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Verfasst am: 28.02.09, 20:15 Titel: Maklerprovision an 2 Makler bei Maklerwechsel
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Im März 2008 habe ich über einen Makler eine Wohnung besichtigt, somit kam der "Erstnachweis" zustande. Der Makler konnte aber den von mir gewünschten Preis nicht erzielen. Ausgeschrieben war die Wohnung für 215.000,- , ich war bereit 170.000,- zu zahlen. Der Malker war der Hausverwalter.
Im September 2008 lief der Maklervertrag aus und der nächste Makler wurde mit einen Exklusivmaklervertrag eingeschalten.
Bei dem hab ich mich natürlich wieder gemeldet und hab ihm auch gesagt dass ich schon mit dem Makler davor gesprochen habe. Die Wohnung war jetzt noch für 188.000,- ausgeschrieben. Dieser Makler sagte mir das die Verpflichtung zu dem ersten nicht mehr gilt, da die Wohnung jetzt 10% billiger angeboten wird, außerdem hat er gesagt das ein Hausverwalter garkeine Provision verlangen darf.
Mit dem zweiten Makler habe ich mich jetzt auch auf meinen Preis von 170.000,- geeinigt, ich bin natürlich auch gerne bereit die Provision zu zahlen. Dieser Makler will nun von mir eine Unterschrift auf einen Dokument namens "Vereinbarung zur Vorbereitung eines KAufvertrages" auf dem ich bestätigen soll dass ich die Provision an ihn zahle.
Übermorgen (02.03.2009) wäre der Notartermin, nun hat sich aber der erste Makler gemeldet und verlangt auch die Provision. Doppelt zahlen will ich natürlich nicht.
Was soll ich nun tun? Wie ist die Rechtslage?
Müssen sich die beiden die Provision teilen? Soll ich den Vertrag beim Notar machen? Soll ich diese Vereinbarung mit dem Zweiten unterschreiben? Darf der Hausverwalter eine Provision verlangen?
Bin verzweifelt und kenne mich mit der Rechtslage nicht aus.
Ich würde mir von Makler 2 schriftlich bestätigen lassen, dass der Makler I kein Anspruch auf eine Provision hat und dies Grundlage unseres Vertrages ist.
Es stellt sich aber die Frage wenn der Betrüger der Verwalter ist ob man dann dort eine Wohnung kaufen sollte? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 01.03.09, 10:39 Titel:
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Es stellt sich aber die Frage wenn der Betrüger der Verwalter ist ob man dann dort eine Wohnung kaufen sollte?
Wer eine andere Person, die nicht wegen Betrugs verurteilt worden ist, als Betrüger bezeichnet, erfüllt meines Erachtens den Straftatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 BGB).
Es stellt sich aber die Frage wenn der Betrüger der Verwalter ist ob man dann dort eine Wohnung kaufen sollte?
Wer eine andere Person, die nicht wegen Betrugs verurteilt worden ist, als Betrüger bezeichnet, erfüllt meines Erachtens den Straftatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 BGB).
Ach, Sie kennen denn Verwalter? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 01.03.09, 11:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
Es stellt sich aber die Frage wenn der Betrüger der Verwalter ist ob man dann dort eine Wohnung kaufen sollte?
Wer eine andere Person, die nicht wegen Betrugs verurteilt worden ist, als Betrüger bezeichnet, erfüllt meines Erachtens den Straftatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 BGB).
Nach Sie gennen denn Verwalter?
Also ich kann im Posting nix von einem w/ Betrugs verurteilten Verwalter lesen
Zum Ausgangspunkt.....ohne den Inhalt des ersten Maklervertags zu kennen, fällt es -zumindest mir- schwer, eine rechtliche Wertung abzugeben.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Ich würde mir von Makler 2 schriftlich bestätigen lassen, dass der Makler I kein Anspruch auf eine Provision hat und dies Grundlage unseres Vertrages ist.
Die Idee finde ich gut.
Grundsätzlich ist (und bleibt) ein Käufer dem ersten Makler gegenüber in der Pflicht.
Dem zweiten Makler sollte der Käufer mit der "Einrede der Vorkenntnis" begegnen,was ja in diesem Fall auch erfolgt ist. Darufhin müsste eigentlich beim zweiten Makler jegliches Interesse an diesem Käufer erloschen sein, weil er als Fachmann wissen sollte, daß er damit keinen Provisionsanspruch mehr geltend machen kann.
Der erste Makler, der gleichzeitig Verwalter ist, ist kein Betrüger. Wenn er WEG-Verwalter ist, verwaltet er das Gemeinschaftseigentum. Dies hindert ihn nicht daran, für die Vermittlung des Sondereigentums eine Provision verlangen zu dürfen. Anders wäre es, wenn er auch das Sondereigentum verwalten würde, was aber eher selten der Fall ist. Guckst Du hier: http://www.bkp-kanzlei.de/html/makler.html
oder hier: http://www.mieterverein-darmstadt.de/Maklerprovision.107+M54a708de802.0.html
oder hier: http://www.breiholdt-voscherau.de/aktuell/m04.html
Ein Käufer könnte jetzt mit dem Verkäufer vereinbaren, daß er die Maklergebühr an den Verkäufer bezahlt und dieser im Kaufvertrag zusichert, den Käufer von Makleransprüchen frei zu halten, d.h. der Verkäufer bezahlt die Maklergebühren und der Käufer bezahlt diese (nur einmal) an den Verkäufer.
Oder die Idee von Chess45: Der zweite Makler garantiert schriftlich, daß an den ersten Makler keine Provision zu zahlen ist - und daß unter dieser Voraussetzung der Käufer die Provision an den zweiten Makler bezahlt.
Der Käufer könnte in einem Rechtsstreit gegen den ersten Makler auch vortragen, daß er ja kaufen wollte, aber der Makler den Kauf zu diesem Gebot nicht zustande gebracht hat und damit seine Provision auch nicht verdient hat.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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