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NEU oder GEBRAUCHT?

 
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 14:52    Titel: NEU oder GEBRAUCHT? Antworten mit Zitat

Hallo,

mal angenommen, Person (A) verkauft Person (B) ein Notebook zum einem Festpreis und als NEUWARE. Person (A) liefert keinen Kassenbeleg, zwecks Garantie und hat mit dem Notebook schon über einen Zeitraum von ca. 2 Monate gearbeitet, sowie Software installiert. Person (A) ignoriert jeglichen Schriftverkehr (E-Mail) zur Klärung der Sachlage. Wie ist die Rechtslage?


Vielen Dank!

MfG
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katmai
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 15:57    Titel: Re: NEU oder GEBRAUCHT? Antworten mit Zitat

Jürgen85 hat folgendes geschrieben::
Person (A) ignoriert jeglichen Schriftverkehr (E-Mail) zur Klärung der Sachlage.


Vielleicht wäre eine Möglichkeit, statt mittels Email zu kommunizieren auf das klassische Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung zurückzugreifen. D.h. die Mängel aufschreiben, Frist zu Behbung setzen und dann mal abwarten, was passiert. Das kann helfen.


Gruß,

katmai.
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Achtung: Gefährliches Halbwissen!
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht sollte der TE erstmal mitteilen, was er eigentlich will.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen Herr (A) würde auf den klassischen Schriftverkehr nicht reagieren.
Müsste Herr (B) das Notebook ohne Kassenbeleg und Garantie, sowie bereits installierter Software als NEU behalten?


MfG
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Jürgen85 hat folgendes geschrieben::
Müsste Herr (B) das Notebook ohne Kassenbeleg und Garantie, sowie bereits installierter Software als NEU behalten?
Das kommt darauf an, was in dem Kaufvertrag vereinbart wurde bzw. im Angebot des A genau stand.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

es gibt keinen Kaufvertrag. Herr (A) ist privater Verkäufer und hat das Notebook im Internet als NEU zum Kauf angeboten. Herr (B) kaufte das Notebook zu einem Festpreis. Herr (A) hat bereits Software installiert und mit dem Notebook über einen längeren Zeitraum (ca. 2 Monate) gearbeitet, was Herr (B) beim Eintreffen des Notebooks feststellte. Ein Kassenbeleg sollte auch mitgeliefert werden, was Herr (B) lt. E-Mail belegen kann. Herrn (A) wurde eine Frist gesetzt sich zu dem Thema zu äußern, aber ohne Reaktion. Wie ist die Rechtslage, und wie sollte sich Herr (B) verhalten?


MfG
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Jürgen85 hat folgendes geschrieben::
Guten Morgen,

es gibt keinen Kaufvertrag

Herr (A) [...] hat das Notebook [...] zum Kauf angeboten.
Herr (B) kaufte das Notebook
Dann gibt es auch einen Kaufvertrag. Schriftform ist nur in den seltensten Fällen vorgeschrieben, ein Kaufvertrag kommt schon durch "zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme."


Zitat:
Herrn (A) wurde eine Frist gesetzt sich zu dem Thema zu äußern, aber ohne Reaktion. Wie ist die Rechtslage, und wie sollte sich Herr (B) verhalten?
A ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, ein neues (=nicht gebrauchtes) Notebook zu liefern. Er ist aber nicht verpflichtet "sich zu äußern". B sollte A eine Frist setzen, den Mangel zu beheben. Das wird A voraussichtlich nicht tun. Dann sollte B (einen Rechtsanwalt aufsuchen und) klagen.
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

soll Herr (B) eine Frist in schriftlicher Form setzen - per Einschreibesendung? Wenn ja, eine Kopie oder Original? Soll Herr (B) in dem Schreiben der Fristsetzung einen Rechtsanwalt (nicht drohen) in Erwähnug ziehen, falls Herr (A) in der vereinbarten Fristsetzung keine Stellung nimmt und wie lange sollte eine Fristsetzung dauern
(1 Woche)?


MfG
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte zu den zuletzt genannten Fragen noch etwas hinzufügen. Evtl. können diese noch beantwortet werden.

Herr (A) gab in der Artikelbeschreibung an:

Rücknahmebedingungen
Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück


Vielen Dank!

MfG
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 04:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wäre Herr (A) verpflichtet den Kassenbeleg zu liefern und wie könnte sich Herr (A) in dem Fristschreiben äußern ohne beleidigend zu wirken?


MfG
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Jürgen85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 05:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, Herr (A) reagiert nach Ablauf der gesetzten Frist nicht auf den Einschreibebrief. Was könnte Herr (B) weiter unternehmen?


MfG
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