG zu Grunde gelegt wird ? Die Tochter betreitet ihrem Lebensunterhalt allein und trägt auch sämtliche Unkosten die sie hat, allein. Sie hat ja mehr Einkommen wie Person A. Aus diesem Grund wollen wir keine WG ,,konstruieren,, sondern es ist tatsächlich so.

Bezug nehmend auf dein Link § 9, nehme ich an, das der Absatz 5 gemeint ist.
Das trifft jedoch nicht zu. Person A erhält lediglich die Hälfte der Mietkosten und Nebenkosten. Sonst keinerlei finanziellen Zuwendungen...
Wie kann man diesen Absatz 5 widerlegen ??
Durch eine eidesstattliche Erklärung ??
Sorry, aber ich bin durch mein Erlebnis mit dem AA , echt ratlos...
Gruß Angela
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catwoman111
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Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Vermutung kannst du widerlegen, indem du schriftlich erklärst, keine Leistungen von deiner Tochter zu erhalten. Sollte SB trotzdem eine BG konstruieren wollen, dann Widerspruch und letztendlich Klage vor dem SG (keine Angst, das tut nicht weh).

catwoman

[/b]
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 21:15    Titel: Antworten mit Zitat

catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Sollte SB trotzdem eine BG konstruieren wollen, dann Widerspruch und letztendlich Klage vor dem SG

Das ist natürlich richtig. Wenn die Sachbearbeiterin aber trotz eines Hinweises der Kundin auf die in diesem Fall absolut eindeutige Rechtslage eine rechtswidrige Entscheidung (Bedarfsgemeinschaft) treffen will, empfehle ich ein Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Das könnte die Angelegenheit beschleunigen, denn spätestens der sollte es besser wissen und korrigierend eingreifen.

Erfolgreiche Widersprüche und Klagen verschlechtern die Statistik, und das mögen Chefs nicht. Winken
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catwoman111
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Anmeldungsdatum: 13.10.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

kirchturm hat folgendes geschrieben::
catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Sollte SB trotzdem eine BG konstruieren wollen, dann Widerspruch und letztendlich Klage vor dem SG

Das ist natürlich richtig. Wenn die Sachbearbeiterin aber trotz eines Hinweises der Kundin auf die in diesem Fall absolut eindeutige Rechtslage eine rechtswidrige Entscheidung (Bedarfsgemeinschaft) treffen will, empfehle ich ein Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Das könnte die Angelegenheit beschleunigen, denn spätestens der sollte es besser wissen und korrigierend eingreifen.

Erfolgreiche Widersprüche und Klagen verschlechtern die Statistik, und das mögen Chefs nicht. Winken




So sollte es zumindest sein, aber erfahrungsgemäß handeln ARGEn nicht logisch. Selbst glasklare Widersprüche werden abgelehnt, so daß der Gang zum Sozielgericht unumgänglich ist. Das kostet unnötig Zeit, Nerven und vor allem viel Geld. Ich durfte das erst kürzlich miterleben. Drei Verfahren, alle drei gewonnen.

Und in der internen Rangliste der SB's haben die SB's die besten Aufstiegschancen, welche am meisten sanktionieren und "Geld einsparen".

Ein Gespräch mit dem Teamleiter ist natürlich eine Möglichkeit, die man wahrnehmen kann, aber man sollte sich nicht zu viel davon erhoffen. Dann ist immer noch Widerspruch und Klage möglich.

Viele Grüße
catwoman
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Und in der internen Rangliste der SB's haben die SB's die besten Aufstiegschancen, welche am meisten sanktionieren und "Geld einsparen".
Ich frage lieber gar nicht nach einer Quelle... Mit den Augen rollen
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
ch frage lieber gar nicht nach einer Quelle... Mit den Augen rollen

Ich frage aber danach. Diese Behauptung ist nämlich falsch. Sehr böse
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 28.02.09, 00:41    Titel: Antworten mit Zitat

kirchturm hat folgendes geschrieben::
Diese Behauptung ist nämlich falsch. Sehr böse
Ach was! Geschockt


Deshalb habe ich ja auch nicht gefragt... Winken
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