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Ja, da der Sicherungsfall für die Sicherungsübereignung - Nichtzahlung des Kfz-Darlehens - eingetreten ist.
Der Anspruch des Bürgen auf Übertragung des (Sicherungs-)Eigentums am Auto gegen die Bank nach § 426 BGB (entsprechend) in Verbindung mit § 774 II BGB wurde durch die Bank bereits erfüllt.
auf den Bürgen übergegangen ist die (Geld-)forderung der Bank und die Sicherungsrechte am Auto.
Daher besteht zunächst einmal ein Zahlungsanspruch. Sofern diesem nicht entsprochen wird, kann der Bürge die Rechte aus dem Sicherungsvertrag wahrnehmen. Welche das sind und welche Schritte (z.B. Kündigung, Mahnung, Fristen) notwendig sind, steht im Sicherungsvertrag.
Natürlich kommt es im Einzelnen auf die Sicherungsabrede an. Ich hatte die Fragestellung aber mehr auf das grundsätzliche "ob" und weniger auf das "wie genau" bezogen.
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