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Verfasst am: 02.03.09, 11:24 Titel: teilw. EU-Rente- wie viele h Weiterbeschäf.- Rentenwegfall?
A ist Angestellte öD hat ihre Weiterbeschäftigung nach Erhalt der teilweisen Erwerbsunfähigkeitsrente wg. Berufsunfähigkeit erhalten;
sie ist Altenpflegerin; wurde als ALTENPFLEGERIN weiterbeschäftigt; arbeitet nun max. 6h/Tag, ihr AG verlangt nun 7h/Tag.
wie viele Stunden darf A noch in der Altenpflege arbeiten, so dass ihre Rente nicht wegfällt?
die Rente wegen teilw. Erwerbsminderung (TEM) wurde vermutlich gewährt, weil A in Ihrem Beruf (oder generell? welcher Jahrgang ist A?) nur noch ein Leistungsvermögen (LV) von 3 bis unter 6 Stunden täglich hat. Wenn A jetzt jedoch 7 Std. täglich schafft, könnte der RV-Träger das als Indiz dafür werten, dass diese Leistungsbeurteilung falsch war.
Handelt es sich dabei um eine 5-Tage-Woche? Und warum besteht der AG auf 7 Std., wenn doch der RV-Träger ein LV von unter 6 Std. festgestellt hat? _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
A erhält eine Rente wg. tw. Erwerbsunfähigkeit, weil sie berufsunfähig ist; A könnte lt. Rentenbescheid mind. 6 h im allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann; was das für ihren Beruf als Altenpflegerin heißt, weiß A nicht!
A ist vor 1960 geboren; hat eine 5 Tage Woche;
lt. Dienstplan soll a künftig 7h arbeiten, muss sie dies?
Müssen muss sie gar nix. Letztlich ist das auch eher eine Frage des Arbeitsrechts. Wenn sie meint, sie könnte das schaffen, soll sie's ruhig tun. Wenn nicht, sollte sie mit dem AG sprechen, ob nicht eine Reduzierung auf 6 Stunden oder weniger möglich ist. Weiß denn der AG von der BU?
Was die Rente angeht - da kommt's drauf an, ob sie noch zu 7 Std. in der Lage ist. Wenn ja, würde der Rentenanspruch wieder aberkannt werden. Wenn nicht (d.h. sie würde oberhalb ihrer med. Leistungsgrenze arbeiten) dann nicht. Das erzielte Einkommen wird in jedem Fall auf den Rentenanspruch angerechnet --> § 96a SGB VI _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Ich glaube der Knackpunkt liegt darin, das A Berufsunfähig ist.
Wenn A als Altenpflegerin Berufsunfähig ist darf Sie diesen Beruf nicht mehr ausüben, sonst könnte es sein das Ihr die Rente genommen wird.
Wenn A täglich 6 Stunden für den Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht, heißt dies, Sie kann alles machen nur nicht Altenpflegerin.
Sollten mehr Stunden erforderlich sein müsste meiner Ansicht nach eine Nachuntersuchung durchgeführt werden.
Auch müsste der Arbeitgeber der Person einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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