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Verfasst am: 02.03.09, 09:46 Titel: abrechnung warmwasser: was ist üblich?
hallo!
in einem mehrfamilienhaus mit 3 parteien (alles eigentümer) gibt es eine zentralheizung. der warmwasserverbrauch wird mit einer wasseruhr für das gesamte haus gemessen. bisher wurde in der nebenkostenabrechnung der verbrauch mit 30% grundkosten nach wohnfläche und 70% verbrauchskosten nach personen x monate für jede wohneinheit berechnet.
frage 1:
nun ist die überlegung, ob bei warmwasser diese 30% grundkosten notwendig sind oder ob dieser prozentsatz gesenkt werden oder ganz entfallen kann.
frage 2:
nach einem wechsel der abrechnungsfirma wurde das warmwasser letztes jahr mit pauschal 18% und nach 100% verbrauch pro fläche abgerechnet, mit der begründung, die wasseruhr sei nicht geeicht und vom hauseigentümer übermittelte zählerstände könnten nicht angenommen werden. da es sich aber um 3 eigentumswohnungen handelt (eine wohnung ist allerdings vermietet), liegen da die abrechnungsmodalitäten nicht ganz bei den eigentümern?
Verfasst am: 02.03.09, 16:22 Titel: Re: abrechnung warmwasser: was ist üblich?
LeeMay hat folgendes geschrieben::
.... bei warmwasser diese 30% grundkosten notwendig sind oder ob dieser prozentsatz gesenkt werden oder ganz entfallen kann.
Von der Heizkostenverordnung darf nicht abgewichen werden. http://www.bfw-online.de/informationen/heizkostenverordnung.html#p01
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
nun habe ich mal weiter recherchiert und herausgefunden:
Faustregeln:
Neues oder gut isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:
Errichtet unter Einhaltung der Vorgaben:
* Des Energieeinsparungsgesetzes
* Der Heizungsanlagenverordnung
* Der Wärmeschutzverordnung
Mittelmäßig isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:
* Teilweise, evtl. nachträglich oder unvollständig installierte Isolierung
* Außenwände nur teilweise isoliert, Leitungen nicht oder unvollständig isoliert.
* Gemischt genutzte Gebäude, unterschiedliche Isolierung der einzelnen Bereiche
Älteres oder schlecht isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:
* Veraltete Heizanlage mit schlechter Energieausbeute und hohen Verlusten
* Keine oder unzureichende Wärmedämmung der Heizungs- und Warmwasserrohre
und der Außenwände
* Einfache Fenster, vielleicht sogar ohne Isolierglas
Ein wichtiger Faktor der den Verbrauch mitbestimmt, aber vom Nutzer nicht beeinflussbar ist, ist die Wohnlage im Gebäude. Besonders in älteren Gebäuden, bei denen noch keine moderne Außendämmung vorgenommen wurde, haben Wohnungen mit Randlage im Gebäude (Dachgeschoss, Erdgeschoss, großer Anteil an Außenwänden) einen wesendlich höheren Heizbedarf als flächenmäßig gleich große, innenliegende Wohnungen. Dieser Unterschied kann über 40% betragen.
Auch das Heizverhalten der Nachbarn hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die eigenen Heizkosten. Die Innenwände der Gebäude sind meist wenig wärmegedämmt. Dadurch kann es für meinen eigenen Verbrauch schon entscheidend sein, ob mein Nachbar viel oder wenig heizt.
Grundsatz: Je älter die Wärmedämmung und je größer die Unterschiede in der Wohnlage, um so höher sollte der Grundkostenanteil gewählt werden.
Eine Verteilung mit 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten ist in den meisten Fällen sinnvoll. Je moderner das Gebäude und je moderner die Heizanlage um so mehr kann der Grundkostenanteil reduzieren werden.
kann man das so übernehmen?
demnach wäre unser verteilerschlüssel 70/30 vollkommener quark...EG- und dachwohnung vorhanden, in der mitte "sandwich-wohnung", 100 jahre alte villa, teilweise alte holzfenster mit doppelglas aus den 80ern, rohre teils isoliert, teils nicht, 50cm dicke steinwände, nicht isoliert,...aber neue heizungsanlage aus 2007.
Es ist richtig, dass die Heizkostenverordnung zwingedes Recht ist. Allerdings kann der verbrauchsabhängige Anteil der Kosten nach § 10 HeizKV durch Vereinbarung erhöht werden.
Es ist richtig, dass die Heizkostenverordnung zwingedes Recht ist. Allerdings kann der verbrauchsabhängige Anteil der Kosten nach § 10 HeizKV durch Vereinbarung erhöht werden.
Korrekt. In vorliegendem Fall ist aber bereits der verbrauchsabhängige Teil auf die max. möglichen 70 % erhöht. Üblich ist 50 % Fläche und 50 % Verbrauch. Es kann (und ist in diesem Fall auch) auf 30 % Fläche und 70 % Verbrauch geändert.
Weitere Veränderungen darüber hinaus können nur durch Vereinbarung verändert werden, d.h. alle (ausnahmslos alle, also auch diejenigen, die nicht auf der Versammlung anwesend sind) Miteigentümer müssen zustimmen. Dies scheitert i.d.R. daran, daß der mit der kalten EG-Wohnung grundsätzlich dagegen ist. Dem ist es lieber, wenn die anderen Bewohner seine kalte EG-Wohnung subventionieren.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
mal abgesehen von der prozentaufteilung habe ich gelesen, dass warmwasser ausschließlich nach fläche abgerechnet wird. in unserer letzten abrechnung wurde das auch so gemacht, da wir die abrechnungsfirma gewechselt haben. die firma davor hat allerdings die grundkosten nach fläche und die verbrauchskosten nach personen x monate berechnet. eigentlich wäre das doch viel gerechter, denn im obergeschoss z.b. ist die kleinste wohnung, dort wohnen allerdings die meisten personen und haben somit auch den höchsten verbrauch.
wenn alle eigentümer zustimmen kann diese personen x monate version doch weiterhin genommen werden, oder?
... die verbrauchskosten nach personen x monate berechnet. eigentlich wäre das doch viel gerechter, denn im obergeschoss z.b. ist die kleinste wohnung, dort wohnen allerdings die meisten personen und haben somit auch den höchsten verbrauch.
Umlageschlüssel können nicht von den täglich wechselnden Vorstellungen jedes einzelnen Wohnungseigentümers über Gerechtigkeit abhängen.
Grundsätzlich sind Warmwasser - genau wie Heizkosten - nach HeizKV in Grund- und Verbrauchskosten aufzuteilen. Der Verbrauchskostenanteil ist verbrauchsabhängig zu verteilen. Da es aber nun mal keine Verbrauchserfassung geben kann - mit "einer wasseruhr für das gesamte haus" (UP) ist dies schlicht und einfach nicht möglich - muss auch der Verbrauchskostenanteil nach Wohnfläche verteilt werden (§ 9a Abs. 2 HeizKV).
Zitat:
wenn alle eigentümer zustimmen kann diese personen x monate version doch weiterhin genommen werden, oder?
Wo kein Kläger, da kein Richter... Wenn sich alle einig sind, kann niemand die Eigentümer von irgendeinem Verfahren zur Kostenverteilung abhalten.
Ob die Einigkeit wohl auch dann nocht besteht, wenn der erste Eigentümer feststellt, dass er bei einem anderen Verfahren weniger zu zahlen hätte? Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht und kann auch durch Vereinbarung nicht umgangen werden. Ein Beschluss über eine Abrechnung mit objektiv falschem Umlageschlüssel wird im Anfechtungsverfahren aufzuheben sein.
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