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Rückforderung der doppelt gezahlten Praxisgebühr

 
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Winfried M.
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Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 14:00    Titel: Rückforderung der doppelt gezahlten Praxisgebühr Antworten mit Zitat

Hallo,


ein Patient bezahlt für ein Quartal die erforderliche Praxisgebühr bei einem Facharzt. Nach der Behandlung erhält der Patient für die weitere Behandlung eine Überweisung zum Hausarzt.

Der Behandlungstermin findet ca. 3 Wochen später statt und der Patient bezahlt auf die Anfrage der Sprechstundenhilfe nochmals die Praxisgebühr für das gleiche Quartal.

3 Monate später (nach Quartalsende) bemerkt der Patient die doppelt bezahlte Prxisgebühr und möchte diese 1* zurückhaben.

Die Arztpraxis verweist auf seine Krankenkasse, an die die 10 Euro abgeführt wurden.

Die Krankenkasse verweigert auf Anfrage des Patienten eine Rückerstattung, weil "dies nicht gehe".

Der Patient ist der Meinung, dass nur 1* die Praxisgebühr bezahlt werden müsse und deshalb die Krankenkasse die überzählige Praxisgebühr zurückerstatten müsste.

Vielen Dank für Ihre Meinungen, Grüsse, Win
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JaPo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.05.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag.

Entscheidende Rückfrage:
Haben Sie der Sprechstundenhilfe vor dem Bezahlen die Überweisung ausgehändigt (sie schreiben nur, diese bekommen zu haben)?

Wenn nein, wird ein Behandlungsschein erstellt, sie sind verpflichtet, die 10 Euro zu bezahlen. Dieses ist nach Abschluss der Abrechnung (Ende des Quartals) nicht zu korrigieren, da die Daten schon der KV gemeldet wurden.
Wenn ja, stellt sich die Frage, wie der Fall abgerechnet wurde. Hat die Helferin trotz Vorlage einer Überweisung einen Abrechnungsschein erstellt, wäre dieses falsch. Das wird im Nachhinein nicht leicht zu beweisen sein, hier steht Wort gegen Wort.
Wenn der Überweisungsschein gebucht wurde, sind die 10 Euro zurückzuzahlen, da irrtümlich berechnet.

Hierzu zwei Anmerkungen:
- In Niedersachsen gab es eine Vereinbarung, dass nachträglich vorgelegte Überweisungen nicht akzeptiert werden müssen.
- die 10 Euro werden nicht abgeführt, die KV kürzt einfach die überwiesenen Honorare um den Betrag [Anzahl Behandlungsscheine * 10 Euro].

MfG,
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