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Kann Mitgliederwerbung ein Haustürgeschäft sein?

 
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 09:16    Titel: Kann Mitgliederwerbung ein Haustürgeschäft sein? Antworten mit Zitat

Hallo

kann ein an der Haustür geworbenes Mitglied eines gemeinn. Vereins die Mitgliedschaft widerrufen (Haustürgeschäft)?
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Gruß
V.K.
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich denke, dass ein solches Widerrufsrecht besteht.

An der Haustür geworbene Mitgliedschaften erfüllen m.E. die Definition von Haustürgeschäften im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Es liegen auch nicht die Fälle des § 312 Abs. 3 BGB vor, durch die ein Widerrufsrecht ausgeschlossen wird.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Auskunft. Freilich gilt § 312 nur für entgeltliche Leistungen eines Unternehmers. Insofern liegt zumindest nach dem Wortlaut kein Haustürgeschäft vor. M.E. kommt ein Widerruf nur in Betracht, wenn die Mitgliedschaft über das rein organisatorische hinausgeht und der Mitgliedsbeitrag praktisch ein Entgelt für eine Gegenleistung (wie z.B. die Benutzung des Tennisplatzes oder beim Beitritt zu Time-Sharing-Vereinen die Nutzung einer Ferienwohnung) ist. Fördermitgliedschaften, bei denen der Förderbeitrag lediglich der Verfolgung eines gemeinnützigen Vereinszweckes dient, beinhalten m.E. keine entgeltliche Gegenleistung i.S.v. § 312 BGB und ich denke, das gilt auch für Spenden, die über € 40,-- hinausgehen.
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Gruß
V.K.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
nachdem ich mich etwas eingehender mit dieser Thematik befasst habe, stimme ich dir im Wesentlichen zu.
Zwar kann auch ein Verein Unternehmer sein, der Einwerbung einer Vereinsmitgliedschaft mangelt es allerdings tatsächlich an einer entgeltlichen Gegenleistung, sofern mit dem eingeworbenen Mitgliedschaftsbeitrag lediglich solche Vorteile verbunden sind, die jedem Mitglied des Vereines zustehen. Dann steht einem so eingeworbenen Mitglied in der Tat kein Widerrufsrecht aus § 312 BGB zu.

JS
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Halo JS,,

auch ich mußte mich mit dem Thema erst näher befassen und freue mich, dass wir uns im Wesentlichen einig sind. Doch Vorsicht: Sofern mit dem eingeworbenen Mitgliedschaftsbeitrag lediglich solche Vorteile verbunden sind, die jedem Mitglied des Vereines zustehen, kann nach meiner Aufassung gleichwohl ein Rücktrittsrecht bestehen, und zwar dann, wenn - wie dargelegt - dem Beitrag eine Gegenleistung gegenüber steht, die durchaus allen Mitgliedern (die ja ebenfalls Beiträge entrichten) zugute kommen darf. Typische Beispiele habe ich bereits genannt. Z.B. könnte die Mitgliedschaft in einem Tennisverein, der als Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag ein Spielrecht auf dem vereinseigenen Court verleiht, gem. § 312 BGB widerrufen werden.
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