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Indem man eine sog. Kostenfestsetzung beantragt (vgl. §§ 103-107 ZPO). Dies geschieht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Kurz: Im Einzelnen hat man eine Zusammenstellung der festzusetzenden Kosten darzulegen und mit Nachweisen zu unterlegen verbunden mit dem Antrag, dass in dem Rechtsstreit "sowieso" Kostenfestsetzung verlangt wird.
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