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Kündigung älterer Arbeitnehmer

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 09:22    Titel: Kündigung älterer Arbeitnehmer Antworten mit Zitat

Arbeitgeber will älteren Arbeitnehmer (60) Jahre, 20 Jahre Betriebszugehörigkeit, kündigen.

Arbeitnehmer will sich auch nicht unbedingt gegen die Kündigen wehren, weil er zunächst Arbeitslosengeld und anschließend Rente beziehen will.

Kann dem Arbeitnehmer die Leistung seitens des Arbeitsamtes gekürzt oder er gar verpflicht werden, gegen die Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage vorzugehen?
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird dir keine hier rechtsicher sagen können.

Wenn man nach §1a KSchG gekündigt wird, d.h. der AG bietet eine entsprechende Abfindung an (10 Monatsgehäte) und man unterschreibt keinen Aufhebungsvertrag und auch sonst keine Erkärungen, dann sollte die Agentur normalerweise kein Problem machen.

Rechtsicher und mit Haftung sagt das dir ein Anwalt, den würde ich auch konsultieren es geht hier ja um einige 10000 € haben oder nicht haben bis zur Rente.

Mfg
Matthias
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit mir bekannt ist, kann das Arbeitsamt doch nur eine Sperre aussprechen.

Hat es da noch mehr Möglichkeiten? Verpflichtung zur Kündigungsschutzklage wird wohl kaum gehen?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden und die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, muss mE. der Arbeitnehmer nicht klagen.
Ein einfaches hinnehmen einer Kündigung, als solche, führt nicht zu einer Sperre. Bei offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen könnte ein solches akzeptieren den Anschein erwecken das eine Absprache zwischen AG und AN getroffen wurde, was dann vermutlich zu Ärger mit der AfA führt.
Eine Arbeitnehmer der unter der Voraussetzung §1a des KschG betriebsbedingt gekündigt wird und gezwungen wäre zu klagen, hätte bei Niederlage imho Ansprüche gegen die AfA auf Ausgleich für die entgangene Abfindung.
Kündigungen wegen vertragswidrigen Verhalten des AN sind natürlich eine andere Geschichte.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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comander01
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

@smiler
Zitat:
Wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden und die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, muss mE. der Arbeitnehmer nicht klagen.
Ein einfaches hinnehmen einer Kündigung, als solche, führt nicht zu einer Sperre.


Sicher? Frage

Stellt nicht erst ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung fest?
Wie sonst soll der Laie beim Arbeitsamt belegen können, dass die Kündigung so in Ordnung war, was er ja oftmals gar nicht mehr selber abschätzen kann, so dass er nicht mit einer Sperre belegt wird?

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass das Arbeitsamt generell auf einer Kündigungsschutzklage besteht, sobald auch nur die leisesten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen, selbst wenn der Gekündigte dies nicht so sieht.
Wohl auch, um gerade diesen Fall der absichtlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen bis zum Erreichen der Altersrente zu verhindern.
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Beste Grüße

der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

comander01 hat folgendes geschrieben::
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass das Arbeitsamt generell auf einer Kündigungsschutzklage besteht, sobald auch nur die leisesten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen, selbst wenn der Gekündigte dies nicht so sieht.
Irgendeine handfeste Rechtsgrundlage wäre was feines. Interessant wäre dann auch gleich die Frage der Kostenregelung (wie von Smiler bereits angesprochen): die Agentur für Arbeit treibt einen Arbeitslosen in einen Prozeß, den nach sechs bis acht Jahren das Bundesarbeitsgericht endgültig zugunsten des AG entscheidet. Preisfrage: wer zahlt? Und wovon lebt der Arbeitslose inzwischen?
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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comander01
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

@Biber
Eine Rechtsgrundlage muss ich schuldig bleiben, die Auskunft, dass geklagt werden muss, wenn die Kündigung nicht verhaltensbedingt ist, kam vom Arbeitsamt.

Wer die Kosten und den überbrückenden Lebensunterhalt des Klägers bezahlt, weiß ich nicht hundertprozenzig, bei meiner Frau ist damals das Amt in Vorleistung getreten und hat dann die Leistungen nach Beendigung des Rechtsstreites direkt mit dem AG abgerechnet.

Ist aber schon 3 Jährchen her, ich kann mich aber erinnern, dass damals die Erfolgsaussichten der Klage vom Arbeitsamtleiter bzw. der entsprechend geschulten Rechtsfachkraft (?) abgeschätzt wurden. Frage Frage Frage
Wahrscheinlich hatten die aber ein Glaskugel. Andererseits war bei der Angelegenheit wohl klar zu erkennen, dass hier Aussicht auf Erfolg bestand, selbst für Nicht-Anwälte.
(ordentliche Kündigung nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit mit Frist 4 Wochen, noch dazu aus fadenscheinlichen Gründen)
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Beste Grüße

der comander01
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

comander01 hat folgendes geschrieben::

Wer die Kosten und den überbrückenden Lebensunterhalt des Klägers bezahlt, weiß ich nicht hundertprozenzig, bei meiner Frau ist damals das Amt in Vorleistung getreten und hat dann die Leistungen nach Beendigung des Rechtsstreites direkt mit dem AG abgerechnet.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der AN arbeitslos und bekommt entsprechend ALGI unabhängig von einer laufenden Klage. Das Ansprüche dann abgetreten werden bzw. vom AN das Arbeitslosengeld zurückzahlen ist bei einem obsiegen ist verständlich.


Zitat:
(ordentliche Kündigung nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit mit Frist 4 Wochen, noch dazu aus fadenscheinlichen Gründen)

Nun wenn kein TV eine extrem verkürzte Frist erlaubt oder die ANin nicht schon als Kind im Unternehmen geschafft hat Smilie, war alleine die Frist nach BGB bereits offensichtlich falsch.

Zitat:
Sicher?

Na was die Angestellten bei der AfA machen, kann ich nicht sagen, Winken wenn diese sich aber an die Anweisungen halten, ja recht sicher
Quelle
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dr.seltsam
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Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die Agentur für Arbeit fordert nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Vermeidung einer Sperrzeit. Schon weil die AA nicht an die Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren gebunden ist, sondern in eigener Zuständigkeit prüft, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, wird die Erhebung der Klage nicht gefordert. In arbeitsrechtlicher Hinsicht haben die AA auch gar nicht die fachliche Kompenz, um zu erkennen, ob eine Kündigung (voraussichtlich) unwirksam ist oder nicht. Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 18.12.203 (B 11 AL 35/03 R) unter anderem folgendes ausgeführt:

Nicht zweifelhaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG einerseits, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht nur durch den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch durch Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrages (sog Aufhebungsvertrag) löst (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12; BSG 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R - AP Nr 6 zu § 119 AFG). Insoweit ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Ebenfalls geklärt ist auf der anderen Seite, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht dem Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren (BSG 20. April 1977 - 7 RAr 81/75 - DBlR Nr 2226a zu § 117 AFG; BSG 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR Nr 2959 zu § 119 AFG; BSG 89, 250 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24). Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft lediglich an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an. Allein die fehlende Bereitschaft, sich gegen den Willen des Arbeitgebers im Beschäftigungsverhältnis zu behaupten, rechtfertigt den Eintritt einer Sperrzeit nicht.
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comander01
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

@dr.seltsam
Zitat:
Die Agentur für Arbeit fordert nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Vermeidung einer Sperrzeit


Nun, damals wurde dies als Bedingung genannt, um keine Sperrzeit zu erhalten. Da allerdings schon von AN-Seite aus Klage erhoben wurde, ist über dieses Thema mit dem Arbeitsamt nicht weiter diskutiert worden.

Wie wäre es denn, wenn der AN gegen eine offensichtlich fehlerhafte Kündigung nicht vorgeht, obwohl Aussicht auf Erfolg besteht? Kann das Arbeitsamt dann nicht doch kürzen?
Ist der AN dann nicht doch zum Erhalt seines Anspruches gezwungen, hier zu klagen?
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Beste Grüße

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dr.seltsam
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Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Bundessozialgericht vom 25.04.2002 (B 11 AL 89/01 R):

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht einverständlich gelöst und seine Arbeitslosigkeit vom 29. Januar bis 1. Mai 1997 herbeigeführt, sondern eine rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers hingenommen. Dieses Verhalten löst eine Sperrzeit nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BSG DBlR Nr 2226a zu § 117 AFG; BSG DBlR Nr 2959 zu § 119 AFG; BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9).

Die in der letztgenannten Entscheidung des Senats aufgeworfene Frage, ob das Recht fortzubilden sei und eine Sperrzeit jedenfalls dann eintrete, wenn der Arbeitnehmer eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte finanzielle Vergünstigung hinnehme, ist zu verneinen. Einen Grund für eine "Rechtsfortbildung im Sinne eines offeneren Lösungsbegriffs" (BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9) sieht der Senat nicht mehr. Gegen eine Rechtsfortbildung spricht auch die Entstehungsgeschichte des AFG. Ein § 107 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks V/2291) sah im Anschluss an § 97 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ein Ruhen des Anspruchs auf Alg vor, "wenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen ihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis aufgibt oder nicht geltend macht". Der Ausschuss für Arbeit hat jedoch beschlossen, § 107 des Regierungsentwurfs zu streichen, weil § 97 AVAVG in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt habe. Die Vorschrift habe wegen der geringen Häufigkeit und der Eigenart der möglichen Anwendungsfälle nur geringe Bedeutung, sodass auf sie verzichtet werden könne (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu Drucks V/4110 S 20). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und sich auf die Gesetz gewordenen Sperrzeittatbestände beschränkt. Danach tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nur ein, wenn der Arbeitslose sich arbeitsvertragswidrig verhalten oder an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt und dadurch die Arbeitslosigkeit verursacht hat. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft also an aktives Verhalten des Versicherten, nicht bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung an (ebenso Gagel/Winkler, SGB III, § 144 RdNr 58 f - Stand: März 2001).
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