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Rückgaberecht von gebrauchter Software

 
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mymomo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 16:19    Titel: Rückgaberecht von gebrauchter Software Antworten mit Zitat

ANGENOMMEN:

A verkauft über den marketplace einer bekannten internetplattform ein [Spielekonsole]-spiel.
leider vesäumt A anzugeben, das es sich bei dem spiel zwar wie gewünscht um ein spiel aus dem ausland handelt, es aber in einer für die deutsche version bestimmte hülle (also somit auch cover und "innenleben") geliefert wird.
einzige veränderung zwischen den beiden versionen ist das typisch deutsche USK-zeichen.

B passt dies nicht ganz in den kram, da sich dadurch später angeblich wiederverkaufsdefiziete ergeben könnten, da die ausländische version eindeutig beliebter ist.

die ware ist somit indirekt nicht die bestellte ware (obwohl es hier eigentlich um den inhalt gehen sollte, nicht um die verpackung).

nun möchte B die ware an A zurückgeben. die AGB´s der internetplattform sagen folgendes:

Code:
1.
Darüber hinaus können Sie Ihre Vertragserklärung, d.h. Ihr Kaufangebot, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (via E-Mail) oder durch Rückgabe des Artikels an den Verkäufer widerrufen, sofern die Voraussetzungen der Reglungen über Fernabsatzverträge auf Ihren Vertragsabschluss Anwendung finden (wenn Ihr Verkäufer Unternehmer ist)

sowie
Code:
2.
Wenn es sich bei dem Artikel um bereits gebrauchte oder geöffnete Software handelt, kann der Verkäufer eine Rücknahme auch verweigern, falls die Software nicht defekt oder beschädigt ist oder von der Beschreibung abweicht.

und
Code:
3.
Bitte verwenden Sie ab einem Warenwert von EUR 40,00 immer eine nachverfolgbare Versandmethode bei Rücksendungen an Ihren Verkäufer. Nur über eine nachverfolgbare Versandmethode lässt sich sicherstellen, dass Ihre Rücksendung bei Ihrem Verkäufer angekommen ist.


zu 1.)
da A jedoch als privatmann verkaufte, besteht doch eigentlich kein rückgaberecht, oder? klar, wenn der artikel nicht der beschreibung entspricht natürlich schon, aber wenn sich A bereiterklärt auf seine kosten nachzubessern (durch beschaffung der richtigen hülle), darf B dann immernoch von seinem rücktrittsrecht gebrauch machen?

zu 2.)
angenommen es handelte sich bereits um gebrachte ware. zwischen kauf und reklamation ist jedoch eine ganze woche vergangen. in der zeit könnte man das gesamte spiel schon durchgespielt haben. da es sich also um software handelt und an dieser keinerlei mängel besteht, darf A doch die rücknahme eh verweigern, oder?

zu 3.)
wir nehmen an das spiel kostete 60 euro. sollte A nun trotzdem einer rücknahme beistimmen, ist B dazu verpflichtet einen versicherten paketversand auf seine kosten zu übernehmen, oder?

wie schauts aus?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

bitte beachten Sie Folgendes:
  • Verwendung von Namen

    Jede öffentliche Aussage zu einer Person / Produkt / Firma usw. kann einer Person bzw. einem kommerziellen Anbieter nicht passen und als geschäfts- oder rufschädigend interpretiert werden oder Rechte Dritter verletzen. Da das FDR für solche meist anonymen Aussagen seiner Mitglieder haftbar gemacht werden kann, sind Beiträge mit Nennung von

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    • Namen von Produkten, Waren, Erzeugnissen aller Art
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  • Hilfen / So geht es:

    Schildern Sie den Sachverhalt bzw. die Fragestellung allgemein ohne Namensnennungen!

Bitte beachten Sie dies bei jedem weiteren Beitrag. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Beiträge, die das ignorieren, editiert, gesperrt oder sogar ganz gelöscht werden. Diese Maßnahmen dienen nur dem Schutz des FDR und unserer Nutzerschaft.


Mit freundlichem Gruss

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mymomo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

mpfh... jaaa... spielekonsolenspiel...

ne echte antwort wäre mir allerdings lieber, statt wegen eines versehens eine belehrung aus dem hut zu ziehen...
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber mymomo,

mir wäre es auch lieber, wenn wir Moderatoren keine Eingriffe bei Usern mit 241 Beiträgen vornehmen müssten. Auch wenn die Nennung in diesem Fall eher unproblematisch war, kann so ein Versehen im Zweifel eine Abmahnung für das FDR und den User nach sich ziehen. Das sollte man vielleicht im Hinterkopf behalten.

Zum eigentlichen Thema:

Ich bin zwar auch kein Profi in diesen Sachen, aber ich werde mich mal daran versuchen Winken

Als Privatverkäufer haben die Käufer kein 14tägiges Widerrufsrecht. Grds. gilt bei pr. Verkäufern 1 Jahr Gewährleistung. In diesem Fall könnte ein Mangel vorliegen. Das wäre dann allerdings keine Abwicklung im Rahmen der Gewährleistung, sondern die Pflicht die versprochene Ware zu liefern.

Die Frage ist letztlich: Liegt bei fehlendem USK-Symbol auf der OVP ein Mangel vor, den der Käufer zu beseitigen hätte? Ich denke nicht.

Solange vom Verkäufer keine bestimmte Verpackung zugesichert wird, hat der Käufer auch m.M.n. keinen Anspruch darauf.

lg flipmow
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mymomo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

mh... aber ein cover gehört doch auch irgendwo zum spiel, oder? ganz ohne oder ein völlig anderes könnte man doch sicher nicht so einfach ausliefern...

ich meine - ja, es handelt sich dennoch um ein originales cover was vollkommen in ordnung ist... wirklich nur dieses USK-zeichen ist drauf, welches bei der ausländischen version eben nicht drauf wäre...

noch ne frage:
wenn A jetzt zustimmt diesen mängel auszubessern, darf er dann verlangen das B ZUERST die inkorrekte ware (natürlich dennoch auf kosten von A) zurücksendet und A nach erhalt die korrekte ware an B ausliefert?

ps: ja, ich kann verstehen das solche korrekturen nervig sind... ich denke aber man konnte sehen das es sich um ein versehen handelte, welches man zwar als mod immernoch beseitigen sollte, aber eine belehrung hier nicht nötig gewesen wäre...
achja - und danke für deine antwort...
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Grds. gilt bei pr. Verkäufern 1 Jahr Gewährleistung.


Geschockt Mitnichten.

Also noch einmal:

Grundsätzlich gilt beim privaten VK 2 Jahre Gewährleistung, die dieser jedoch verkürzen oder ganz ausschließen kann.

Grundsätzlich gilt beim gewerblichen VK 2 Jahre Gewährleistung, die dieser jedoch bei Gebrauchtware auf minimal 1 Jahr verkürzen kann.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 03.03.09, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
flipmow hat folgendes geschrieben::
Grds. gilt bei pr. Verkäufern 1 Jahr Gewährleistung.


Geschockt Mitnichten.


Dann gilt mein Disclaimer Cool

flipmow hat folgendes geschrieben::
Ich bin zwar auch kein Profi in diesen Sachen, aber ich werde mich mal daran versuchen Winken

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