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Nehmen wir an es wird ein Anwalt beauftragt sich einem Ermittlungsverfahren wegen Straftat in kleinem Umfang (Verletztung/Umgehung einer Codierungssoftware bei einem Satreceiver) anzunehmen. Der Auftrag fand mündlich statt, ohne Unterschrift einer Bevollmächtigung und ohne jegliche Absprache über konkrete Kosten nur der Bitte diese niedrig zu halten. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, erklärt der Anwalt das sein reguläre Preis bei knapp 700 Euro liegen würde, er mir aber das Angebot über 350 machen könnte.
Die Straftat liegt knapp 4 Jahre her, 1 Akteneinsicht durch Anwalt, restlicher Arbeitsaufwand unbekannt. Ich tippe mal wegen Verjährung eingestellt. Wären 350 Euro angemessen für den "Aufwand?" Darf er ohne Vorherige Absprache einer konkreten Vergütung in der Rechnung schreiben "vereinbarte Vergütung §4 RVG" Muss er konkrete Arbeitsschritte nachweisen wie die Kosten entstanden sind? Wie ist die Rechtslage? Wie hoch wäre in etwa der Betrag, wenn er nur die ihm gesetzlich zustehenden Kosten geltend machen kann?
Danke für die Antworten.
Grundgebühr 4100: 165,00
Verfahrensgebühr 4104: 140,00
Auslagenpauschale 7002: 20,00
Dokumentenpauschale 7000: 50 Cent je Seite, ab der 50 Seite 15 Cent
+ 19 % Umsatzsteuer
+ 12 € Akteneinsichtspauschale für die Justiz
Wenn er an der Einstellung mitgewirkt hat, kommt nochmal 140 € zzgl. Ust dazu.
Also ca. 400,- € wenn er nicht zur Einstellung beigetragen hat, sonst 566,- €.
Dies sind die Mittelgebühren, also der Regelfall. Der Anwalt hat Spielraum nach oben
(Ohne Mitwirkung zur Einstellung und ohne Dokumentenpauschale und ohne die 12 € fürs Gericht) bis 618,80, kann aber auch nach unten abweichen, bis 85,68 €.
Zur Frage: Nachdem er mit den Mittelgebühren über den 350 € liegt, ist es schon zulässig, was niedrigeres zu "vereinbaren". Dann spart er sich die Aufschlüsselung. Sonst sieht die Rechnung aus wie meine ersten paar Zeilen.
Konkrete Arbeitsschritte muss er nicht nachweisen. Er muss nachweisen, dass er sich erstmalig in den Fall eingearbeitet hat (für die Grundgebühr) und dass er im Verfahren irgendwas gemacht hat (für die Verfahrensgebühr). Die Rechtsprechung ist da Recht großzügig. Wenn der Anwalt nach dem kurzen Erstgespräch die Akten anfordert, durcharbeitet und mit dem Mandanten bespricht, reicht das völlig.
Zur letzten Frage: 369,- € + Anzahl der Aktenseiten X 50 Cent. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Wie kommt man auf 369? Hab mal nachgerechnet, und ich komme ohne Kopierkosten auf 401,03 Euro brutto (165 + 140 + 20 +12 ) * 1,19 = 401,03.
M.E. muss auf die Aktenversendungspauschale USt berechnet werden, weil Kostenschulder der Anwalt war und der Mandant keine Akteneinsicht bekommen hätte.
Stimmt meine Vermutung, hat Milo ohne die Aktenversendungspauschale 386,75 errechnet und dann mit Zahlendreher auf 369 aufgerundet.
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