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Unterhaltsberechnung - Kapitaleinnahmen

 
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riff
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 16:55    Titel: Unterhaltsberechnung - Kapitaleinnahmen Antworten mit Zitat

Hallo,
Die Eltern des Kindes sind geschieden und jeweils wieder verheiratet. Auf der Seite des Vaters sind Kapitaleinnahmen durch Aktien vorhanden. Wie werden diese in die Unterhaltsberechnung mit eingezogen? Spielt es eine Rolle, ob die Aktien der neuen Frau gehören oder dem Vater?
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:00    Titel: Re: Unterhaltsberechnung - Kapitaleinnahmen Antworten mit Zitat

Hallo,

riff hat folgendes geschrieben::
Auf der Seite des Vaters sind Kapitaleinnahmen durch Aktien vorhanden.
...
Spielt es eine Rolle, ob die Aktien der neuen Frau gehören oder dem Vater?


...wem gehören denn nun die Aktien?

Ansonsten ja, auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
_________________
Gruß
Peter H.
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riff
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der Frau. Aber ich weiß ja nicht, ob es als gemeinsamer Besitz angesehen wird, deswegen formulierte ich es so ...
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben diese in der Regel im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben auch bei Anschaffungen während der Ehe grdsl. getrennt, solange natürlich nicht gemeinschaftliche Anschaffungen getätigt werden.
_________________
Gruß
Peter H.
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riff
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wie könnte man vorgehen, wenn der Vater die Aktien extra auf die Frau übertragen hat, damit diese nicht in die Unterhaltsberechnung mit eingehen können??
Wie müsste so etwas dargekegt / bewiesen werden? Reicht da schon alleine die Vermutung aus?
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig auf Einkommen verzichtet, dass es vorher mal hatte, somit also auch auf Vermögen verzichtet oder verschenkt, kann er u.U. so gestellt werden, als ob er das Vermögen noch hat.

Eine Vermutung allein wird nicht ausreichen. Man muss schon substantiiert, also in sich schlüssig und begründet, darlegen, was passiert ist/sein soll.

Wenn man keine Ahnung hat, aber z.B. weiß, dass da bis zu einem gewissen Zeitpunkt noch mehr Aktien da waren o.ä., macht man einen Auskunftsanspruch entsprechend geltend, § 1605 BGB.
_________________
Gruß
Peter H.
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riff
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::

Wenn man keine Ahnung hat, aber z.B. weiß, dass da bis zu einem gewissen Zeitpunkt noch mehr Aktien da waren o.ä., macht man einen Auskunftsanspruch entsprechend geltend, § 1605 BGB.


Was ist, wenn der jenige es dann einfach nicht mehr angibt? Dann macht sich der jenige ja dann, denke ich mal strafbar, aber wie will man ihm es beweisen? Könnte der Richter auf Antrag des Kindes bei den Banken einfach nachfragen oder sind dafür hohe Hürden vorgesehen?

Oder gibt es eine Art Frist, dass der Vater die Sachen vor so und so vielen Monaten Problemlos übertragen könnte???
Nehmen wir mal an, der Vater überträgt die Aktien ein Jahr vor Unterhaltsprozess an die Frau.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, ein Auskunftsrecht des Gerichtes gibt es, vgl. § 643 ZPO.

Nein, eine solche Frist gibt es nicht. Und dem Unterhaltsprozess geht ja meist eine Zeit voraus, in der außergerichtlich z.B. Unterhalt gefordert wird, etc..
_________________
Gruß
Peter H.
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