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Grenzen der AGB eines US-Unternehmens (weltw. Verkauf)

 
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Mastet
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 14:36    Titel: Grenzen der AGB eines US-Unternehmens (weltw. Verkauf) Antworten mit Zitat

Hallo!

Ein amerikanisches Unternehmen für Unterhaltungssoftware behält sich laut ihren AGB den Ausschluss von bestimmten wichtigen Diensten vor und macht ihn von sehr dehnbaren schwammigen Bedingungen abhängig.

Die Bedingung sieht so aus: "die Spielern einen unfairen Vorteil gewähren, wenn sie Mehrspielerversionen von unserer Software, anderen Produkten oder Modifikationen davon benutzen ('Cheats')."
(Markennamen entfernt)

Ich bin nicht direkt von irgendwelchen Konsequnzen dieser Regelung betroffen, aber indirekt, weil ich nicht wissen kann, ob die Software, die ich schreiben möchte nach der Meinung der Firma unerlaubt ist. Nun habe ich das Unternehmen angeschrieben und gefragt, worauf ich die Antwort bekam, dass keine weiteren Informationen preisgegeben werden.

Welche Bedeutung hat die AGB in dieser Hinsicht? Muss sie nicht detaillierter sein? Was könnte man tun (man bedenke, dass das Unternehmen in den USA ihren Sitz hat, aber auch im deutschen Einzelhandel und Online verkauft)? Kann man die ungültigkeit einer Passage feststellen lassen?

Wie ist die Rechtslage?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 19:22    Titel: Re: Grenzen der AGB eines US-Unternehmens (weltw. Verkauf) Antworten mit Zitat

Mastet hat folgendes geschrieben::
Welche Bedeutung hat die AGB in dieser Hinsicht?


Zunächst müßte man schauen, ob und zwischen wem sie wirksam würden.
Mit dem K einer solchen Software nicht, denn der stimmt ihnen bei Vertragsschluß nicht zu. Spätere Geschichten wie die ominösen EULAs fallen nach deutschem Recht weg.

Relevant könnte es werden, sobald man sich auf dem Server des Herstellers zum Onlinespiel einwählt und dabei ggfs. dessen AGB zustimmen muß.

Mastet hat folgendes geschrieben::
Muss sie nicht detaillierter sein?


Ich finde das schon recht detailliert. Genau wie ein Gesetz muß auch eine AGB-Klausel nicht alle möglichen Fälle abschließend aufzählen, weil ja naturgemäß gerade auch die nicht aufgezählten Fälle abgedeckt sein sollen (ein Gesetz zum Diebstahl muß ja auch nicht aufzählen, welche Dinge nicht gestohlen werden dürfen und aus welchen Behältnissen sie nicht entwendet werden dürfen).

Ein "unfairer Vorteil" ist sicher immer eine Einzelfallentscheidung, aber in der Regel wissen doch alle Beteiligten genau, was damit gemeint ist.

Mastet hat folgendes geschrieben::
Was könnte man tun (man bedenke, dass das Unternehmen in den USA ihren Sitz hat, aber auch im deutschen Einzelhandel und Online verkauft)? Kann man die ungültigkeit einer Passage feststellen lassen?


Man könnte dann negative Feststellungsklage erheben, wenn man ein Feststellungsinteresse begründen kann.
Dazu wäre schon mal mindestens notwendig, daß die AGB zwischen Kläger und Beklagtem wirksam geworden sind (oder letzterer behauptet, daß sie das wären). Dann müßte der Kläger begründen können, wo sein Interesse liegt, die Rechtsgültigkeit der Klausel festzustellen.
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Mastet
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

Wo müsste man eine solche Klage im Fall der Fälle denn erheben? Geht das in Deutschland? Immerhin habe ich einige Teile des Spiel in Deutschland gekauft (andere über das Internet direkt über die Online-Vertriebsplattform des Herstellers).

Zitat:
Relevant könnte es werden, sobald man sich auf dem Server des Herstellers zum Onlinespiel einwählt und dabei ggfs. dessen AGB zustimmen muß.

Also man wird faktisch von den sog. "gesicherten" Servern ausgeschlossen, die nicht der Hersteller bereitstellt. Die Server fragen allerdings beim Hersteller an, ob man berechtigt ist dort zu spielen. Und da 99% der Server "gesichert" sind, sind alle Onlinespiele werden alle gekauften Onlinespiele damit quasi wertlos.

Zitat:
Ein "unfairer Vorteil" ist sicher immer eine Einzelfallentscheidung, aber in der Regel wissen doch alle Beteiligten genau, was damit gemeint ist.
Da stimme ich zu, allerdings bin ich in meinem Fall ganz und gar nicht mehr sicher. Und da wundere ich mich, wieso nicht der Hersteller verpflichtet ist wenigstens auf Nachfrage zu entscheiden, wie er ein bestimmtes Verhalten wertet.

Zur wirksamkeit der AGB: Man kann ja davon ausgehen, dass der Hersteller die AGB als wirksam betrachtet. Als Kunde hat man vor dem Kauf im Einzelhandel wie immer diese Bestimmungen nicht zu Gesicht bekommen musste ihn aber zwansläufig später zustimmen und noch später auch den geänderten Bedingungen zustimmen, sonst konnte man die Software nicht benutzen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mastet hat folgendes geschrieben::
Zur wirksamkeit der AGB: Man kann ja davon ausgehen, dass der Hersteller die AGB als wirksam betrachtet. Als Kunde hat man vor dem Kauf im Einzelhandel wie immer diese Bestimmungen nicht zu Gesicht bekommen musste ihn aber zwansläufig später zustimmen und noch später auch den geänderten Bedingungen zustimmen, sonst konnte man die Software nicht benutzen.


Trotzdem sind die AGB offensichtlich nicht wirksam, sodaß es auch an einem Feststellungsinteresse fehlen dürfte, daß sie nicht wirksam sind.
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Mastet
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, vielen Dank!

Was ist aber, wenn (weil der Hersteller die AGB ja als gültig betrachtet) den Zugriff zu bedeutenden Teilen sperrt. Also zu Leistungen sperrt, ohne die letztlich keiner Geld für Software ausgibt.

Vergleichbar: Ich kaufe eine Kartensoftware mit der ich über einen Onlinedienst Karten ansehen kann. Der Hersteller sperrt aber aus willkür den Zugang. Jetzt ist die Software faktisch wertlos.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Mastet hat folgendes geschrieben::
Was ist aber, wenn (weil der Hersteller die AGB ja als gültig betrachtet) den Zugriff zu bedeutenden Teilen sperrt.


Dann wird man klagen müssen. Solange man aber kein konkretes Verhalten an den Tag legt, von dem man verständigerweise befürchten müßte, daß der Betreiber unzulässigerweise (!) den Zugang sperren könnte, würde ich denken, daß kein Feststellungsinteresse besteht.

Ein "abstraktes" Feststellungsinteresse im Sinne von "ich will wissen, ob die Klausel zu schwammig ist" kann ich hier nicht erkennen, das wäre in der Praxis auch nicht so einfach zu begründen.

Beispiel: Wenn ein Provider in seinen AGB die Klausel hat "Die Veröffentlichung von anstößgen Inhalten ist unzulässig", würde ich vermuten, man hat in der Regel (noch) kein Interesse an einer Feststellung, daß bestimmte Inhalte "(nicht) anstößig" i.S.d. Klausel seien oder daß so eine Klausel allgemein unzulässig ist.
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Caesar
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 16:21    Titel: Re: Grenzen der AGB eines US-Unternehmens (weltw. Verkauf) Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

Zunächst müßte man schauen, ob und zwischen wem sie wirksam würden.
Mit dem K einer solchen Software nicht, denn der stimmt ihnen bei Vertragsschluß nicht zu. Spätere Geschichten wie die ominösen EULAs fallen nach deutschem Recht weg.

Aber doch nur wenn die Software im Laden gekauft wurde, oder irre ich mich da?

Bei einem Online via Download Kauf erhält der Kunde ja die Möglichkeit die EULA vor dem Kauf einzusehen.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie im Einzelfall wirksam vereinbart werden, wäre das etwas anderes.

Ich habe allerdings noch keinen VK gesehen, der nicht nur Zustimmung zu seinen AGB, sondern noch zu einer oder mehreren anderen Vereinbarungen verlangt.

Das verschreckt die Käufer eher, abgesehen davon wird es auch irgendwann verbraucherschutztechnisch kritisch, wenn man erst mal 10 agreements à 10 Bildschirmseiten gelesen haben muß.

Da wird dann irgendwann dem K zugestanden, daß es nicht sein Schaden sein kann, wenn er einfach zehnmal den Haken macht, ohne gelesen und wirklich zugestimmt zu haben.

Denn was eine "überraschende Klausel" ist, damit sind die Gerichte recht schnell bei der Hand.
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Mastet
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Anmeldungsdatum: 01.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Eine wichtige Frage ich mir noch nicht klar: Könnte ich überhaupt in Deutschland klagen (einzelne Teile habe ich in Deuschland gekauft)?
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