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Verfasst am: 28.02.09, 15:08 Titel: Lohn und Kontopfändung trotz Einspruch durch Anwalt
Vor 5 Monaten habe ich ein Schreiben vom Anwalt meiner geschiedenen Frau erhalten.
Die Scheidung lag 10 Jahre zurück und im Urteil wurde meiner geschiedenen Frau ein Unterhaltrückstand von 4000 DM zu gesprochen. Ich habe mich aber mit geeinigt und ihr dazu noch meinen halben Kinderfreibetrag gegeben, vor 10 Jahren.
Jetzt verlangt sie die 4000 DM, d.h. 2000 Euro und der Anwalt gab mir 10 Tage Zeit den Titel zu bezahlen.
Darauf hin ging ich zu einen Anwalt und dieser schrieb den Anwalt meiner Geschiedenen das der Titel "verwirkt" ist. Es kam keine Antwort vom gegn.Anwalt.
Jetzt erhielt ich ein Einschreiben von einem Greichtsvollzieher indem wurde mir mitgeteit, das vor zwei Tagen eine Konto und Gehaltspfändung durchgeführt wurde.
Der Gerichtvollzieher war nicht einmal bei mir, hätte den Betrag da gehabt und auch gezahlt.
Der Betrag wurde von mir bezahlt, und zusätzlich ist mein Lohn gepfändet wurden, ich habe nicht wie im Schreiben angegeben 2071,98 Euro bezahlt, sondern 2761,98 Euro hat der Anwalt erhalten.Ich Habe mit den Anwalt meiner EX gesprochen und dieser sagte mir, (2071,98 Euro) damit wäre die Sache noch nicht erlädigt. Meine Ex könne noch Zinzen und den Rest der 4000 DM die ja umgerechnet nicht 2000 Euro sind sondern 2045 Euro und noch seine Kosten verlangen. Ist dies eigentlich zulässig?
Wie ist die Rechtlage?
Mein Anwalt hat erst gemeint ich solle meine EX wegen Betrug anzeigen, aber da es eine mündliche Abmachung war wäre es sehr schwirig zu Beweisen.
Mein Anwalt hat in der Sache nicht viel gemacht, auf meinen Verlangen, ein Schreiben aufzusetzten in dem ich mit bezahlen des Betrags die Sache abgeschlossen ist, ist er nach mehr wie einer Woche nicht nach gekommen. Ich habe eigentlich alles selbst gemacht ohne Unterstützung meines Anwaltes.
Sollte ich mir einen anderen Anwalt in dieser Sache nehmen?
Ich will, das die Sache ei für alle mal beendet ist und keine Forderungen mehr kommen.
Ich bin seit fast 11 Jahre geschieden und dies sollte abgeschlossen sein.
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