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Verfasst am: 01.03.09, 19:37 Titel: Aktionär durch Provisionsversprechen?
Hallo,
eine Frage, die thematisch nicht so einfach abzugrenzen ist:
Der Fall: der 100-%Eigner und Vorstand einer kleinen (Liechtensteiner) Aktiengesellschaft verspricht einem „Unternehmensberater“ (UB) Anteile an der AG für die Besorgung von weiteren Partnern, die Aktienannteile erwerben sollen – was auch geschieht. Das Provisionsversprechen ist schriftlich erfolgt und die neuen Mitaktionäre haben es auch konkludent anerkannt in Form von Protokollen, in denen alle (4) Aktionäre die Verteilung der Anteile festgehalten haben.
Die Provisionsvereinbarung wird jedoch nicht förmlich durch Übergabe von physischen Aktien vollzogen, weil 2 der neuen Aktionäre bereits kurze Zeit später über eine Sicherheitsübereignung die gesamten Anteile von dem Verwalter/Treuhänder übernehmen.
Anschließend werden die Ansprüche des UB zwar nicht explizit verneint (da ja dokumentiert), doch an den UB werden auch keine Aktien herausgeben bzw. die Ansprüche bestätigt.
Für mich ergeben sich daraus die folgenden Fragen:
1. War es nur ein Provisionsversprechen, so dass nunmehr nur Ansprüche gegen den Ersteigentümer bestehen – die dieser natürlich nicht befriedigen kann.
2. Oder kann der UB Ansprüche gegen die AG erheben, weil das Provisionsversprechen eingelöst worden ist und er also wie protokollarisch dokumentiert Aktionär geworden ist? Z.B. auf Herausgabe von Aktien oder gar Eintrag ins Aktienbuch? (Es wurde seinerzeit nicht vereinbart, ob Namensaktien oder Inhaberpapiere)
3. Oder muss er gegen die „Enteigner“ zivilrechtlich auf Schadenersatz klagen?
4. Oder gibt es eine weitere Möglichkeit zunächst die generellen Ansprüche durchzusetzen? Etwa ein Feststellungsklage oder ähnliches?
Verfasst am: 01.03.09, 22:17 Titel: Re: Aktionär durch Provisionsversprechen?
Cogi hat folgendes geschrieben::
Der Fall: der 100-%Eigner und Vorstand einer kleinen (Liechtensteiner) Aktiengesellschaft verspricht einem „Unternehmensberater“ (UB) Anteile an der AG für die Besorgung von weiteren Partnern, die Aktienannteile erwerben sollen – was auch geschieht.
Hier muss man auch noch wissen, welches Recht anwendbar ist. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
...ich gehe davon aus, dass im Falle eines Schadenersatzanspruches gegen den ersten AG-Eigner deutsches Recht gilt (weil beide Deutsche sind); im Falle von Ansprüchen gegen die AG jedoch Liechtensteiner Recht.
WENN Ansprüche gegen die AG geltend gemacht werden, müsste man natürlich gesondert prüfen, ob das nach Liechtensteiner Recht sinnvoll und praktikabel ist.
Zunächst geht es mir aber nur um die Frage, wie es nach deutschem (Handels)Recht aussehen würde:
Also das Provisionsversprechen (konkludent oder wie auch immer) vollzogen wurde (insbesondere auch dadurch, dass die neuen Aktionäre der veränderten Anteilsstruktur implizit zugestimmt haben), oder war es notwendig, dass die Aktien physisch übergeben werden bzw. der Wechsel ins Aktienbuch eingetragen wird?
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